Sachsen

SächsFrTrSchulG

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Quellenkennung: 16220. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 10, S. 434 Fsn-Nr.: 710-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2025

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Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Vom 8. Juli 2015 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 Der Sächsische Landtag hat am 8. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe 1Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. 2Sie sind gleichermaßen wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. § 2 Begriff der Schulen in freier Trägerschaft (1) 1Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden. 2Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein. 3Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt. (2) 1Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates. 2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft. (3) Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Abschnitt 2 Ersatzschulen § 3 Begriff der Ersatzschule und Freien Waldorfschule (1) 1Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind. 2Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich. (2) 1Die Freien Waldorfschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Konzeption, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klassenstufe 1 bis Jahrgangsstufe 12 Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Jahrgangsstufe 13 auf der Jahrgangsstufe 12 der Waldorfschule aufbauend auf die allgemeine Hochschulreife vorbereiten. 2Sie gelten als Ersatzschulen.1 § 4 Genehmigung (1) 1Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. 2Aus ihren Bezeichnungen muss hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie führen. (2) 1Die Genehmigung ist vor der Errichtung einzuholen. 2Der Errichtung einer Schule stehen gleich: 1. die Erweiterung um eine Schulart gemäß § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Erweiterung um einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes, 3. die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der   a) andere Zugangsvoraussetzungen hat,   b) über eine andere Ausbildungs- und Prüfungsordnung verfügt,   c) auf einen anderen Abschluss vorbereitet oder   d) einen anderen Abschluss vermittelt oder 4. die Erweiterung um einen Standort, wenn sich das Einzugsgebiet der Schule dadurch verändert, 5. die Änderung der Schulart zur Gemeinschaftsschule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit § 7a Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes, 6. die Änderung der Schulart von einer Grundschule zu einer Oberschule+ gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 6 Satz 2 und § 7a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes. (3) 1Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. 2Die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.2 § 5 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule 1. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht, 2. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert, 3. von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigten Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und 4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert. (2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn 1. über das Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und klare Kündigungsbedingungen festgelegt sind, 2. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden, 3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.3 § 6 Erlöschen der Genehmigung 1Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen des Schuljahres, für welches die Genehmigung erteilt wurde, eröffnet und ab diesem Zeitpunkt durchgängig betrieben wird, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Schuljahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird. 2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. § 7 Anzeigepflicht Der Schulträger ist verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 8 Anerkennung (1) 1Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule. 2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. (3) Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen noch nicht für alle Stufen vorliegen.4 Abschnitt 3 Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen § 9 Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht (1) 1Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für Schulen in öffentlicher Trägerschaft dienen, sind Ergänzungsschulen. 2Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann. (2) 1Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 2Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen; die Frist gemäß Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.5 § 10 Untersagung des Betriebs Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. § 11 Anerkennung (1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt. (2) 1Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. 2Für den Inhalt der Prüfungsvorschriften gilt § 62 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend. 3Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. (3) 1Internationale Schulen sind Ergänzungsschulen in der Sekundarstufe I oder II, die von der International Baccalaureate Organization anerkannt sind und in denen das „International Baccalaureate Diploma“ erreicht werden kann. 2Sie können darüber hinaus das „International General Certificate of Secondary Education“ oder, wenn sie von einer vom United States Department of Education anerkannten regionalen Akkreditierungsbehörde anerkannt sind, das „High School Diploma“ anbieten. 3Durch den Besuch einer staatlich anerkannten Internationalen Schule wird die Schulpflicht erfüllt. 4Die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe nach diesem Gesetz gelten für staatlich anerkannte Internationale Schulen entsprechend. 5Der Zuschuss wird von der staatlichen Anerkennung an gewährt, wenn die staatliche Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgt. 6Maßgebend ist der für Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums geltende Schülerausgabensatz.6 § 12 Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen 1Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben. 2Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann. Abschnitt 4 Staatliche Finanzhilfe § 13 Voraussetzungen (1) 1Schulträger erhalten für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes. 2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Zuschüsse werden nicht gezahlt: 1. für die Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Kostenerstattung gemäß § 17a oder § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgesehen ist, 2. für die Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Erstattung der Ausbildungskosten gemäß Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes vorgesehen ist; abweichend davon erhalten die Pflegeschulen einen Investitionszuschuss nach § 14 Absatz 6, 3. wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt. (2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen Schule in öffentlicher Trägerschaft dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich der Zuschuss in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung. (3) 1Der volle Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt. 2Für die Zeit der Wartefrist wird ein Zuschuss in Höhe von 80 Prozent des vollen Zuschusses gewährt. 3Jede Genehmigung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 begründet eine eigene Wartefrist. 4Lagen bis zum Ablauf der Wartefrist die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. 5Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. 6Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht eingerichtet wird. (4) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. (5) 1Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. 2Es werden Abschläge auf der Grundlage eines vorläufigen Zuschusses ausgezahlt. 