Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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nstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 30 Einheitlicher Ansprechpartner Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) 1. Erteilung von Informationen 1.1 auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners gebührenfrei X 1.2 im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft 1.2.1 soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt gebührenfrei X 1.2.2 im Übrigen 17 je angefangene Viertelstunde X 2. Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren 17 je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren X 3. Auslagen Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben. 31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) 1. Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG 200 2. Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist 539 bis 2 425 3. Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 70 bis 350 Anmerkung: Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen. 4. Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 135 bis 1 482 Anmerkung: Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. 5. Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 539 6. Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 6.1 Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 1 078 6.2 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 539 bis 1 078 7. Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 539 bis 2 694 8. Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 110 bis 380 9. Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 40 bis 125 10. Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 42 11. Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 175 bis 515 12. Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 175 bis 515 13. Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG 67 je angefangene Stunde Anmerkungen: (1) Erforderliche Fahr– und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. (2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. (3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben. (4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei. 14. Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 67 bis 1 482 Anmerkung: Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. 32 Eisenbahnrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 32 Eisenbahnrecht Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen 1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG 200 bis 12 500 1.2 Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG 200 bis 12 500 1.3 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG 200 bis 12 500 1.4 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 200 bis 12 500 1.5 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG 200 bis 12 500 1.6 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG 200 bis 12 500 1.7 Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 250 bis 2 300 1.8 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 110 bis 1 600 1.9 Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 104 bis 1 542 1.10 Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters / der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 100 bis 1 500 1.11 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV 100 bis 1 500 1.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV 90 bis 1 500 1.13 Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 60 bis 750 1.14 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 330 bis 7 077 1.15 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG 330 bis 7 077 1.16 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 91 bis 510 1.17 Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG 100 bis 510 2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei 2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen 2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung 2.3 im Übrigen bei Baukosten 2.3.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind 2.3.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind 2.3.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind 2.3.4 über 10 000 000 EUR 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind Anmerkung: Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden. 3. Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG 40 bis 800 4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 140 bis 3 980 5. Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen 5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 97 bis 1 407 5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO 160 bis 14 600 5.3 Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP 160 bis 1 500 5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 160 bis 1 500 5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO 110 bis 1 500 5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO 110 bis 1 500 5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO 110 bis 1 500 5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750 5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750 5.10 Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG 74 bis 7 077 5.11 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO 80 bis 400 5.12 Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 80 bis 400 5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP 160 bis 3 600 5.14 Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 100 bis 3 600 5.15 Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 750 6. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG 2 530 7. Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG 7.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070 7.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB 7.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240 7.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100 7.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470 7.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462 7.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG 5 070 33 Energiewirtschaft Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 33 Energiewirtschaft Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG 555 bis 3 465 2. Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG 555 bis 3 465 3. Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG 690 bis 4 373 4. Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG 555 bis 2 926 5. Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) 5.1 Grundgebühr 1 500 bis 53 700 5.2 Zusatzgebühr nach Investitionskosten 0,2 Prozent der Investitionskosten Anmerkungen: Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt. 6. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG 579 bis 44 181 7. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG 230 bis 25 000 8. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin 110 bis 75 000 9. Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 579 bis 44 181 10. Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG 107 bis 5 091 11. Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist 580 bis 100 000 12. Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG 579 bis 44 181 13. Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG 579 bis 44 181 14. Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG 230 bis 15 000 15. Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 230 bis 15 000 Anmerkung zu den Tarifstellen 6 bis 15: Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. 16. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG 2 530 17. Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG 17.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 17.1.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 5 070 17.1.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 5 800 17.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB 17.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 17.2.1.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 4 240 17.2.1.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 4 240 17.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 17.2.2.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 7 100 17.2.2.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 7 840 17.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470 17.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462 17.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG 5 070 34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Genossenschaftsgesetz (GenG) 1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Satz 1 in Verbindung mit § 63a Abs. 1 GenG 480 bis 1 733 2. Entziehung des Prüfrechts nach § 64a GenG 480 bis 1 733 35 Erzeuger- und Agrarorganisationen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 35 Erzeuger- und Agrarorganisationen Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) Anerkennung von Erzeuger-/Agrarorganisationen nach § 2 Abs. 1 AgrarMSV 180 bis 700 36 Fahrpersonalgesetz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 36 Fahrpersonalgesetz Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FPersV) 1. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG 30 bis 300 2. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit § 20 FPersV 30 bis 300 3. Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Fahrtenschreiberkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV einschließlich der regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter 3.1 Fahrerkarte 38,72 je Karte 3.2 Unternehmenskarte 3.2.1 bei Beantragung von bis zu zwei Karten 38,05 je Karte 3.2.2 bei Beantragung von mehr als zwei Karten 35,78 je Karte 3.3 Werkstattkarte 40,82 je Karte Anmerkung zu Tarifstelle 3: Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. 37 Feuerwehrwesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 37 Feuerwehrwesen Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) 1. Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO, soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet 80 2. Werkfeuerwehr 2.1 Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 310 bis 1 550 2.2 Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 55 bis 400 2.3 Anordnung der Einrichtung e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.