Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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m³ 21.2.2.1 Bauart schwer4) 62 21.2.2.2 sonstige Bauart 49 21.2.3 der 5 000 m³übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 21.2.3.1 Bauart schwer4) 49 21.2.3.2 sonstige Bauart 39 22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt 22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 145 22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 167 23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 122 24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21 25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 119 26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 56 27 Gewächshäuser 27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 39 27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 25 Zuschläge auf die Rohbauwerte: Zuschläge Spiegelstrich von Art des Gebäudes Prozent – bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen  5 Prozent – bei Hochhäusern 10 Prozent – bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20 10 Prozent – bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach Tarifstelle 1.2 zweiter Absatz Satz 1 64 EUR/m² Anmerkungen: In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³, abzüglich des Volumens der Bodenplatte und einer darunter liegenden Dämmschicht, zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 26. März 2025 durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit. Fußnoten: 1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4. 2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4. 3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4. 4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. Anlage 3 (zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5) Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad: Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen Beispiele: a) gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung b) Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton c) Biegeträger aus Holz oder Stahl Bauwerksklasse 2 Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad: Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen Beispiele: a) einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können b) einfache Dach- und Fachwerkbinder c) Kehlbalkendächer d) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes e) Flächengründungen einfacher Art f) Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen g) einfache Gerüste Bauwerksklasse 3 Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad: Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen Beispiele: a) schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten b) Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise c) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden d) Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken e) ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann f) ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2 g) Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen h) eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist i) Flächengründungen j) Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen k) einfach verankerte Stützwände l) ebene Pfahlrostgründungen m) Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind n) Masten mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf o) Behälter einfacher Konstruktion p) einfache Gewölbe q) Gerüste üblicher Bauart Bauwerksklasse 4 Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad: Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind Beispiele: a) vielfach statisch unbestimmte Tragwerke b) Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke c) weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise d) Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste e) turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert f) Trägerroste und orthotrope Platten g) Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen h) Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet i) Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet j) vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannter Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind k) Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind l) Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden m) Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind n) gekrümmte Träger o) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen p) schwierige, mehrfach verankerte Stützwände q) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung r) Masten, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen s) schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen t) Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss u) Seilbahnkonstruktionen v) Behälter und Silos schwieriger Konstruktion Bauwerksklasse 5 Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad: Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten Beispiele: a) vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke b) Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind c) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern d) Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann e) Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss f) Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente g) seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss h) vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann i) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind j) schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind k) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke l) sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste Anlage 4 (zu § 1 Nummer 5)6 Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG Die Regelungen in den laufenden Nummern 2 ff. der Anlage 1 gehen den folgenden Regelungen vor: Schreibauslagen Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen EUR Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen EUR 1. Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen) 1.1 in Papierform 1.1.1 ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 1.1.1.1 in schwarz-weiß 1.1.1.1.1 im Format DIN A 4 0,50 je Seite 1.1.1.1.2 im Format DIN A 3 0,75 je Seite 1.1.1.1.3 in größerem als Format DIN A 3 1 je Seite 1.1.1.2 in Farbe 1.1.1.2.1 im Format DIN A 4 1 je Seite 1.1.1.2.2 im Format DIN A 3 1,25 je Seite 1.1.1.2.3 in größerem Format als DIN A 3 1,50 je Seite 1.1.2 für jede weitere Seite 1.1.2.1 in schwarz-weiß 1.1.2.1.1 im Format DIN A 4 0,15 je Seite 1.1.2.1.2 im Format DIN A 3 0,25 je Seite 1.1.2.1.3 in größerem Format als DIN A 3 0,35 je Seite 1.1.2.2 in Farbe 0,30 je Seite 1.1.2.2.1 im Format DIN A 4 0,40 je Seite 1.1.2.2.2 im Format DIN A 3 0,50 je Seite 1.1.2.2.3 in größerem Format als DIN A 3 0,60 je Seite 1.1.3 für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke 1.1.3.1 in schwarz-weiß 1.1.3.1.1 im Format DIN A 4 0,05 je Seite 1.1.3.1.2 im Format DIN A 3 0,10 je Seite 1.1.3.1.3 in größerem Format als DIN A 3 0,15 je Seite 1.1.3.2 in Farbe 1.1.3.2.1 im Format DIN A 4 0,10 je Seite 1.1.3.2.2 im Format DIN A 3 0,15 je Seite 1.1.3.2.3 in größerem Format als DIN A 3 0,20 je Seite Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3: Angefangene Seiten werden voll berechnet. 1.1.4 Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer zu vervielfältigenden Urkunde sind als Auslagen nach § 13 Abs. 1 SächsVwKG zu erheben. 1.2 in elektronischer Form 1.2.1 sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist 1,50 je Datei 1.2.2 soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen wie Tarifstelle 1 für Vervielfältigungen in schwarz-weiß 1.2.3 sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird 5 je Datenträger 2. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift Die Schreibauslagen nach der Tarifstelle 1 können bis auf das Fünffache erhöht werden 3. Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechende Anwendung. schreibauslagenfrei 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) 2 Anlage 1 laufende Nummer 55 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), laufende Nummer 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74), laufende Nummer 97 geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), laufende Nummer 17 neu gefasst, laufende Nummer 18 und 54 geändert durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) 3 Bekanntmachung des Stundensatzes: ab 1. Januar 2022: 107 EUR siehe Bek vom 3. November 2021 (SächsABl. S. 1449) ab 1. Januar 2023: 107 EUR siehe Bek vom 9. November 2022 (SächsABl. S. 1357) ab 1. Januar 2024: 110 EUR siehe Bek vom 2. November 2023 (SächsABl. S. 1482) ab 1. Januar 2025: 115 EUR siehe Bek vom 5. November 2024 (SächsABl. S. 1383) 4 Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) 5 Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2017: siehe Bek vom 22. März 2017 (SächsABl. S. 524), ab 1. Mai 2018: siehe Bek vom 22. März 2018 (SächsABl. S. 450), ab 1. Mai 2019: siehe Bek vom 25. März 2019 (SächsABl. S. 614), ab 1. Mai 2020: siehe Bek vom 1. April 2020 (SächsABl. S. 453), ab 1. Mai 2021: siehe Bek vom 10. März 2021 (SächsABl. S. 314), ab 1. Mai 2022: siehe Bek vom 8. April 2022 (SächsABl. S. 562), ab 1. Mai 2023: siehe Bek vom 2. März 2023 (SächsABl. S. 391), ab 1. Mai 2024: siehe Bek vom 1. März 2024 (SächsABl. S. 375), ab 1. Mai 2025: siehe Bek vom 2. April 2025 (SächsABl. S. 444) ab 1. Mai 2026: siehe Bek vom 1. April 2026 (SächsABl. S. 380) 6 Anlage 6 wird neu Anlage 4 durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.