Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ach Anhang 1 DepV 165 bis 5 000 16.13 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen nach Anhang 3 DepV 16.13.1 Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV 205 bis 5 000 16.13.2 Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV 200 bis 5 000 16.13.3 Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV 115 bis 4 500 16.14 Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV 165 bis 5 000 16.15 Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV 16.15.1 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000 16.15.2 Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000 16.15.3 Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000 16.15.4 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nr. 2 DepV 105 bis 510 16.16 Abnahme nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach § 10 Abs. 3 DepV 105 bis 410 17. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 16, wenn (1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen 70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 16 Anmerkung: Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt. 4 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 4 nicht belegt 5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV) Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 1. Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung 1.1 Pferde 23 je angefangene Viertelstunde 1.2 Sonstige Großtiere 23 je angefangene Viertelstunde 1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel 23 je angefangene Viertelstunde 1.4 Kameliden und Gatterwild 23 je angefangene Viertelstunde 1.5 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 23 je angefangene Viertelstunde 1.6 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden 23 je angefangene Viertelstunde 1.7 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 23 je angefangene Viertelstunde 1.8 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 23 je angefangene Viertelstunde 1.9 Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche 23 je angefangene Viertelstunde 1.10 Fische 23 je angefangene Viertelstunde 1.11 Bienen 23 je angefangene Viertelstunde 2. Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 23 je angefangene Viertelstunde 3. Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest) 23 je angefangene Viertelstunde 4. Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23 je angefangene Viertelstunde 5. Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung 23 je angefangene Viertelstunde 6. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV 46 bis 924 je Tag 7. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 23 je angefangene Viertelstunde 8. Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG 23je angefangene Viertelstunde 9. Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV 2 bis 6 je Tier 10. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG 10.1 Einzelentnahme 6 bis 42 je Entnahme 10.2 Mehrere Entnahmen 10.2.1 für die erste Entnahme 6 bis 42 je Entnahme 10.2.2 für jede weitere Entnahme 2 bis 28 je Entnahme 11. Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG 11.1 Einzelentnahme 10 bis 14 11.2 Im Bestand 11.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch 6 bis 17 je Entnahme 11.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung 6 bis 34 je Entnahme 11.2.3 bei Geflügel 5 bis 14 je Entnahme 12. Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG 12.1 Monotest 9,50 bis 28 je Tier 12.2 Doppeltest 14 bis 42 je Tier 12.3 bei Geflügel und Schafen 3 bis 42 je Tier 13. Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten 13.1 nach § 24 Abs. 3 TierGesG 23 je angefangene Viertelstunde 13.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes 23 je angefangene Viertelstunde 14. Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe 14.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 185 bis 1 480 14.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG 92 bis 740 14.3 Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV 23 je angefangene Viertelstunde 14.4 Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 je angefangene Viertelstunde 15. Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung 1 bis 14 je Probenahme 16. Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von 16.1 Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische 40 je angefangene Viertelstunde 16.2 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 40 je angefangene Viertelstunde Anmerkung zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2: Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. 17. Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 23 je angefangene Viertelstunde Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 17: (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten. 18. Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung 25 je angefangene Viertelstunde 19. Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung 33 je angefangene Viertelstunde 6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) Bundesvertriebenengesetz (BVFG) 1. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 35 bis 105 2. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 55 bis 70 3. Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG 105 bis 700 Anmerkung: Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist. 4. Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 20 bis 70 5. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 35 bis 675 6. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 15 7. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4 kostenfrei 8. Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 205 bis 475 7 Anlagensicherheit Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 7 Anlagensicherheit Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV 150 bis 770 2. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV 150 bis 770 3. Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 150 bis 770 4. Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 4.1 Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500 4.2. Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500 4.3 Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 270 bis 1 150 5. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb 5.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 5.1.1 bis 1 MW 500 5.1.2 über 1 MW bis 10 MW 500, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW 5.1.3 über 10 MW bis 100 MW 1 850, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW 5.1.4 über 100 MW 4 550, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4: Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. 5.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 430 bis 2 500 5.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 350 bis 2 350 5.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern 5.4.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 800 5.4.2 über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 800, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen 5.4.3 über 6 000 m³ Fassungsvermögen 6 750, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen 5.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde 300 bis 1 500 5.6 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius 5.6.1 bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 400, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter 5.6.2 ab 100 m³ Fassungsvermögen 1 050, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen 5.7 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten 5.7.1 bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten 0,5 Prozent der Errichtungskosten 5.7.2 über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten 5 000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 5.7.3 über 5 000 000 EUR Errichtungskosten 15 000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 6. Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für 6.1 die Errichtung einer Anlage bis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil 6.2 den Betrieb einer Anlage bis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil 7. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen Anmerkung: Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben. 7.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1, mindestens 250 7.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 400 bis 2 000 7.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 300 bis 1 400 7.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius 7.4.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 450 bis 5 300 7.4.2 bei sonstigen Änderungen 350 bis 1 500 7.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten Gebühr nach Tarifstelle 5.7 8. Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV 200 bis 1 500 9. Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV 9.1 Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV 140 bis 1 170 9.2 Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 150 bis 1 200 10. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV 140 bis 500 11. Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG 11.1 Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG 180 bis 1 000 11.2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG 180 bis 1 500 11.3 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG 180 bis 1 500 8 Apothekenwesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 8 Apothekenwesen Apothekengesetz (ApoG) Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp) Arzneimittelgesetz (AMG) 1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG 575 bis 3 750 2. Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG 115 bis 1 020 3. Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG 575 bis 3 750 4. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG 390 bis 2 070 5. Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG 135 bis 2 780 je zu versorgende Einrichtung 6. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG 120 bis 400 7. Apothekenbesichtigung 7.1 Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG 310 bis 1 190 7.2 Amtliche turnusmäßige Besic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.