Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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telle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. 6.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO 125 bis 1 580 6.6.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 6.6.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO 67 bis 300 je Aufstellungsort 6.6.5 Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO 123 bis 3 480 6.7 Baulasten nach § 83 SächsBO 6.7.1 Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO 62 bis 400 je Grundstück 6.7.2 Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO 95 bis 400 je Grundstück 6.7.3 Erteilung von Abschriften und Auszügen aus dem Baulasten-verzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 22 bis 70 je Grundstück 6.7.4 Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 25 je Grundstück 6.8 Gastspielprüfbuch 6.8.1 Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättVO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 6.8.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättVO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7. Sonstige Gebühren 7.1 Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz 7.1.1 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit 7.1.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO, je Fachrichtung 500 Anmerkung: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. 7.1.1.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOSächsBO 7.1.1.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOSächsBO, je Fachrichtung 500 bis 1 500 7.1.1.2.2 Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOSächsBO, je Fachrichtung 1 500 bis 7 000 7.1.2 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz 7.1.2.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 500 Anmerkung: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. 7.1.2.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOSächsBO 7.1.2.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 29a DVOSächsBO 1 100 bis 2 500 7.1.2.2.2 Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOSächsBO 1 050 bis 1 500 7.1.2.2.3 Mündliche Prüfung nach § 29c DVOSächsBO 900 bis 1 500 7.1.3 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.4 Verlegung des Geschäftssitzes oder einer weiteren Niederlassung Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.5 Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.6 Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.7 Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben. 7.2 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO 85 7.3 Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO 7.3.1 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO 7.3.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 7.3.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO das Zweifache der Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.4 Typengenehmigung nach § 72a SächsBO 7.4.1 Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SächsBO ohne Prüfung von bautechnischen Nachweisen nach § 66 SächsBO 85 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 950 Anmerkung: Bei modularen Anlagen, die verschiedene Ausführungen zulassen, ist das die Rohbausumme oder Herstellungssumme der Anlage mit dem größten Brutto-Rauminhalt. 7.4.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 2 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen; ohne Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 SächsBO 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1 7.4.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung ohne Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 SächsBO 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1, mindestens 840 7.4.4 Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 SächsBO im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens 7.4.4.1 Prüfung Standsicherheitsnachweise (Typenprüfung) Gebühr nach Tarifstelle 7.3.1.1 oder 7.3.1.2 7.4.4.2 Prüfung Brandschutznachweise das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 7.4.5 Prüfung bautechnischer Nachweise im Zuge der Verlängerung einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 2 SächsBO 7.4.5.1. Verlängerung der Geltungsdauer der Standsicherheitsnachweise (Typenprüfung) Gebühr nach Tarifstelle 7.3.2 7.4.5.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Brandschutznachweise das Zweifache der Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.5 Bauprodukte und Bauarten 7.5.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO 83 bis 6 650 7.5.2 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO 83 bis 6 650 7.5.3 Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO 83 bis 6 650 7.6 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen 7.6.1 Werden bei einer Typenprüfung mehrere Ausführungsvarianten geprüft, ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstelle 7.3.1 bei der zweiten Ausführung um 50 Prozent und jeder weiteren Ausführung um 90 Prozent, wenn die Prüfung gleichzeitig beantragt wurde. 7.6.2 Bei modularen Anlagen ermäßigt sich die Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1 jeweils auf die Hälfte für die zweite und jede weitere Ausführungsvariante. 7.6.3 Steht die Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Bearbeitung verursachten Verwaltungsaufwand oder lassen sich die Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand mit dem Zehnfachen der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 zu berechnen. 7.6.4 Steht die Gebühr nach Tarifstelle 7.4.4.2 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Verwaltungsaufwand oder lassen sich die Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand mit dem Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 zu berechnen. 8. Energieeinsparungsvorschriften 8.1 Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG 62 bis 450 je Befreiungstatbestand 8.2 Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV 62 bis 450 je Befreiungstatbestand 9. Wohnungseigentumsgesetz 9.1 Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42 9.2 Ändern eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42 9.3 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) 9.3.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42 je Sondereigentum 9.3.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200 je Sondereigentum 9.4 Ändern einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) 9.4.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42 je Sondereigentum 9.4.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200 je Sondereigentum 9.5 für jede Mehrfertigung 15 bis 42 9.6 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 17 bis 40 je Sondereigentum 10. Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB 10.1 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 800 10.2 Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB 10.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240 10.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 840 10.3 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB 2 530 10.4 Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470 10.5 Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462 11. Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070 12. Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG 135 bis 337 13. Waldgesetz für den Freistaat Sachsen 13.1 Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG 135 bis 680 13.2 Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG 269 bis 1 010 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume Bundesberggesetz (BBergG) Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO) Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) 1. Bergbauberechtigungen 1.1 Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG 1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 880 bis 15 000 1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 880 bis 3 000 1.1.3 zur großräumigen Aufsuchung 880 bis 15 000 1.2 Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG 1 150 bis 25 000 1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG 720 bis 25 000 1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei 1.5 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 195 bis 1 560 1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 350 bis 4 000 1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 350 bis 8 125 1.8 Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG 60 bis 250 1.9 Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG 330 bis 1 815 1.10 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG 350 bis 2 000 1.11 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG 350 bis 2 000 1.12 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG 250 bis 3 000 1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 250 bis 2 315 1.14 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 150 bis 1 600 1.15 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 80 bis 824 2. Einsichtnahme, Auskunft 2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG 2.1.1 Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 2.1.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen 2.2.1 bis Format DIN A 3 nach Anlage 4 zu § 1 Nr. 5 2.2.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 3,25 bis 13 je Seite 2.2.3 größer als Format DIN A 1 13 bis 26 je Seite 2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger 2.2.4.1 bis Format DIN A 3 nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt 2.2.4.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt 2.2.4.3 größer als Format DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.4: Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 3 bis zu 0,2 m² DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m² DIN A 1 größer als 0,4 m². 2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei Anmerkung: § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. 2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG 3,25 je Beglaubigung, mindestens 5 2.4 Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG 2.4.1 Abgabe digitaler Daten auf Datenträger 6,50 2.4.2 im Übrigen 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 2.5 Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 2.6 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten 3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG Anmerkung zu Tarifstelle 3.1: Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG. 3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 3 500 bis 28 950 3.1.2 obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG 20 000 bis 92 137 Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2: Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. 3.1.3 Hauptbetriebsplan 250 bis 15 000 3.1.4 Sonderbetriebsplan 250 bis 10 500 3.1.5 Abschlussbetriebsplan 250 bis 13 500 3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 100 bis 700 3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 125 bis 745 3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes 3.4.1 nach § 54 Abs. 1 BBergG 150 bis 6 870 3.4.2 eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 10 000 bis 27 532 Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.2: Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. 3.5 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG 4 173 bis 9 085 3.6 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 150 bis 2 367 3.7 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 75 bis 310 3.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG 10 000 bis 45 868 3.9 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000 3.10 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV) 80 bis 3 700 3.11 Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 80 bis 3 700 3.12 Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung 175 bis 800 3.13 Bergaufsicht 3.13.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 187 bis 7 618 3.13.2 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG 150 bis 3 445 3.14 Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 3.15 Sächsische Bergverordnung 3.15.1 Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO 250 bis 5 000 3.15.2. Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO 289 bis 9 462 Anmerkung zu Tarifstelle 3: Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden. 4. Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen 4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG 1 495 bis 4 515 4.2 Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG 12 780 bis 29 255 4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG 750 bis 8 000 4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG 340 bis 3 800 4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 120 bis 765 4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 184 bis 790 4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 3 000 bis 10 440 4.8 Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG 2 900 bis 7 850 4.9 Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 160 bis 770 4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 990 bis 7 000 4.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG 120 bis 765 4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG 140 bis 790 4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG 185 bis 7 820 4.14 Feststellu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.