Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr 2.2.4 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2: (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden. 2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen 2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 2.3.2 Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG 60 bis 5 500 2.3.3 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG 675 bis 5 500 2.3.4 Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG 200 bis 2 500 2.3.5 Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG 135 bis 7 988 2.3.6 nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 2.3.7 Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG 170 bis 340 3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 3.1 Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG 3.1.1 Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von 3.1.1.1 bis zu 966 200 EUR 1 200 bis 32 000 3.1.1.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 32 000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR 3.1.1.3 über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR 44 722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR 3.1.1.4 über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR 65 174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR 3.1.1.5 über 20 451 700 EUR 95 851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR 3.1.2 Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von 3.1.2.1 bis zu 966 200 EUR 80 bis 20 000 3.1.2.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 20 000, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR 3.1.2.3 über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR 26 361,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR 3.1.2.4 über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR 32 496,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR 3.1.2.5 über 12 782 300 EUR 44 767,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR 3.1.3 Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66 Abs. 2 und 3 UVPG 3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung 500 bis 30 000 3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung 400 bis 22 000 3.1.4 Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung 3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1 3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2 3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2 3.2 Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen 3.2.1.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 3.2.1.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1 3.2.2 Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG 3.2.2.1 Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 3.2.2.2 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG 205 bis 3 200 3.2.2.3 Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 3.2.3 Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG 3.2.3.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 3.2.3.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1 3.2.3.3 Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten Anmerkung: Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2. 3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG 3.2.4.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 3.2.4.2 Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG 3.2.5.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 3.2.5.2 Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften 3.2.6.1 Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 3.2.6.2 Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 3.2.7 Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 Anmerkung: Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. 3.3 Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 3.3.1 Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2 3.3.2 Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 135 bis 11 000 3.4 Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen 3.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7 3.4.2 Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 4. Weitere wasserrechtliche Entscheidungen 4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG 600 bis 10 000 4.2 Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG 320 bis 3 195 4.3 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG 145 bis 5 189 4.4 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG 4.4.1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 310 bis 10 000 4.4.2 Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG 70 bis 7 500 4.4.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG Gebühr nach Tarifstelle 4.4.2 4.5 Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG, für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von 4.5.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers 4.5.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr 4.5.3 zehn Jahren 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers 4.5.4 über zehn Jahre bis 30 Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr 4.5.5 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers 4.5.6 Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG 500 bis 8 100 4.5.7 Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG 340 bis 3 450 4.5.8 Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG 55 bis 2 200 Anmerkung zu Tarifstelle 4.5: Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend. 4.6 Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort 70 bis 2 600 4.7 Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei Anmerkung: Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei. 4.8 Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 114 bis 9 672 Anmerkung: Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 4.9 Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 320 bis 4 200 4.10 Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG 320 bis 4 200 Anmerkung: Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. 4.11 Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG 70 bis 2 800 4.12 Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG 70 bis 2 800 4.13 Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG 70 bis 2 800 4.14 Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV 70 bis 1 900 4.15 Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG) 70 bis 550 Anmerkung: Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern. 5. Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG 5.1 Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen 800 bis 3 000 5.2 Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsEigenkontrollV 50 bis 250 6. Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung 6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG 6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG 219 bis 1 539 6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung 202 bis 1 320 6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 227 bis 9 672 6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 97 bis 2 541 6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 67 bis 9 672 6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 227 bis 7 988 6.5 Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG 67 bis 2 541 6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG 67 bis 2 541 6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG 67 bis 967 6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG 67 bis 2 548 6.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG 67 bis 2 548 6.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG 55 bis 5 189 6.11 Anordnung von Maßnahmen 6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei 6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei 6.12 Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 202 bis 539 6.13 Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall 56 bis 5 189 6.14 Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG 67 bis 3 919 7. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG 2 530 8. Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG 8.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070 8.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB 8.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240 8.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100 8.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470 8.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462 8.5 Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070 101 Weinbau und -überwachung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 101 Weinbau und -überwachung Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) 1. Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes 32 bis 106 2. Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung 20 3. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 140 bis 465 4. Anerkennung von Dokumenten als Begleitdokumente nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 9 bis 105 5. Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 185 bis 925 6. Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 185 bis 555 7. Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO 185 bis 555 8. Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung 70 bis 280 102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme kostenfrei Anlage 2 (zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)4 Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2021 = 1,005 (aktuelle Werte siehe Fußnote) Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Nummer  Gebäudeart Rohbauwert Nummer Gebäudeart Rohbauwert EUR/m³ 1 Wohngebäude 150 2 Wochenendhäuser 132 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 202 4 Schulen 193 5 Kindergärten 172 6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 172 7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 201 8 Krankenhäuser 223 9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 172 10 Kirchen 193 11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 158 12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 114 13 Hallenbäder 186 14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 145 15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 114 16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 203 17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 91 18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 111 19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 133 20 Tiefgaragen 206 21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 100 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3) 21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.2.1.1 Bauart schwer4) 71 21.2.1.2 sonstige Bauart 62 21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.