Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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htigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG 7.2.1 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde 64 bis 531 7.2.2 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen 237 bis 4 500 7.3 Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 1 184 bis 3 919 9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) 1. Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 2. Approbation nach (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung, (2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung, (3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, (4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung, (5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung, (6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung, (7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, (8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder (9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 300 3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 3.1 ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 490 3.2 nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 170 4. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 350 bis 2 940 5. Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen 5.1 Erteilung einer (1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 490 5.2 Verlängerung einer (1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 5.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2 950 5.4 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 6. Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO 35 bis 550 7. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO 220 bis 2 860 8. Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, AAppO, der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 75 bis 210 9. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte 850 10. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO 2 000 bis 3 000 11. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO 700 bis 1 100 10 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 10 nicht belegt 11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Biostoffverordnung (BioStoffV) 1. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 190 bis 650 1.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 200 bis 670 1.3 Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 110 bis 390 2. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 15 bis 1 500 3. Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV 250 bis 5 000 4. Biostoffverordnung 4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV 300 bis 3 000 4.2 Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV 150 bis 3 000 12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) 1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG 85 bis 1 200 2. Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 55 bis 925 3. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG 85 bis 1 500 4. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG 275 bis 2 500 5. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG 350 bis 3 500 6. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG 85 bis 1 500 7. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG 350 bis 3 500 8. Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 ArbZG 115 bis 1 110 9. Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG 60 bis 450 13 Arzneimittelwesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 13 Arzneimittelwesen Arzneimittelgesetz (AMG) 1. Herstellungs- und Großhandelserlaubnis 1.1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG 110 bis 4 500 1.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG 110 bis 3 470 1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG 110 bis 2 260 2. Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG 2.1 Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken 2.1.1 Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels 20 bis 101 2.1.2 Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels 560 bis 6 975 2.1.3 Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern 790 bis 20 375 2.1.4 Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 502 bis 12 474 2.1.5 Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG 560 bis 11 370 2.1.6 Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG 595 bis 8 290 2.1.7 Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG 687 bis 5 679 2.1.8 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG 139 bis 231 2.2 Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 337 bis 7 487 2.3 Probenahme nach § 65 Abs. 1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen 177 bis 474 3. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG 70 bis 2 500 4. Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG 4.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG 4.1.1 ohne Durchführung einer Drittlandinspektion 80 bis 920 4.1.2 mit Durchführung einer Drittlandinspektion 6 715 bis 39 400 4.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG 65 bis 525 5. Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG 45 bis 155 6. Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG 55 bis 260 7. Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG 100 bis 460 8. Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird 25 bis 365 14 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 14 nicht belegt 15 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 15 nicht belegt 16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen Ergotherapeutengesetz (ErgThG) Diätassistentengesetz (DiätAssG) Pflegeberufegesetz (PflBG) MTA-Gesetz (MTAG) Orthoptistengesetz (OrthoptG) Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) Podologengesetz (PodG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO) 1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG 715 bis 5 300 2. Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG 660 bis 2 730 3. Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt nach § 10 SächsFrTrSchulG 114 bis 387 4. Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft 80 bis 1 200 5. Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen 5.1 Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen nach § 7 Abs. 1 MPhG 60 bis 230 5.2 Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG 50 bis 540 6. Weiterbildungseinrichtungen 6.1 Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 250 bis 1 805 6.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG 160 bis 635 6.3 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG 30 bis 85 7. Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO 210 bis 340 8. Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG 540 bis 610 17 Baurecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 17 Baurecht Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Baugesetzbuch (BauGB) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) Sächsische Bauordnung (SächsBO) Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) 1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen 1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. 1.2 Rohbausumme Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08. DIN-Normen sind bei der DIN Media GmbH veröffentlicht. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2021. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. 1.3 Herstellungssumme Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden. 1.4 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben. Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen: (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und (3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3. Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt3. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung. Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben. 1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung und Änderung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden. Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nach Anlage 3 nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel Gebühr = fBkl * (Rohbausumme/1000)0,8. Berechnung Rohbausumme Bauwerksk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.