Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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3.10 Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen 3.10.1 bis zu 1 000 Stück je Sendung 27 3.10.2 mehr als 1 000 Stück je Sendung 27, zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück, höchstens 300 3.11 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse 3.11.1 bis zu 100 kg je Sendung 27 3.11.2 mehr als 100 kg je Sendung 27, zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300 3.12 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse 3.12.1 bis zu 25 000 kg je Sendung 27 3.12.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27, zuzüglich 0,88 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg 3.13 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie 84 je angefangene 25 000 kg 3.14 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung 0,24 je Kubikmeter, mindestens 27 3.15 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde 3.15.1 bis 25 000 kg je Sendung 27 3.15.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27, zuzüglich 1,05 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg, höchstens 300 3.16 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern 3.16.1 bis zu 25 000 kg je Sendung 27 3.16.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27, zuzüglich 0,85 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg, höchstens 800 3.17 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung 27 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe, höchstens 500 3.18 Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung 27 4. Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 17 bis 1 078 Anmerkung: Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. 5. Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG 31 bis 806 je Probe 6. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG 5,94 bis 9 207 Anmerkung: Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen. 7. Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO 168 bis 774 8. Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 5 bis 200 9. Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO 168 10. Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG 37 11. Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 80 bis 600 12. Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 102 13. Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen 404 bis 1 347 77 Polizeirecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 77 Polizeirecht Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO) 1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG 1.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 1.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 1.3 Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. 1.4 Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen 37 bis 400 Anmerkung: Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen. 2. Polizeiliche Begleitung von (1) Schwer- und Großraumtransporten, (2) gefährlichen Transporten, (3) gefährdeten Transporten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen Anmerkung: Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben. 2.1 Polizeiliche Begleitung 2.1.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 7,45 je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug 2.1.2 Einsatz von Polizeikrafträdern 3,75 je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad 2.1.3 Einsatz von Begleitbooten 100 je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung 2.2 Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen 2.2.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 2.2.2 Einsatz von Polizeikrafträdern 28 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten 2.2.3 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 3. Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung (1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage, (2) von vermissten Personen, (3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat, (4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat, nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG Anmerkung zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes: Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde. 3.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 3.2 Einsatz von Polizeidiensthunden 35 je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer 3.3 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit 3.4 Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. 4. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG 4.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 285 4.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 385 5. Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z. B. Transport nach Hause) 5.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 5.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 6. Polizeieinsatz aufgrund (1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder (2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm) nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG Anmerkung zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes: Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde. Anmerkungen zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes: (1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (2) Bei Fehlalarm beträgt die Höchstgebühr 300. 6.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 6.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 7. Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG 7.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 7.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 8. Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen 8.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 8.2 Einsatz von Polizeibediensteten 45 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 8.3 Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z. B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben 8.4 aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügen kostenfrei 9. Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG Anmerkung: Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht. 9.1 Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar vorausgehender Tätigkeiten 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 9.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen 42 je angefangene 24 Stunden Anmerkung: In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. 9.3 Auslagen Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben: (1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams (2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit (3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen 10. Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG 10.1 Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen 10.1.1 Grundgebühr 71 10.1.2 Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen 37 bis 400 10.2 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen 10.2.1 Grundgebühr 45 bis 240 Anmerkung: Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache. 10.2.2 Zusatzgebühr Anmerkungen: (1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben. (2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten: a) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle, b) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung. 10.2.2.1 je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped 3,40 je angefangene 24 Stunden 10.2.2.2 je Kraftrad 5,20 je angefangene 24 Stunden 10.2.2.3 je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 7,80 je angefangene 24 Stunden 10.2.2.4 je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 10 je angefangene 24 Stunden 10.2.2.5 andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer 20 bis 180 10.3 Verwertung 65 bis 360 10.4 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung 30 bis 180 10.5 Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. 11. Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG Anmerkung: Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben. 11.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 11.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 12. Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung) 12.1 Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden ist kostenfrei 12.2 Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben Anmerkung: Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann. 12.2.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 76 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 12.2.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten. 12.2.3 Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung 11,50 je kg Bruttomasse des Kampfmittels Anmerkung: Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe. 12.2.4 Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. 78 Produktsicherheit Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 78 Produktsicherheit Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 1. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1.1 Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG 80 bis 2 200 1.2 Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG 80 bis 2 200 1.3 Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 ProdSG oder § 28 Abs. 1 Satz 3 ProdSG (in Seehäfen) 1.3.1 bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen 80 1.3.2 im Übrigen 80 bis 2 200 2. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 2.1 Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG 80 bis 2 200 2.2 Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG oder § 7 Abs. 4 Satz 3 EVPG (in Seehäfen) 2.2.1 bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen 80 2.2.2 im Übrigen 80 bis 2 200 79 Psychotherapeuten Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 79 Psychotherapeuten Psychotherapeutengesetz (PsychThG) Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) 1. Erteilung einer Approbation nach 1.1 § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO 145 1.2 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG 345 bis 680 1.3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG 345 bis 680 1.4 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO 135 bis 674 1.5 Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO 700 bis 1 400 2. Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 PsychThApprO 120 3. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG 340 bis 2 700 4. Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG 140 bis 410 5. Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG 275 bis 550 6. Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG 275 bis 550 7. Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG 210 8. Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG 40 bis 350 9. Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG 55 bis 350 80 Raumordnung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 80 Raumordnung Raumordnungsgesetz (ROG) Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) 1. Zulassung von Zielabweichungen nach § 16 Satz 1 SächsLPlG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG, wenn dieses Verfahren nicht mit einem Raumordnungsverfahren verbunden wird 1 000 bis 10 000 2. Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG 5 000 bis 150 000 81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.