Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

50 1.27 Eintragen des Überlassens einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 WaffG 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 1.28 Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 1.29 Eintragen des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 beziehungsweise 2.2 WaffG 25 2. Führen und Schießen 2.1 Ausstellen eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG 275 2.2 Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 19 WaffG 275 2.3 Ausstellen eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG 300 2.4 Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und 4 WaffG 55 2.5 Zustimmen zum Überlassen von Schusswaffen an und zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (Waffentrageerlaubnis ohne Änderung des Waffenscheins) nach § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG 55 2.6 Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 WaffG 300 2.7 Ausstellen eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG 100 2.8 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG 70 bis 250 2.9 Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 2 WaffG 105 bis 275 2.10 Erlaubnis zum Schießen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 3 WaffG 105 bis 275 3. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel 3.1 Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 1 WaffG 269 bis 2 694 3.2 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG 269 bis 2 694 3.3 Bewilligung von Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühr 3.4 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG 140 bis 680 3.5 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte einschließlich Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung 140 bis 1 000 3.6 Mitteilungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG 17 4. Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes 4.1 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 WaffG 70 4.2 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 WaffG 90 4.3 Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG 70 4.4 Verlängern einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 45 4.5 Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Abs. 1a WaffG 70 4.6 Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG 80 4.7 Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen des Europäischen Feuerwaffenpasses vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG 35 4.8 Verlängern der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV 45 5. Zulassung von Ausnahmen 5.1 Ausnahmen vom Mindestalter für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG 105 bis 210 5.2 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG 105 bis 275 5.3 Ausnahmen vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach § 27 Abs. 4 WaffG 80 5.4 Ausnahmen von Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 WaffG 105 bis 275 5.5 Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG 140 bis 300 5.6 Ausnahmen für Betreiber von Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV 140 bis 270 5.7 Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV 105 bis 275 5.8 Gestattungen gemäß § 23 Abs. 2 AWaffV 70 bis 240 6. Anordnungen 6.1 Anordnungen zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG 67 bis 269 6.2 Anordnungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen nach § 25a WaffG 50 bis 135 6.3 Anordnungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Abs. 6 WaffG 67 bis 202 6.4 Anordnungen zur Vorlage von Waffen oder Munition nach § 39 Abs. 3 WaffG 67 bis 168 6.5 Anordnungen bei geerbten oder gefundenen Waffen oder Munition nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG 50 bis 150 6.6 Anordnungen nach Erlaubnisentzug oder Untersagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG 67 bis 185 7. Untersagungen 7.1 Untersagen der Benutzung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 WaffG 135 bis 539 7.2 Untersagen des Erwerbs/des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG 135 bis 337 7.3 Untersagen von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV 101 bis 269 8. Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr wie bei Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 9. Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG 50 10. Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG 20 11. Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 7 WaffG 155 bis 350 12. Abnahme der Fachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG 500 bis 700 13. Überprüfen von Schießstätten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 WaffG 101 bis 337 14. Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gebührenfrei 15. Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG 34 bis 168 16. Ausstellen einer Anzeigenbescheinigung nach § 37h Abs. 1 WaffG 35 17. Sicherstellen von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG, § 40 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG 67 bis 269 18. Einziehen und Verwerten von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 3 oder 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG 67 bis 404 19. Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 1 500 bis 3 000 20. Sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind 70 bis 270 100 Wasserrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 100 Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO) Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 1. Vorbemerkungen 1.1 Gebührenfestsetzung 1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist. 1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen. Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden. 1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind. 1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist. 1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden. 1.2 Ermäßigungen 1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft. 1.2.2 Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben. 1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben. 1.2.4 Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt. 1.3 Erörterungsverfahren Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird 160 bis 2 600 Anmerkung: Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. 1.4 Kostenbefreiung Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben. Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. 2. Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG 2.1 Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das 2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG 2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung 10 je kW, mindestens 300 2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung 500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung 2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung 25 250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung 2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel 2.1.2.1 bis 50 000 m³ 20,50 je angefangene 1 000 m³, mindestens 200 2.1.2.2 über 50 000 m³ bis 500 000 m³ 1 025, zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³ 2.1.2.3 über 500 000 m³ 3 793, zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³ Anmerkung: Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. 2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ 195 bis 2 300 2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ 2 300, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³ 2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ 3 695, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³ 2.1.3.4 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ 6 485, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³ 2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³ 12 785, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³ Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5: Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. 2.1.3.6 bei Mineralwasserentnahme 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut 2.1.5 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern 2.1.5.1 bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 154 je angefangene 50 m³ radioaktives Abwasser, mindestens 500 2.1.5.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 1 540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser 2.1.5.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 2 310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser 2.1.5.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 5 590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser 2.1.5.5 über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 16 210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser 2.1.6 Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 2.1.6.1 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m³ Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt 2.1.6.1.1 in oberirdische Gewässer 200 bis 1 500 2.1.6.1.2 zur Versickerung in das Grundwasser 200 bis 1 700 2.1.6.2 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m³ Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt 2.1.6.2.1 in oberirdische Gewässer 200 bis 1 020 2.1.6.2.2 zur Versickerung in das Grundwasser 200 bis 1 200 2.1.6.3 über 50 m³ bis 500 m³ Abwasser je Tag 52 je angefangene 50 m³ Abwasser, mindestens 200 2.1.6.4 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser 2.1.6.5 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser 2.1.6.6 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 1 820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser 2.1.6.7 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 5 780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser 2.1.7 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist, 2.1.7.1 Einleiten von Niederschlagswasser 250 bis 10 000 2.1.7.2 im Übrigen 2.1.7.2.1 bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 103 je angefangene 50 m³ Abwasser, mindestens 300 2.1.7.2.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 1 030, zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser 2.1.7.2.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 1 650, zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser 2.1.7.2.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 4 130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser 2.1.7.2.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 13 850, zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser 2.1.8 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer 2.1.8.1 Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 2.1.8.2 Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist 20,50 je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300 2.1.8.3 Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 170 bis 10 000 2.1.9 Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV 2.1.9.1 bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5 2.1.9.2 bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1.9: Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. 2.1.9.3 Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 2.1.10 Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG 155 bis 10 000 2.1.11 Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 70 bis 10 000 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1: (1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen. (2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen. 2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von 2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr 2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.