Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

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Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 10. SächsKVZ) Vom 16. August 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. April 2025 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung: § 1 Anwendungsbereich Die Anlagen 1 bis 4 regeln 1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, 2. die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, 3. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, 4. die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und 5. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.1 § 2 Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG 1Bei der Ermittlung der folgenden Gebühren innerhalb der Gebührenrahmen nach Anlage 1 sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anzuwenden: 1. laufende Nummer 16 Tarifstellen 6.1 bis 6.3, 2. laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.3 bis 7.1.7, 3. laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1, 4. laufende Nummer 24 Tarifstellen 1, 6 bis 9.2, 5. laufende Nummer 26 Tarifstelle 4, 6. laufende Nummer 33 Tarifstellen 1 bis 4, 7. laufende Nummer 34 Tarifstelle 1, 8. laufende Nummer 42 Tarifstelle 8, 9. laufende Nummer 43 Tarifstellen 1, 2, 4 und 8, 10. laufende Nummer 45 Tarifstelle 23, 11. laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 6, 17 bis 22, 24, 25.1, 30 bis 32, 34.1, 35, 36.2 bis 42, 48, 49, 52 und 54, 12. laufende Nummer 53 Tarifstellen 2 und 5, 13. laufende Nummer 54 Tarifstellen 1.23, 1.28 und 5.6, 14. laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1, 15. laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1, 16. laufende Nummer 73 Tarifstelle 9, 17. laufende Nummer 87 Tarifstellen 1.2 bis 1.9, 1.11 bis 1.14, 1.17, 1.19, 1.21, 1.35 bis 1.37, 2.1, 2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.4, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 2.3.8, 2.3.12 bis 2.3.14, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.5.2, 2.4.6, 2.4.7.2, 2.5.1 bis 2.5.4, 2.5.7, 2.5.8, 2.6.2, 2.7 sowie 18. laufende Nummer 99 Tarifstellen 3.1 und 3.2. 2Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstellen 30 bis 32 und laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Gestattung oder Beleihung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. § 3 Übergangsregelungen (1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Tarifstelle 1.4 Satz 6 und 7 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dresden, den 16. August 2021 Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann Anlage 1 (zu § 1)2 Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Amtshandlungen 2 nicht belegt 3 Abfall, Altlasten, Boden 4 nicht belegt 5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen 6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen 7 Anlagensicherheit 8 Apothekenwesen 9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen 10 nicht belegt 11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz Arbeitsstätte, Biostoffe 12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen 13 Arzneimittelwesen 14 nicht belegt 15 nicht belegt 16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen 17 Baurecht 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume 19 Berufsbildungsrecht 20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 21 Bestattungswesen 22 Betäubungsmittelrecht 23 nicht belegt 24 Chemikalienrecht 25 Denkmalschutz 26 Dolmetscherprüfung 27 Druckluftverordnung 28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen 29 Düngung 30 Einheitlicher Ansprechpartner 31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz 32 Eisenbahnrecht 33 Energiewirtschaft 34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 35 Erzeuger- und Agrarorganisationen 36 Fahrpersonalgesetz 37 Feuerwehrwesen 38 Fischereiwesen 39 Fluglärm 40 Forstverwaltung 41 Futtermittel 42 Gashochdruckleitungen 43 Gaststättenwesen 44 Gefährliche Hunde 45 Gentechnik 46 Gewerberecht 47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien 48 Grundbuchbereinigung 49 nicht belegt 50 Handwerksordnung 51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe 52 Heimarbeit 53 Hufbeschlag 54 Immissionsschutz 55 Informationszugang 56 Jagdrecht 57 Jugendarbeitsschutz 58 Kirchenaustritt 59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 60 Kulturgutschutz (außer Archivgut) 61 Landesseilbahngesetz 62 Landesuntersuchungsanstalt 63 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau 64 Lebensmittel tierischer Herkunft 65 Lebensmittelüberwachung 66 Luftverkehr 67 Medizinprodukte 68 Melderecht 69 Mutterschutz und Elternzeit 70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz 71 Naturschutz 72 nicht belegt 73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten 74 Personenbeförderung 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht 76 Pflanzenschutz 77 Polizeirecht 78 Produktsicherheit 79 Psychotherapeuten 80 Raumordnung 81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung 82 Saatgut 83 Schornsteinfegerwesen 84 Sprengstoffrecht 85 nicht belegt 86 Steuerrecht 87 Strahlenschutz 88 Straßenrecht 89 Textilkennzeichnung 90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen 91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen 92 Tierzuchtrecht 93 Titel, Orden, Ehrenzeichen 94 nicht belegt 95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 96 Verbraucherinsolvenzberatung 97 Vereine und Stiftungen 98 Vertriebene 99 Waffenrecht 100 Wasserrecht 101 Weinbau und -überwachung 102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle 1 Allgemeine Amtshandlungen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor. Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z. B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG). 1 Allgemeine Amtshandlungen Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen) Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 1. Beglaubigungen 1.