Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

70 bis 3 900 18. Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab 1 300 bis 12 900 19. Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 70 bis 3 900 20. Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind 70 bis 6 800 21. Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab 70 bis 400 22. Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab 50 bis 240 23. Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV 100 bis 950 24. Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG 100 bis 930 X 25. Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen 176 bis 1 528 26. Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab 180 bis 3 900 27. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG 2 530 28. Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG 28.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070 28.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB 28.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240 28.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100 28.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470 28.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462 28.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG 5 070 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht Personenstandsgesetz (PStG) Personenstandsverordnung (PStV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 1. Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen 1.1.1 Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG 60 1.1.2 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG 65 Anmerkung: In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein. Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, (5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 1.1.3 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV 27 1.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge 65 Anmerkungen: (1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein. (2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. 1.3 Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG 1.3.1. am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 20 1.3.2. am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 80 1.3.3 außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 100 1.3.4 außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 120 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4: Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30. 1.3.5 Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG 35 1.4 Beurkundung einer Eheschließung 1.4.1 bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStG gebührenfrei 1.4.2 bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG 100 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 1.5 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG 100 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 2. Geburt 2.1 Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamen gebührenfrei 2.2 Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG 95 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist, (5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 2.3 Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV 15 2.4 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV 15 Anmerkung: Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. 3. Sterbefall 3.1 Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStG gebührenfrei 3.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG 75 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 3.3 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV 15 Anmerkung: Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. 4. Namensrechtliche Erklärungen 4.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt 35 Anmerkung: Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. 4.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG 35 Anmerkung: Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. 4.3 Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenfrei 4.4 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG 35 Anmerkung: Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. 4.5 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG 45 4.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG 45 Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 4.7 Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV 15 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist. 4.8 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG 30 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG), (2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 4.9 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt 30 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG), (2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 5. Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG 5.1 Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG 15 Anmerkung: Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7. 5.2 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch 17 5.3 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStG gebührenfrei 5.4 Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStG gebührenfrei 5.5 Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG gebührenfrei 5.6 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 25 5.7 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG 15 Anmerkung: Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225. 5.8 Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG 25 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, (2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 6. Sonstige Amtshandlungen 6.1 Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG 10 6.2 Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist 35 je angefangene halbe Stunde, höchstens 350 Anmerkung: Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. 6.3 Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG gebührenfrei 6.4 Abnahme einer Versicherung an Eides statt 6.4.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG 35 6.4.2 Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV 30 6.5 Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je 30 Anmerkung: Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an. 6.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStG gebührenfrei 6.7 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 15 Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache, (2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 7. Änderung von Familiennamen und Vornamen 7.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG 10 bis 1 150 7.2 Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG 10 bis 600 7.3 Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügen kostenfrei 76 Pflanzenschutz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 76 Pflanzenschutz Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) Anbaumaterialverordnung (AGOZV) Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) 1. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG 70 bis 650 2. Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV 35 bis 1 100 3. amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 – Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen – unterliegen Anmerkung: Diese Kontrollen schließen ein: (1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und (2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe. 3.1 Dokumentenkontrolle je Sendung 13 3.2 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 13 bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe Anmerkung: Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung. 3.3 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse 3.3.1 bis zu 10 000 Stück je Sendung 27 3.3.2 mehr als 10 000 Stück je Sendung 27, zuzüglich 0,86 je weitere 1 000 Stück über 10 000 Stück, höchstens 300 3.4 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut 3.4.1 bis zu 1 000 Stück je Sendung 27 3.4.2 mehr als 1 000 Stück je Sendung 27, zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück, höchstens 300 3.5 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen 3.5.1 bis zu 200 kg je Sendung 27 3.5.2 mehr als 200 kg je Sendung 27, zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg, höchstens 300 3.6 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen 3.6.1 bis zu 100 kg je Sendung 27 3.6.2 mehr als 100 kg je Sendung 27, zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300 3.7 Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind 3.7.1 bis zu 5 000 Stück je Sendung 27 3.7.2 mehr als 5 000 Stück je Sendung 27, zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück, höchstens 300 3.8 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen 3.8.1 bis zu 20 000 Stück je Sendung 27 3.8.2 mehr als 20 000 Stück je Sendung 27, zuzüglich 0,19 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück, höchstens 300 3.9 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume 3.9.1 bis zu 100 kg je Sendung 27 3.9.2 mehr als 100 kg je Sendung 27, zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg, höchstens 300

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.