Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

iner Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 498 bis 3 195 38 Fischereiwesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 38 Fischereiwesen Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) 1. Erteilung von Fischereischeinen 1.1 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG 42 1.2 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein) 9 1.3 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein) 7 1.4 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein) 15 bis 75 1.5 Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen 7 2. Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG 50 bis 300 3. Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG 35 bis 345 4. Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG 17 bis 120 5. Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG 70 bis 360 6. Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG 13 bis 67 7. Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG 20 bis 70 8. Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG 13 bis 67 9. Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 300 10. Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG 35 bis 340 11. Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen) 20 bis 140 12. Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 15 bis 140 13. Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 350 14. Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 540 15. Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO 185 bis 925 16. Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO 35 bis 305 17. Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO 35 bis 275 18. Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO 35 bis 550 19. Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO 30 20. Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO 225 39 Fluglärm Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 39 Fluglärm Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) Aufwendungserstattungs- und Entschädigungsfestsetzung nach §§ 8 bis 10 FluLärmG 5 070 40 Forstverwaltung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 40 Forstverwaltung Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) Einkommensteuergesetz (EStG) Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG 10 je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 230, höchstens 7 500 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich a) in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent, b) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR. 2. Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG 75 3. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG 75 4. Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage 4.1 forstbetrieblicher Einrichtungen 75 4.2 von Leitungsschneisen im Wald 6,50 je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 160, höchstens 750 5. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG kostenfrei 6. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100 7. Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG 105 8. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 100 Anmerkung: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. 9. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 0,65 je Ar Gesamtfläche, mindestens 75, höchstens 370 Anmerkung: Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen. 10. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 75 11. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147 12. Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147 13. Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG 160 bis 724 14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei 15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB 75 16. Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 75 17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 80 bis 380 18. Forstvermehrungsgutgesetz 18.1 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG 70 je Stammzertifikat 18.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 135 18.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 756 18.4 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 380 18.5 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 303 18.6 Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG kostenfrei 19. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG 75 41 Futtermittel Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 41 Futtermittel Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1. Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von futtermittelrechtlichen Vorschriften kostenfrei 2. Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung 850 bis 1 750 je Betriebsstätte 3. Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 145 bis 650 je Betriebsstätte 4. Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über amtliche Kontrollen bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht 67,36 bis 336,80 5. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer) 165 bis 300 6. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen) 165 bis 300 7. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln) 165 bis 300 8. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur) 165 bis 300 9. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 165 bis 300 10. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen) 165 bis 300 11. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen) 165 bis 300 12. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) 165 bis 300 13. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 165 bis 300 14. Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) 165 bis 300 15. Amtliche Probenahmen auf Anforderung von Futtermittelunternehmern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen 33,68 bis 134,72 je Probe 16. Ausstellung eines Sperrbescheides für das Inverkehrbringen und/oder Verfüttern eines unsicheren Futtermittels nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 79,88 bis 147,24 17. Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 190 bis 1 100 42 Gashochdruckleitungen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 42 Gashochdruckleitungen Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1. Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV 622 bis 2 741 2. Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV 600 bis 2 300 3. Beanstandungen von angezeigten Vorhaben nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV 600 bis 4 000 4. Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV 327 bis 880 5. Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV 555 bis 2 287 6. Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV 555 bis 1 740 7. Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GasHDrLtgV 555 bis 1 244 8. Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 GasHDrLtgV 264 bis 563 9. Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GasHDrLtgV 555 bis 1 286 10. Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV 555 bis 1 244 43 Gaststättenwesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 43 Gaststättenwesen Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) 1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 20 bis 115 2. Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG 15 bis 70 3. Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG 17 bis 335 4. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG 15 bis 70 5. Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG 17 bis 335 6. Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG 56 bis 335 7. Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG 17 bis 335 8. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG 20 bis 350 9. Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 56 bis 335 10. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 10.1. für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 340 10.2. in sonstigen Fällen 20 bis 350 11. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 11.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 340 11.2 in sonstigen Fällen 20 bis 350 12. Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 12.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 350 12.2 in sonstigen Fällen 20 bis 350 44 Gefährliche Hunde Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 44 Gefährliche Hunde Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) 1. Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG 155 bis 370 2. Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 70 bis 210 3. Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG 222 bis 600 4. Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 84 bis 239 5. Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 110 bis 320 6. Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 112 bis 220 7. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG 125 bis 245 8. Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG 250 bis 500 45 Gentechnik Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 45 Gentechnik Gentechnikgesetz (GenTG) Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 1. Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind 90 bis 1 500 2. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von 2.1 bis zu 200 000 EUR, 720 bis 3 600 2.2 über 200 000 EUR bis 600 000 EUR, 1 000 bis 5 000 2.3 über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR, 2 000 bis 10 000 2.4 über 3 000 000 EUR, 4 800 bis 24 000 Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4: Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 360 und höchstens 24 000 zu erheben. 3. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2 4. Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung 4.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang 4.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 150 bis 8 000 4.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil 5. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG 5.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung 5.2 Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage 150 bis 8 000 6. Entscheidungen über Anmeldungen 6.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2 6.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung 6.3 bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 150 bis 4 000 7. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 150 bis 8 000 Anmerkungen zu den Tarifstellen 2 bis 7: (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand. (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.