Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ührung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG 67 bis 505 1.12.4 Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG 67 bis 404 1.13 Anordnungen nach § 62 KrWG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind 168 bis 24 549 2. Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz 2.1 Festlegung von Planungsgebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG 55 bis 500 2.2 Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 8 Abs. 3 SächsKrWBodSchG 55 bis 450 2.3 Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG 181 bis 24 549 2.4 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes 185 bis 25 000 2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SächsKrWBodSchG 185 bis 500 2.6 Anordnung der Duldung nach § 13 Abs. 2 SächsKrWBodSchG 248 bis 1 750 3. Abfallbeauftragtenverordnung 3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV 101 bis 269 3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 3 AbfBeauftrV 67 bis 303 je Betriebsbeauftragter 3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV 70 bis 500 3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV 140 bis 350 3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV 205 bis 500 je Betriebsbeauftragter 3.6 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV 101 bis 510 4. Klärschlammverordnung 4.1 Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV 100 bis 500 4.2 Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden 4.2.1 Bodenbezogene Untersuchungen 4.2.1.1 Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV 67 bis 674 4.2.1.2 Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 1. Alt. AbfKlärV 67 bis 674 4.2.1.3 Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 5 2. Alt. AbfKlärV 70 bis 700 4.2.1.4 Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV 70 bis 700 4.2.2 Klärschlammbezogene Untersuchungen 4.2.2.1 Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AbfKlärV 67 bis 674 4.2.2.2 Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AbfKlärV 67 bis 674 4.2.2.3 Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AbfKlärV 67 bis 674 4.2.2.4 Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AbfKlärV 70 bis 700 4.2.2.5 Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AbfKlärV 67 bis 674 4.2.2.6 Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 70 bis 700 4.2.3 Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV 70 bis 500 4.2.4 Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV 70 bis 500 4.2.5 Rückstellprobe 4.2.5.1 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV 67 bis 674 4.2.5.2 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV 67 bis 674 4.2.5.3 Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV 67 bis 674 4.2.5.4 Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 AbfKlärV 67 bis 674 4.2.6 Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV 70 bis 700 4.3 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV 70 bis 280 4.4 Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 AbfKlärV 67 bis 674 4.5 Träger der Qualitätssicherung 4.5.1 Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 67 bis 269 4.5.2 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Abs. 1 AbfKlärV 227 bis 1 228 4.5.3 Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 50 bis 250 4.5.4 Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV 150 bis 1 250 4.6 Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost 4.6.1 Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 AbfKlärV 70 bis 700 4.6.2 Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung von Klärschlämmen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5c AbfKlärV 67 bis 674 4.6.3 Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV 70 bis 700 4.6.4 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV 70 bis 700 4.7 Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV 67 bis 674 5. Verpackungsgesetz 5.1 Systemgenehmigung 5.1.1 Genehmigung für den Betrieb eines Systems nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG 5 000 bis 25 000 5.1.2 Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 VerpackG 301 bis 995 5.2 Anordnung der Rücknahme von Verpackungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG 144 bis 829 5.3 Festlegung von Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG 104 bis 482 5.4 Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen nach § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG 144 bis 829 5.5 Anordnung zur Vorlage von Nachweisen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VerpackG 144 bis 829 6. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 70 bis 200 7. Entsorgungsfachbetriebeverordnung 7.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV 170 bis 890 7.2 Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV 168 bis 5 000 7.3 Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV 168 bis 4 998 7.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV 170 bis 2 050 7.5 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV 1 720 bis 15 050 7.6 Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV 70 bis 170 8. Nachweisverordnung 8.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV 30 bis 110 8.2 Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV 30 bis 110 8.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises 50 bis 2 500 8.4 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises 50 bis 5 000 8.5 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4 NachwV 22 bis 269 8.6 Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV 210 bis 5 000 8.7 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 NachwV 67 bis 429 8.8 Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV 135 bis 539 8.9. Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV 135 bis 539 8.10 Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle nach § 24 Abs. 4 Satz 5 NachwV 25 bis 275 8.11 Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV 55 bis 550 8.12 Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV 210 bis 5 000 8.13 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV 67 bis 404 8.14 Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV 30 bis 85 je erteilter Nummer 8.15 Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV 35 bis 600 8.16 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV 70 bis 210 9. Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV 67 bis 1 010 10. Bioabfallverordnung 10.1 Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV 100 bis 600 10.2 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV 70 bis 700 10.3 Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 BioAbfV 316 bis 1 195 10.4 Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 700 10.5 Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV 134 bis 497 10.6 Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV 248 bis 993 10.7 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 67 bis 674 10.8 Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 BioAbfV 67 bis 674 10.9 Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 250 bis 750 10.10 Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 250 bis 1 000 10.11 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 250 bis 750 10.12 Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV 67 bis 674 10.13 Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 248 bis 724 10.14 Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 70 bis 500 10.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV 70 bis 750 10.16 Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 285 bis 1 800 10.17 Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 870 10.18 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BioAbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 67 bis 674 10.19 Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV 120 bis 510 11. Bundes-Bodenschutzgesetz 11.1 Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG 169 bis 4 705 11.2 Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG 483 bis 5 840 11.3 Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG 483 bis 5 840 11.4 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG 483 bis 3 107 11.5 Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG 1 045 bis 15 127 Anmerkung: Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. 11.6 Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG 495 bis 2 452 11.7 Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG 248 bis 5 128 11.8 Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG 248 bis 4 849 12. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen 12.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 325 bis 10 000 Anmerkung: Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen. 12.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 AbfVerbrG 168 bis 2 527 12.3 Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG 168 bis 2 527 12.4 Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG 231 bis 2 033 12.5 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung 34 bis 674 13. Anzeige- und Erlaubnisverordnung 13.1 Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfEV 35 bis 275 13.2 Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG 67 bis 539 13.3 Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG 67 bis 539 13.4 Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG 13.4.1 Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis 375 bis 5 000 Anmerkung: Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen Anzahl der Abfallschlüssel Anzahl AS-Nummern Prozentsatz Anzahl AS-Nummern Prozentsatz 1 bis 10 25 11 bis 50 15 51 bis 100 7,5 über 100 keine Ermäßigung 13.4.2 Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis 4 500 bis 6 000 Anmerkung: Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen. 13.4.3 Änderung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände 100 bis 5 000 13.5 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 105 bis 510 14. Bekanntgabe der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen 50 bis 500 15. Altholzverordnung 15.1 Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV 70 bis 2 500 15.2 Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV 67 bis 539 15.3 Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung 50 bis 2 500 15.4 Bekanntgabe der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft 50 bis 500 16. Deponieverordnung 16.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV 100 bis 5 000 16.2 Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV 105 bis 410 16.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV 115 bis 2 500 16.4 Annahmeverfahren 16.4.1 Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV 200 bis 5 000 16.4.2 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV 115 bis 4 500 16.4.3 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV 294 bis 4 331 16.4.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV 115 bis 4 500 16.4.5 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Abs. 6 DepV 115 bis 4 500 16.5 Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV 165 bis 4 500 16.6 Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen 16.6.1 Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt 300 bis 5 000 16.6.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 DepV 115 bis 700 16.6.3 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV 150 bis 5 000 16.6.4 Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV 227 bis 4 331 16.6.5 Anordnungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DepV 545 bis 4 331 16.7 Information und Dokumentation 16.7.1 Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV 235 bis 5 000 16.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts nach § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV 50 bis 150 16.8 Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV 114 bis 3 407 16.9 Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV 67 bis 1 750 16.10 Langzeitlager 16.10.1 Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV 114 bis 4 331 16.10.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 DepV 70 bis 240 16.10.3 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 6 Satz 2 DepV 70 bis 240 16.11 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien 16.11.1 Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV 165 bis 5 000 16.11.2 Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV 165 bis 5 000 16.12 Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.