Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 3 TextilKennzG 67 bis 1070 2. Anordnung von Maßnahmen bei unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung oder Etikettierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 4 TextilKennzG 67 bis 750 3. Untersagung bei fortdauerndem Verstoß gegen die Anforderungen des TextilKennzG oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 5 TextilKennzG 67 bis 630 90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) 1. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 200 2. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 270 3. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung 160 bis 455 4. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 4.1 Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses 160 bis 455 4.2 Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle 60 bis 135 5. Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO 130 6. Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 230 7. Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 6 72 8. Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 25 9. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 288 bis 950 10. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 145 bis 955 91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Arzneimittelgesetz (AMG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 1. Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 35 bis 1 130 2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 175 bis 1 850 3. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG 55 bis 265 4. Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 25 bis 930 5. Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen 5.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG 50 bis 1 500 5.2 Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG 95 bis 2 220 5.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 95 bis 1 850 5.4 Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850 5.5 Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850 5.6 Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 2 220 6. Zulassung von Anlagen und Betrieben 6.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 280 bis 2 780 6.2 Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung 95 bis 2 220 7. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren 7.1 Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 305 bis 2 315 7.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 95 bis 925 8. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 50 bis 1 500 9. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen 9.1 Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 50 bis 580 9.2 Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV 50 bis 580 10. Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 11. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 12. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen, (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen, (4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG 23 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 13. Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 je angefangene Viertelstunde 14. Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 25 je angefangene Viertelstunde 15. Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV 35 bis 530 92 Tierzuchtrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 92 Tierzuchtrecht Tierzuchtgesetz (TierZG) Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG) 1. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG 1.1 Zuchtverband 280 bis 2 500 1.2 Zuchtunternehmen 285 bis 2 500 2. Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG 115 bis 2 500 3. Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen 155 bis 400 4. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 70 5. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 70 6. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 40 7. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG 350 bis 1 365 8. Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen 36 je angefangene halbe Stunde 9. Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG 100 bis 600 10. Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG 390 bis 1 000 93 Titel, Orden, Ehrenzeichen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 93 Titel, Orden, Ehrenzeichen Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 35 94 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 94 nicht belegt 95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 1. Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG, soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren 2. Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG 3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2: Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen. 3. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG 445 bis 16 225, zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten Anmerkung: Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. 4. Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist 445 bis 16 225 5. Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG 345 bis 10 110 96 Verbraucherinsolvenzberatung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 96 Verbraucherinsolvenzberatung Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG kostenfrei 97 Vereine und Stiftungen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 97 Vereine und Stiftungen Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1. Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG 300 bis 1 500 Anmerkung: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. 2. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB 300 bis 1 500 3. Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB 300 bis 1 200 4. Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 67 bis 1 200 Anmerkung zu Tarifstelle 3 und 4: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. 5. Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB 65 bis 1 200 6. Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist 67 bis 1 500 7. Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich (1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und (2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB 67 bis 1 500 8. Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB 300 bis 1 500 9. Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG 300 bis 1 500 Anmerkung zu Tarifstelle 6 bis 9: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. 10. Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung 65 bis 500 11. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 70 bis 600 12. Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG 67 bis 227 13. Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG 67 bis 500 Anmerkung: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. 14. Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG 67 bis 1 515 Anmerkung: Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen. 15. Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen 30 bis 250 16. Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG 5 je Beglaubigung Anmerkung zu Tarifstelle 15 und 16: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. 17. Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG 12 je Auskunft und Stiftung Anmerkungen: (1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. (2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. 98 Vertriebene Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 98 Vertriebene Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird kostenfrei 99 Waffenrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 99 Waffenrecht Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen 1.1 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sofern in den nachfolgenden Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist 90 1.2 Eintragen einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 90 1.3 Ausstellen einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG 90 zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten 1.4 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG 90 zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten 1.5 Umschreiben einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 45 1.6 Eintragen einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG 30 1.7 Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 70 1.8 Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Person aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 2 WaffG 50 1.9 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 1 WaffG 90 1.10 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG 90 1.11 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 2 und 3 oder Abs. 5 WaffG 90 1.12 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 6 WaffG 90 1.13 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Brauchtumsschützen / eine Brauchtumsschützin nach § 16 Abs. 1 WaffG 90 1.14 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG 350 1.15 Umschreiben einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei einem Waffensammler / einer Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG 350 1.16 Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssammler / eine Munitionssammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG 170 1.17 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 3 WaffG 170 1.18 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen / eine Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG 250 1.19 Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssachverständigen / eine Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG 90 1.20 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 WaffG 90 1.21 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Bewachungsunternehmer nach § 28 WaffG 300 1.22 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Salutwaffen nach § 39b Abs. 1 und 2 WaffG 90 1.23 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG 90 1.24 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach § 25c AWaffV 90 1.25 Eintragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen der Waffenbesitzkarte oder beim Eintragen einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 1.26 Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.