Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 000. (4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. 8. Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist 90 bis 1 500 Anmerkung zu den Tarifstellen 2 bis 8: Neben den Gebühren der Tarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen. 9. Untersagung von gentechnischen Arbeiten 9.1 Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG 55 bis 400 9.2 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG 180 bis 1 000 10. Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 180 bis 1 000 11. Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist 180 bis 4 000 12. Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 180 bis 2 400 13. Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG 13.1 wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei 13.2 im Übrigen 90 bis 1 200 Anmerkung zu Tarifstelle 13.2: Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. 14. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG 180 bis 7 200 15. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 180 bis 4 000 16. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG 180 bis 4 000 17. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG 360 bis 7 200 18. Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG 180 bis 7 200 19. Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG 180 bis 7 200 20. Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG 90 bis 300 21. Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500 22. Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500 23. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV 360 bis 2 400 24. Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG 90 bis 300 25. Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV 45 je Person 26. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV 45 je Person 27. Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500 46 Gewerberecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 46 Gewerberecht Pfandleiherverordnung (PfandlV) Versteigererverordnung (VerstV) 1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung 1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb 1.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 12 1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 28 1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe 1.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 12 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb 1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 28 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb 1.3 Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG gebührenfrei 2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 22 bis 112 3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 101 bis 558 4. Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 1 200 bis 7 500 5. Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 170 bis 2 100 6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 31 bis 548 7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 60 bis 560 8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 60 bis 400 9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 225 bis 680 10. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 300 bis 1 050 11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 340 bis 680 12. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PfandlV 25 bis 340 13. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 340 bis 900 14. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung 56 bis 674 15. Mitteilung über Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wach- und Leitungspersonal sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV 35 bis 410 16. Regelprüfung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO beziehungsweise der Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO 50 bis 404 17. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 337 bis 674 18. Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV 17 bis 95 19. Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV 22 bis 337 20. Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV 17 bis 337 21. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV 22 bis 337 22. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV 22 bis 337 23. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV 22 bis 337 24. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung 370 bis 1 109 25. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 25.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung 202 bis 781 25.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 205 bis 785 26. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 205 bis 680 27. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 205 bis 680 28. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 205 bis 785 29. Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 202 bis 1 951 30. Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 202 bis 674 31. Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung 28 bis 674 32. Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 28 bis 674 33. Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung 30 bis 680 34. Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung 34.1 Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Erlaubnisse nach § 33a der Gewerbeordnung 28 bis 674 34.2 Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30 und 33i der Gewerbeordnung 30 bis 680 35. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 56 bis 390 Anmerkung: Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 ermäßigt werden. 36. Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung 36.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei 36.2 sonstige Änderungen 11 bis 390 37. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 22 bis 167 38. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 223 39. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 28 bis 167 40. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 18 bis 112 41. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 167 42. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 67 bis 202 43. Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 390 44. Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung 28 bis 279 45. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 25 bis 280 46. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 60 bis 400 47. Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung 11 bis 279 48. Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 22 bis 123 49. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 22 bis 948 50. Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 Hs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 195 51. Abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 170 52. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung 22 bis 246 53. Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung 28 bis 279 54. Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 28 bis 167 47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG) Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) 1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des RennwLottG für einen Rennverein 150 bis 1 800 2. Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des RennwLottG für einen Rennverein 50 bis 600 3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des RennwLottG 3.1 für einen Buchmacher/eine Buchmacherin 150 bis 2 000 3.2 für einen Buchmachergehilfen/eine Buchmachergehilfin 80 bis 500 4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des RennwLottG 50 bis 800 5. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 2021 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000 6. Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG gebührenfrei 7. Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach Tarifstelle 5 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 200 Anmerkung: Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 5 zu bemessen. 8. Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 (1) in einer Annahmestelle, (2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle, (3) in einer Verkaufsstelle und (4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder 20 bis 70 9. Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG 200 bis 550 10. Änderung einer nach den Tarifstellen 8 oder 9 erteilten Erlaubnis 20 bis 550 11. Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG 195 bis 2 600 12. Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG 195 bis 2 600 13. Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 11 Abs. 2 SächsSpielbG oder zur Online-Casinospielordnung nach § 26 Abs. 2 SächsSpielbG 200 bis 1 100 48 Grundbuchbereinigung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 48 Grundbuchbereinigung Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) 1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG 1.1 Grundgebühr 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist 1.2 Flurstücksbezogene Gebühr 3,50 je betroffenes Flurstück Anmerkungen: (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben. (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 7 000 je Antrag. 2. Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken 3,50 je Flurstück, mindestens 5 3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist 4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV 35 je Grundbuchblatt 49 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 49 nicht belegt 50 Handwerksordnung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 50 Handwerksordnung Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) 1. Erteilung einer Genehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 330 bis 950 2. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 oder § 83 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung 85 bis 300 3. Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung 202 bis 785 Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. 51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) Diätassistentengesetz (DiätAssG) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) Ergotherapeutengesetz (ErgThG) Hebammengesetz (HebG) Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) MTA-Gesetz (MTAG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Orthoptistengesetz (OrthoptG) Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) Pflegeberufegesetz (PflBG) Podologengesetz (PodG) Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) 1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 77a Abs. 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 2 HebG, § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 PTAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG, § 1 PfIBG, § 1 Abs. 1 ATA-OTA-G oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024) 1.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss 100 bis 675 1.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 140 bis 185 1.3 im Übrigen 70 bis 105 Anmerkung: Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben. 2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV 20 bis 60 3. Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 DiätAssG, § 4 Abs. 4 ErgThG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 MPhG, § 7 MTAG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 12 PflBG, § 6 Abs. 2 PodG, § 23 Abs. 1 ATA-OTA-G 10 bis 405 4. Bewilligung eines Nachteilsausgleichs nach § 4 Abs. 4 der Hebammenausbildungs- und prüfungsverordnung (HebAPrV) in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 4 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 4 Abs. 4 ErgThAPrV, § 19 HebStPrV, § 5 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 5 LogAPrO, § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 4 Abs. 4 MTA-APrV, § 4 Abs. 5 OrthoptAPrV, § 4 Abs. 5 PTA-APrV, § 12 PflAPrV, § 4 Abs. 5 PodAPrV, § 21 Abs. 4 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 5. Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härten nach § 9 Satz 2 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.