3Der Zuschuss für die Zeit der Wartefrist wird zur Hälfte während der Wartefrist bewilligt und ausgezahlt; zur anderen Hälfte wird er nach der Wartefrist in drei gleichen Teilen jeweils nach Ablauf eines Schuljahres bewilligt und ausgezahlt, soweit die Schule über die Wartefrist hinaus betrieben wird. (6) Zahlungen im laufenden Schuljahr können mit Überzahlungen bei Abschlägen und bestandskräftigen Rückforderungen aus vorangegangenen Schuljahren verrechnet werden.7 § 14 Umfang (1) 1Der Zuschuss wird für jede Schülerin und jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. 2Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schülerin oder Schüler zusammen: 1. den Personalausgaben für Lehrkräfte, 2. den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung, 3. den Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz sowie 4. den Sachausgaben; dies sind die Ausgaben für Sachmittel, sonstiges nichtpädagogisches Personal, Verwaltung und sonstige Leistungen. 3Die Teilbeträge gemäß Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind anhand der Absätze 2 bis 6 sowie der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 6 bis 14a zu ermitteln. 4Der Teilbetrag gemäß Satz 2 Nummer 4 ergibt sich aus Absatz 6. (2) 1Ein Schülerausgabensatz wird für jede Schülerin und jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. 2Dabei gelten folgende Maßgaben: 1. 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird beschult, wenn sie oder er am maßgeblichen Stichtag aufgrund eines Vertragsverhältnisses am Unterricht teilnimmt oder entschuldigt nicht teilnimmt. 2Ist das Vertragsverhältnis am Stichtag bereits gekündigt und hat die Schülerin oder der Schüler den Schulbesuch am Stichtag bereits endgültig beendet oder abgebrochen, gilt sie oder er nicht als beschult. 2. Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. 3. 1Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf teilweise an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft statt an der Schule in freier Trägerschaft unterrichtet, verringert sich der Schülerausgabensatz entsprechend. 2Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ohne durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule in freier Trägerschaft unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz der Schulart, die die Schülerin oder der Schüler ohne Unterrichtung an einer Förderschule besuchen würde. 4. Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung einer Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gegebenenfalls der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu gewährende Teilbetrag für zusätzliche pädagogisch notwendige Leistungen nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um 100 Prozent; die Schulaufsichtsbehörde stellt die Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest. 5. 1Für eine Schülerin oder einen Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die oder der an einer allgemeinbildenden Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde inklusiv unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschultyps, den die Schülerin oder der Schüler ohne inklusive Unterrichtung besuchen würde; dies gilt ab dem Zeitpunkt, für den die Schulaufsichtsbehörde das Vorliegen der personellen, sächlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die inklusive Unterrichtung feststellt. 2Findet die inklusive Unterrichtung an einer berufsbildenden Schule statt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschwerpunkts erhält, den die Schülerin oder der Schüler vor Beginn der berufsbildenden Unterrichtung besucht hat oder ohne inklusive Unterrichtung besucht hätte; Gleiches gilt für die Unterrichtung an Schulen des zweiten Bildungsweges. (3) 1Die Personalausgaben für Lehrkräfte je Schülerin oder Schüler berechnen sich wie folgt: (Unterrichtsstunden mal Jahresentgelt) geteilt durch (Jahreslehrerstunden mal Klassenstufen mal Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse) mal 0,9 mal bedarfserhöhender Faktor Formel Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,9 x bedarfserhöhender Faktor. Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse 2Bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 durch den Faktor 1,0 ersetzt. 3Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt 1. für Grundschulen: 1,2559; 2. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171; 3. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118; 4. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181; 5. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966; 6. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200; 7. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189; 8. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433; 9. für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944; 10. für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718; 11. für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718; 12. für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629; 13. für Gemeinschaftsschulen: 1,2211; 14. für berufsbildende Schulen: 1,1621. 4Das Jahresentgelt ist das im jeweiligen Schuljahr für Lehrkräfte einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; berücksichtigt werden die angestellten und beamteten Lehrkräfte in der jeweiligen Schulart; dabei werden die an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen und die den geltenden Besoldungsgruppen entsprechenden Entgeltgruppen herangezogen. 5Für die Schularten im berufsbildenden Bereich wird nur ein Jahresentgelt errechnet. 6Für die Schulart Gemeinschaftsschule wird das Jahresentgelt gebildet aus vier Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Grundschule, drei Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Oberschule und fünf Zwölfteln des Jahresentgeltes für das Gymnasium. 7Für die Schulart Oberschule+ wird in der Primarstufe das Jahresentgelt für die Grundschule, in der Sekundarstufe I das Jahresentgelt für die Oberschule angesetzt. (4) 1Die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das durchschnittliche Jahresentgelt mit den für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse geteilt wird. 2Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz berechnen sich, indem die Summe der gezahlten Bruttoentgelte für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zuzüglich der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweiligen Schuljahr durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Schuljahres geteilt wird. (6) 1Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler 1. einer Grundschule: 1 950 Euro; 2. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro; 3. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro; 4. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro; 5. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro; 6. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro; 7. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro; 8. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro; 9. einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro; 10. einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro; 11. der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro; der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro; 12. eines Gymnasiums: 2 103 Euro; 13. einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro; 14. einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro; 15. in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro; 16. einer Abendoberschule: 682 Euro; 17. eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro; 18. eines Kollegs: 2 103 Euro. 2Für berufsbildende Förderschulen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Schulträger für Schülerinnen und Schüler in einer Vollzeitausbildung den Sachausgabenbetrag für die allgemeinbildende Förderschule erhält, die die Schülerin oder der Schüler aufgrund ihres oder seines durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchen würde. 3Für Schü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.