Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1. Strahlenschutzgesetz 1.1 Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 1.1.1 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG 70 bis 1 600 1.1.2 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG 40 bis 1 600 1.1.3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG 70 bis 1 600 1.1.4 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG 40 bis 1 600 1.1.5 Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG 35 bis 465 1.1.6 Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG 35 bis 650 1.1.7 Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG 35 bis 650 1.1.8 Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG 35 bis 650 1.1.9 Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG 35 bis 370 1.2 Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 35 bis 370 1.3 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG 35 bis 350 1.4 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten 1.4.1 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG 40 bis 400 1.4.2 Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG 40 bis 400 1.4.3 Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG 35 bis 370 1.5 Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG 500 bis 2 000 2. Strahlenschutzverordnung 2.1 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV 35 bis 200 2.2 Fachkunde und Kenntnisse 2.2.1 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV 55 bis 400 2.2.2 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV 100 bis 400 2.2.3 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV 55 bis 200 2.2.4 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV 100 bis 300 2.2.5 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV 200 bis 700 2.2.6 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV 200 bis 700 2.2.7 Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 100 bis 300 2.2.8 Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 100 bis 300 2.2.9 Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt 100 bis 450 2.2.10 Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV 40 bis 300 2.2.11 Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV 70 bis 370 2.3 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten 2.3.1 Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV 200 bis 700 2.3.2 Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind 35 bis 370 2.3.3 Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV 40 bis 400 2.3.4 Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 40 bis 400 2.3.5 Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV 35 bis 400 2.3.6 Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV 70 bis 500 2.3.7 Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV 70 bis 500 2.3.8 Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 70 bis 300 2.3.9 Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 35 bis 300 2.3.10 Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 35 bis 470 2.3.11 Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV 70 bis 500 2.3.12 Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV 40 bis 400 2.4 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen 2.4.1 Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV 70 bis 400 2.4.2 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV 70 bis 370 2.4.3 Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV 70 bis 400 2.4.4 Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs. 1 StrlSchV 70 bis 400 2.4.5 Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV 70 bis 280 2.4.6 Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV 70 bis 300 2.5 Sicherheit von Strahlenquellen 2.5.1 Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV 70 bis 280 2.5.2 Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 70 bis 400 2.6 Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV 70 bis 280 2.7 Anwendung am Menschen 2.7.1 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 40 bis 300 2.7.2 Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 70 bis 300 2.8 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV 30 2.9 Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen 2.9.1 Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 200 bis 500 2.9.2 Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 100 bis 300 2.10 Bestimmung von Sachverständigen 2.10.1 Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG 300 bis 2 500 2.10.2 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV 200 bis 1 000 3. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG 30 bis 750 4. Nichtionisierende Strahlung 4.1 Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG 100 bis 280 4.2 Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG 190 bis 470 4.3 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG 400 bis 2 000 82 Saatgut Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 82 Saatgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Anbaumaterialverordnung (AGOZV) 1. Saatgut 1.1 Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung 20 bis 53 je ha 1.2 Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 43 bis 130 je Vermehrungsvorhaben 1.3 Wiederholungsbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung 50 bis 162 1.4 Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung 30 bis 115 1.5 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung 5 bis 140 1.6 Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 10 bis 35 1.7 Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 5 bis 18 2. Pflanzkartoffeln 2.1 Anerkennung von Pflanzgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung 50 bis 75 je ha 2.2 Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung 35 bis 160 je Vermehrungsvorhaben 2.3 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 25 bis 35 2.4 Prüfung der Beschaffenheit und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 23 bis 395 je Probe 3. Anerkennung von Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 AGOZV 35 bis 1 080 83 Schornsteinfegerwesen Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 83 Schornsteinfegerwesen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) 1. Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 SchfHwG 250 2. Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 12 Abs. 1 SchfHwG 2.1 auf Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG gebührenfrei 2.2 bei nachweislichen Tatsachen zur erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG 1 347 bis 5 389 2.3 bei nachweislichen Tatsachen zu körperlichen Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG 354 84 Sprengstoffrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 84 Sprengstoffrecht Sprengstoffgesetz (SprengG) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) 1. Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen 1.1 Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG 1.1.1 Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG 200 bis 2 500 1.1.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr 1.1.3 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 1.2 Befähigungsschein 1.2.1 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 100 bis 400 1.2.2 Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 60 bis 250 1.2.3 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 60 bis 250 1.3 Erlaubnis nach § 27 SprengG 1.3.1 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG 100 bis 350 1.3.2 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG 50 bis 210 1.3.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr 1.3.4 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 1.3.5 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG 110 1.4 Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 30 bis 250 1.5 Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG 100, zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger 1.6 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 100 bis 200 1.7 Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV 300 bis 1 000 1.8 Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV 300 bis 1 000 1.9 Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV 200 bis 500 1.10 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG 160, zuzüglich 20 je Teilnehmer 1.11 Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 150 bis 360 1.12 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 70 bis 150 1.13 Lagergenehmigung nach § 17 SprengG 1.13.1 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge bis zu 500 kg 200 je weitere 500 kg bis 5000 kg 50 je weitere 500 kg 20 bis höchstens insgesamt 5 000 Anmerkungen: (1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5 000. (2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen. 1.13.2 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengG Die Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr 1.13.3 Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 1.14 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 70 bis 450 1.15 Bauartzulassung 1.15.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 150 bis 1 600 1.15.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 1.15.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 1.16 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 60 bis 110 1.17 Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG 70 bis 350 1.18 Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 80 bis 600 1.19 Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV 80 bis 600 1.20 Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV 30 bis 150 1.21 Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV 50 bis 350 1.22 Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV 50 bis 350 1.23 Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 30 bis 350 1.24 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV 100 bis 500 1.25 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV 100 2. Anordnungen, Untersagungen 2.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG 70 bis 420 2.2 Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG 100 bis 400 2.3 Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG 120 bis 1 700 2.4 Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG 120 bis 1 700 2.5 Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG 100 bis 600 2.6 Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG 100 bis 600 2.7 Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG 120 bis 1 700 2.8 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG 100 bis 600 2.9 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG 100 bis 600 2.10 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG 100 bis 600 2.11 Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG 100 bis 700 2.12 Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG 120 bis 600 2.13 Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG 120 bis 1 700

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.