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 10 1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen 1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind 1,50 je Seite, mindestens 10 1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat 5 je Beglaubigung Anmerkung: Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,75 je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist Anmerkung: Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. 1.3 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen kostenfrei 2. Erteilung einer Bescheinigung 10 bis 170 3. Einsichtgewährung, Auskünfte 3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 1 je Akte oder Buch, mindestens 10 3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen 35 bis 700 3.3 Erste Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung kostenfrei 4. Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen 15 bis 75 5. Fristverlängerungen 5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 10 bis 40 6. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 Anmerkung: Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. 7. Aufnahme einer Niederschrift 5 bis 60 je angefangene Stunde, mindestens 10 8. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 8.1 Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG 8 bis 40 8.2 Vollstreckungsankündigung 8 bis 40 8.3 Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG 8.3.1 wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt 50 8.3.2 wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt 70 8.4 Verwertung nach § 16 SächsVwVG 95 8.5 Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 70 bis 180 8.6 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG 40 bis 1 000 8.7 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG 100 bis 1 000 8.8 Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG 55 8.9 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG kostenfrei 9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 9.1 Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung 5 bis 55 9.2 Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens 15 bis 225 10. Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49a VwVfG 10.1 Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG 56 bis 337 10.2 Festsetzung eines Zinsanspruches nach § 49a Abs. 4 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG 56 bis 337 2 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 2 nicht belegt 3 Abfall, Altlasten, Boden Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 3 Abfall, Altlasten, Boden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Verpackungsgesetz (VerpackG) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Altölverordnung (AltölV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Nachweisverordnung (NachwV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Altholzverordnung (AltholzV) Deponieverordnung (DepV) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 1. Kreislaufwirtschaftsgesetz 1.1 Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG 150 bis 2 500 1.2 Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG 1.2.1 Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG getroffen werden 28 bis 112 1.2.2 Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG 67 bis 539 1.2.3 Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG 67 bis 539 1.2.4 Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 KrWG 67 bis 539 1.3 Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt 115 bis 1 500 1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG 1.4.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 35 bis 1 250 1.4.2 sonstiger Abfälle 35 bis 5 000 1.5 Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung 1 250 bis 5 000 1.6 Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG 450 bis 5 000 1.7 Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 250 bis 4 000 1.8 Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von 1.8.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 1.8.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.8.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.8.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.8.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten Anmerkungen zu Tarifstelle 1.8: (1) Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. (3) Eine für die Planfeststellung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 73 Abs. 6 VwVfG stattfanden, b) sowohl in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, als auch in Fällen, in denen sie durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR. 1.9 Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von 1.9.1 bis zu 128 000 EUR 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 1.9.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.9.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.9.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.9.5 über 2 556 000 EUR 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten Anmerkung zu Tarifstelle 1.9: Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. 1.10 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen 1.10.1 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG 185 bis 5 081 1.10.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG 235 bis 3 250 1.10.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG 200 bis 600 1.10.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG 92 bis 5 081 1.10.5 Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG 80 bis 4 792 1.10.6 Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG 100 bis 5 090 1.10.7 Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG 100 bis 5 090 1.10.8 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 230 bis 5 560 1.10.9 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV 230 bis 5 560 1.11 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 4 KrWG 35 bis 700 Anmerkung: Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. 1.12 Überwachung 1.12.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG 1.12.1.1 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat gebührenfrei 1.12.1.2 bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 135 bis 1 684 1.12.1.3 bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 50 bis 1 684 1.12.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG 55 bis 2 500 1.12.3 Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.