Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ng des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 140 bis 755 4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG 140 bis 810 4.16 Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG 350 bis 2 400 4.17 Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 3 636 bis 8 350 4.18 Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG 100 bis 500 5. Markscheiderische Angelegenheiten 5.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG 50 bis 202 5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 170 5.3 Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 110 5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV 45 bis 170 5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 6. Sächsische Hohlraumverordnung 6.1 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird 35 bis 650 6.2 Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO 70 19 Berufsbildungsrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 19 Berufsbildungsrecht Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE) 1. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG 30 bis 170 2. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG 30 bis 170 3. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG 100 bis 800 4. Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG 50 bis 190 5. Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG 70 bis 700 6. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG 34 bis 287 7. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG 100 bis 807 8. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG 30 bis 280 Anmerkung: Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei. 9. Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG 30 bis 60 10. Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG 20 bis 80 Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 10: Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. 11. Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung 57 bis 320 12. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 100 bis 310 13. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 100 bis 310 Anmerkung zu den Tarifstellen 11 und 13: Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben. 14. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 110 bis 330 15. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB) 110 bis 330 16. Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses 15 bis 75 17. Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache 25 bis 85 18. Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB) 80 bis 600 19. Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO 80 bis 600 20. Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung 30 bis 90 20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) 1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 110 bis 380 2. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG 88 bis 543 3. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 608 4. Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 401 21 Bestattungswesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 21 Bestattungswesen Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) 1. Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 2 SächsBestG 20 bis 25 2. Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG 30 bis 90 3. Unbedenklichkeitserklärung nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG 20 bis 50 4. Ausstellung einer Genehmigung zur Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 SächsBestG 25 bis 35 5. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG 25 bis 35 6. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG 210 7. Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 bis Abs. 5 SächsBestG 15 bis 40 22 Betäubungsmittelrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 22 Betäubungsmittelrecht Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 1. Staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach den Ziffern I, II und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 320 2. Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer IV, Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 51 3. Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Apotheken/Apothekerinnen und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG 67 bis 2 041 23 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 23 nicht belegt 24 Chemikalienrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 24 Chemikalienrecht Chemikaliengesetz (ChemG) Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) 1. Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG 1 109 bis 16 169 2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG 2.1 Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis 462 bis 7 854 2.2 Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind 2.2.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei 2.2.2 im Übrigen 56 bis 3 769 Anmerkung zu Tarifstelle 2.2: Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. 3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG 3.1 Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG 67 bis 3 145 3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 67 bis 2 957 3.3 Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG 67 bis 3 145 3.4 Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG 67 bis 589 4. Chemikalien-Verbotsverordnung 4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV 70 bis 1 000 4.2 Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV 30 bis 250 4.3 Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 4.3.1 Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 190 4.3.2 Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 115 bis 135 4.3.3 Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 90 4.3.4 Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 200 bis 800 4.3.5 Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV 200 bis 800 5. Gefahrstoffverordnung 5.1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 70 bis 3 000 5.2 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV 67 bis 930 5.3 Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV 67 bis 930 5.4 Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 200 bis 1 000 5.5 Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 60 5.6 Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 210 bis 3 000 5.7 Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV 135 bis 650 5.8 Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV 70 bis 1 250 5.9 Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 70 bis 380 5.10 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 135 bis 655 5.11 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 60 5.12 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 35 bis 280 5.13 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV 55 bis 500 6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 97 bis 1 044 7. Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204 7.2 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204 8. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 160 bis 959 9. Chemikalien-Klimaschutzverordnung 9.1 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 160 bis 1 481 9.2 Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV 127 bis 749 25 Denkmalschutz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 25 Denkmalschutz Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) 1. Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG 40 bis 300 2. Maßnahme nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG 40 bis 400 3. Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG 40 bis 400 4. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG 40 bis 400 5. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG 40 bis 600 6. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 30 bis 300 7. Genehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 40 bis 400 8. Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG 40 bis 300 9 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 40 bis 200 10. Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 40 bis 150 11. Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG 40 bis 150 Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 11: Bei Entscheidungen wie Ablehnungen oder Teilablehnungen aufgrund der aufgeführten Vorschriften bestimmt sich die Gebühr nach § 7 Abs. 2 SächsVwKG in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle 12. Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG kostenfrei 26 Dolmetscherprüfung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 26 Dolmetscherprüfung Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO) 1. Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 113 2. Prüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme 2.1 Prüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO 510 2.2 Prüfung für Übersetzer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDolmPrüfVO 510 2.3 Teilprüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsDolmPrüfVO 255 2.4 Teilprüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer/Übersetzerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO 255 2.5 Wiederholung nur des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 255 3. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 100 4. Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 100 bis 140 27 Druckluftverordnung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 27 Druckluftverordnung 1. Anordnung zur Abwendung besonderer Gefahren für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 5 der Druckluftverordnung 75 bis 500 2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 75 bis 500 3. Anerkennung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung 40 bis 400 4. Anordnung von außerordentlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung 75 bis 500 5. Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der ständigen Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 75 bis 500 6. Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung 60 bis 150 je Einzelermächtigung 7. Zulassung der Verwendung eines Raums zugleich als Erholungs- und Umkleideraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 100 8. Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 8.1 Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 160 8.2 Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung 80 28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) 1. Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO 1.1 wenn dafür kein Gutachten eingeholt wird 65 bis 690 1.2 wenn dafür mindestens ein Gutachten eingeholt wird 135 bis 2 325 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2: Die Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG. 29 Düngung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 29 Düngung Düngeverordnung (DüV) 1. Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV 200 bis 500 2. Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV 40 bis 400 3. Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV 200 bis 500 30 Einheitlicher Ansprechpartner Laufende Nummer  Tarifstelle Gege

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.