Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chsUAGrVO, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist 120 5. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 gebührenfrei 71 Naturschutz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 71 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO) 1. Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchG) kostenfrei 1.1 Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei 1.2 Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei 1.3 Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) kostenfrei 1.4 Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei 1.5 Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei 2. Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG) oder §§ 13 ff. BNatSchG 2.1 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG) 27 bis 4 985 2.2 Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG) 27 bis 4 985 2.3 Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG) 27 bis 4 985 2.4 Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG 27 bis 4 985 2.5 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf 50 bis 1 320 2.6 Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) 30 bis 1 120 3. Natura 2000 3.1 Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 30 bis 2 500 3.2 Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG 45 bis 510 4. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet 40 bis 1 500 5. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG 30 bis 5 000 6. Gesetzlich geschützte Biotope 6.1 Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG 25 bis 2 500 6.2 Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG) 24 bis 2 493 6.3 Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG) 24 bis 2 493 6.4 Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG) 24 bis 2 493 Anmerkung zu den Tarifstellen 4 bis 6: Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. 7. Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen 7.1 Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 500 bis 5 700 7.2 Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG 1 234 bis 5 318 7.3 Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 176 bis 5 318 7.4 Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1 234 bis 5 318 8. Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 8.1 Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 55 bis 5 010 Anmerkungen: (1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden. 8.2 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG 60 bis 2 030 Anmerkung: Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. 8.3 Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten 54 bis 2 021 Anmerkung: Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden. 8.4 Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 54 bis 2 021 8.5 Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art 55 bis 1 520 8.6 Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7. 150 bis 5 710 Anmerkung: Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben. 8.7 Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten 150 bis 5 710 Anmerkung: Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben. 8.8 Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG 60 bis 2 030 8.9 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG 50 bis 5 001 8.10 Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 34 bis 1 010 Anmerkung: Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z. B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. 8.11 Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 55 bis 5 010 Anmerkung: Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt. 8.12 Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV kostenfrei 8.13 Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 125 bis 930 8.14 Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV 195 bis 600 8.15 Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken 160 bis 1 500 Anmerkung: Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. 8.16 Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV 160 bis 1 500 Anmerkung: Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. 9. Einziehung und Beschlagnahme 9.1 Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG 595 bis 10 945 9.2 Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch 595 bis 10 945 10. Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV 10.1 Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 25 bis 110 je Tier 10.2 Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV 20 bis 101 je Tier 10.3 Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV kostenfrei 10.4 Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV 25 bis 110 je Tier 11. Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft 11.1 Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG) 105 bis 1 100 11.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG) 135 bis 1 347 11.3 Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG) kostenfrei 12. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 55 bis 1 500 13. Festsetzung von Entschädigungen 13.1 Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG) kostenfrei 13.2 Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG) kostenfrei 13.3 Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG) in Verbindung mit der HärtefallausglVO kostenfrei 13.4 Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei 14. Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer „Vorlagebescheinigung“ zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) 14.1 bis 50 EUR 10 14.2 über 50 EUR bis 500 EUR 15 14.3 über 500 EUR bis 1 000 EUR 25 14.4 über 1 000 EUR bis 1 500 EUR 40 14.5 über 1 500 EUR bis 2 500 EUR 60 14.6 über 2 500 EUR bis 3 800 EUR 90 14.7 über 3 800 EUR bis 5 000 EUR 120 14.8 über 5 000 EUR 120 je 5 000 EUR des Verkaufswertes, höchstens 2 500 Anmerkung: Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. 15. Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 25 bis 600 16. Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen 16.1 Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei 16.2 Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei 16.3 Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei 17. Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen 17.1 wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgt gebührenfrei 17.2 im Übrigen 135 bis 1 400 18. Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG) 1 940 bis 3 000 72 nicht belegt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 72 nicht belegt 73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten Infektionsschutzgesetz (IfSG) Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO) Anmerkung: Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten. 1. Ärztliche Untersuchung 1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten 15 bis 74 1.2 mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten 74 bis 351 2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 37 2.2 nach Tarifstelle 2.1 für (1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie (4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt kostenfrei 3. Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches 20 4. Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest 5 bis 45 je Untersuchung 5. Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung 10 6. Laboratoriumsuntersuchung Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test 7 bis 650 7. Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) 16 bis 33 8. Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen 30 bis 57 9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 163 bis 403 10. Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG 67 bis 479 Anmerkung: Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden. 11. Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO 11.1 bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt 42 bis 364 11.2 bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe Anmerkungen: (1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung. (2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben. 12. Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 155 bis 630 74 Personenbeförderung Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 74 Personenbeförderung Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 1. Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von 1.1 bis zu 128 000 EUR 260 1.2 über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR 485 1.3 über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR 690 1.4 über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR 900 1.5 über 511 000 EUR 485 je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage 2. Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen 250 bis 2 000 3. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 85 bis 1 600 4. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 85 bis 1 600 5. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 85 bis 1 600 6. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG 55 bis 310 7. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG 7.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten 7.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten 7.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten 7.4 über 10 000 000 EUR 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten 8. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG 65 bis 620 9. Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG 65 bis 1 430 10. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG 35 bis 3 380 11. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG 35 bis 150 12. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG 55 bis 1 700 13. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG 45 bis 310 14. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG 45 bis 280 15. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab 70 bis 6 400 16. Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab 70 bis 9 000 17. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.