Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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lasse 1 2 3 4 5 Bauwerksklasse 1 2 3 4 5 fBkl 16 24 30 38 48 Bis zu einer Rohbausumme von 140 000 EUR beträgt die volle Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises 500 EUR; bei einer darüber liegenden Rohbausumme berechnet sich die volle Gebühr nach der Formel Gebühr = 9,6 * (Rohbausumme/1000)0,8. Die Gebühr ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden. In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. 1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 zu berechnen. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht (2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen (3) für die in der Tarifstelle 4.8.8.1 genannten Fälle Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 2. Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: 2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure/der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, 2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure/der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO oder vom Bauherrn/von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, 2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden. Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. 3. Ermäßigungen 3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. 3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.8 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage (1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, (2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. 3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. 3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. Anmerkung: Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben. 3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. 3.6 Bei vorliegender Typengenehmigung nach § 72a SächsBO ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.3 um 50 Prozent. 4. Grundgebühren 4.1 Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO 8,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO 6,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). 4.1.3 Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO 4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 62 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.1.3.3 Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO 34 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt. 4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5 je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 95 4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO 125 bis 3 200 Anmerkung: Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. 4.3 Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO 125 bis 660 Anmerkung: Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. 4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO 125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 Anmerkungen: (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben. (2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet. 4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung 4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 67, höchstens 650 4.6.2 Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 84, höchstens 650 4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) Anmerkungen: (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben. (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben. 4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise 4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 67, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), mindestens der zweifache Stundensatz 4.8.6 Prüfung von Nachweisen und Konstruktionszeichnungen für aufgedoppelte Außenwandbekleidungen, Außenwandverschlüsse sowie Fassaden und deren Unterkonstruktionen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 4.8.7 Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 4.8.8 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen 4.8.8.1 Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.7 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.8.2 und 4.8.8.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 4.8.8.2 Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. 4.8.8.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. 4.8.8.4 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. 4.8.8.5 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 4.8.8.6 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 4.8.9 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 genannten Nachweisen Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.8.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand 4.8.10 Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 4.8.11 Prüfung der standortbedingten Anpassung von bautechnischen Nachweisen bei Vorlage einer Typenprüfung für den Nachweis der Standsicherheit nach § 32 DVOSächsBO oder von im Rahmen der Typengenehmigung nach § 72a SächsBO geprüften Brandschutznachweisen Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.10 4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen 4.9.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), mindestens 135, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 Anmerkung: Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. 4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen 4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 67 4.9.2.2 von Werbeanlagen 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 35 Anmerkungen: zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2: (1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag. (2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2. 4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 35, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 4.9.5 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO 4.9.5.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 4.9.5.2 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich der Standsicherheit vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 4.9.6 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO 4.9.6.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 4.9.6.2 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) Anmerkungen: zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6: (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. 4.9.7 Prüfung und Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 4.10 Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200 5. Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7 A n m e r k u n g : Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung. 6. Sondergebühren 6.1 Bauvorlagen 6.1.1 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 69 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 75 Satz 4 SächsBO 34 bis 67 je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage 6.1.2 Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO 62 bis 650 6.1.3 Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 6.1.4 Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO 6.1.4.1 je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, mindestens 35 6.1.4.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.4.1 nicht bestimmen lässt 62 bis 660 6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen 6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 Anmerkungen: zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2: (1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. 6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn 6.3.1 Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200 je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand 6.3.2 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 62 bis 650 je Nachbar Anmerkung: Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben. 6.3.3 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 8 bis 28 je Nachbar 6.3.4 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO 56, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung 6.3.5 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO 135, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung 6.3.6 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO 350, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung 6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO 67 bis 350 je Raum oder Platz 6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), mindestens 135 6.6 Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO 6.6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten 7 je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 125 Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.