Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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(SächsAGLFGB-VIG) Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) 1. Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) 15 bis 465 2. Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften kostenfrei 3. Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich (1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, (2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, (3) Wohlbefinden der Tiere, (4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, (5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie (6) Genusstauglichkeitskennzeichnung, bei 3.1 ausgewachsenen Rindern 5 bis 59 je Tier 3.2 Jungrindern 2 bis 59 je Tier 3.3 Einhufern 3 bis 83 je Tier 3.4 Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht 0,50 bis 52 je Tier 3.5 Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr 1 bis 52 je Tier 3.6 Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht 0,15 bis 33 je Tier 3.7 Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr 0,25 bis 33 je Tier 3.8 Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg 0,005 bis 37 je Tier 3.9 Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg 0,01 bis 37 je Tier 3.10 Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg 0,025 bis 37 je Tier 3.11 Kaninchen 0,005 bis 37 je Tier 3.12 Federwild 0,005 bis 37 je Tier 3.13 Haarwild 0,01 bis 37 je Tier 3.14 Wildwiederkäuer 0,5 bis 37 je Tier 3.15 Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung 1,50 bis 64 je Tier 3.16 Trichinenuntersuchung 4 bis 41 je Tier 3.17 Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu 0,5 bis 37 je Tier 3.18 Neuweltkameliden (Lama, Alpaka) 0,5 bis 37 je Tier Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18: Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend. 3.19 Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs 5 bis 185 je Tier 4. Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit 4.1 Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 4.1.1 bei bis zu 4 000 Tieren 5 bis 95 4.1.2 von mehr als 4 000 Tieren 5 bis 280 4.2 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 5 bis 280 je Jahr und Gehege 4.3 Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV 23 bis 190 5. Hygienekontrollen in 5.1 Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen 1,50 bis 300 je Tonne 5.2 Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23 je angefangene Viertelstunde 6. Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich (1) Hygienekontrollen, (2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme 0,5 bis 300 je Tonne Anmerkungen zu den Tarifstellen 3 bis 6: (1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. (2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden. 7. Beaufsichtigung der 7.1 Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 23 je angefangene Viertelstunde 7.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 23 je angefangene Viertelstunde 8. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 250 9. Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 20 bis 1 630 10. Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung 20 bis 355 11. Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG Anmerkung: Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel (1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung, (2) im Rahmen einer Betriebskontrolle, (3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb, (4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen, (5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen. 11.1 nach Zeitaufwand 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen 11.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 2 bis 3 je Probe 12. Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst 23 je angefangene Viertelstunde 13. Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB 140 bis 555 14. Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 23 je angefangene Viertelstunde 15. Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV 740 bis 1 480 16. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung 16.1 Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV 95 bis 465 16.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV 50 17. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 17.1 Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 740 bis 2 220 17.2 Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 370 bis 1 665 17.3 Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 185 bis 1 480 18. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV 185 bis 740 19. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung 185 bis 740 20 Vorläufiges Biergesetz 20.1 Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 95 bis 555 20.2 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 280 bis 1 110 21. Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen 21.1 Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen 21.2 Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen 21.3 Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 23 je angefangene Viertelstunde 21.4 Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen 22. Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie (1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen 23. Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV 40 bis 110 24. Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 110 bis 500 25. Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 16 bis 35 Anmerkung: Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend. 66 Luftverkehr Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 66 Luftverkehr Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 1. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 LuftVG 5 070 2. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g LuftVG 2 530 3. Enteignung in den Fällen des § 28 LuftVG 3.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070 3.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB 3.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240 3.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100 3.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470 3.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462 3.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 28a LuftVG 5 070 67 Medizinprodukte Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 67 Medizinprodukte Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) Medizinproduktegesetz (MPG) (gemäß § 2 Abs. 1 MPDG gültig bis 25. Mai 2022 für In-vitro-Diagnostika) Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) 1. Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten gemäß § 10 MPDG 1.1 für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) 50 bis 800 1.2 für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) 30 1.3 für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) 50 2. Überwachung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 MPDG 45 bis 1 598 3. Überwachung gemäß § 77 Abs. 1 bis 3 MPDG 3.1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MPDG 45 bis 1 598 3.2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 MPDG, sofern die Untersuchung eines Produktes Maßnahmen nach § 78 MPDG nach sich zieht 45 bis 1 598 Anmerkung: Die tatsächlich entstandenen Kosten einer durch die Landesbehörde durchgeführten Sachverständigenprüfung sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. 4. Ergreifung von Maßnahmen 4.1 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 MPDG 45 bis 1 598 4.2 gemäß § 76 Abs. 3 MPDG 45 bis 1 598 4.3 gemäß § 78 Abs. 1 und 3 MPDG 45 bis 1 598 4.4 gemäß § 82 Abs. 2 MPDG 50 bis 799 5. Sonstiges 5.1 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 35 bis 510 5.2 Ausstellung sonstiger Bescheinigungen 35 bis 510 5.3 Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 6 MPDG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 MPDG 34 bis 505 5.4 Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 26 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 MPG und § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 34 bis 505 6. Vorortkontrolle nach § 26 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 45 bis 1 598 7. Anordnung von Maßnahmen (gültig bis 25. Mai 2022) 7.1 nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 45 bis 1 198 7.2 nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598 7.3 nach § 28 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598 7.4 Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 799 7.5 nach § 11 Abs. 2 MPKPV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598 7.6 nach §§ 15 oder 17 MPSV (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598 8. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 8.1 für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 800 8.2 für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) 30 8.3 für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) 50 68 Melderecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 68 Melderecht Bundesmeldegesetz (BMG) Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) 1. Melderegisterauskünfte 1.1 Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG 1.1.1 mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG 10 je Betroffener 1.1.2 schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG 14 je Betroffener 1.1.3 Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG 3,80 je Betroffener 1.1.4 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 15 bis 50 je Betroffener 1.1.5 Auskunft zur Existenzverifikation 0,50 bis 3,50 je Auskunft 1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG 1.2.1 schriftliche Auskunft 25 je Betroffener 1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 30 je Betroffener 1.3 Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei 2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 12 3. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG gebührenfrei 4. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG gebührenfrei 5. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG gebührenfrei 6. Gruppenauskünfte nach § 46 BMG 60 bis 500 69 Mutterschutz und Elternzeit Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 69 Mutterschutz und Elternzeit Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) 1. Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG 55 bis 1 400 2. Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG 55 bis 1 400 3. Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG 30 bis 500 4. Vorläufige Untersagung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG 30 bis 500 5. Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG 30 bis 500 6. Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 3 MuSchG 30 bis 2 300 70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO) 1. Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 65 2. Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 110 Anmerkung: Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben. 3. Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG 125 4. Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der Sä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.