Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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atz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 6 Abs. 1 Satz 2 DiätAssG, § 4 Abs. 3 Satz 2 ErgThG, § 7 Satz 2 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2 MPhG, § 6 Abs. 1 Satz 2 MTAG, § 10 Abs. 2 NotSanG, § 6 Satz 2 OrthoptG, § 13 Abs. 2 PflBG, § 6 Abs. 1 Satz 2 PodG, § 25 Abs. 3 ATA-OTA-G 10 bis 910 6. Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 DiätAss-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 ErgThAPrV, § 37 Abs. 3 HebStPrV, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PhysTh-APrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 MTA-APrV, § 11 Abs. 2 NotSan-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 OrthoptAPrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PTA-APrV, § 20 Abs. 2 PflAPrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 PodAPrV, § 22 Abs. 3 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 7. Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Versäumnissen nach § 12 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 17 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 2 DiätAss-APrV, § 12 Abs. 2 ErgThAPrV, § 38 HebStPrV, § 10 Abs. 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 9 Abs. 2 PhysTh-APrV, § 9 Abs. 2 MTA-APrV, § 12 Abs. 2 NotSan-APrV, § 12 Abs. 2 OrthoptAPrV, § 9 Abs. 2 PTA-APrV, § 21 Abs. 2 PflAPrV, § 12 Abs. 2 PodAPrV, § 23 Abs. 2 Satz 2 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 8. Genehmigung eines Schulwechsels bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nach § 2 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 1 DiätAss-APrV,§ 2 Abs. 2 Satz 2 ErgThAPrV, § 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 2 LogAPrO, § 2 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 MTA-APrV, § 4 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 OrthoptAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV, § 9 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 9. Verlängerung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 2 ATA-ATO-G 10 bis 910 Anmerkung zu Tarifstelle 3 bis 9: Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot können aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden. 10. Erteilung einer Zweitschrift von Zeugnissen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe 45 bis 100 11. Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG 11.1 ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens 60 bis 200 11.2 mit Einholen eines Sachverständigengutachtens 205 bis 700 12. Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG 55 bis 185 52 Heimarbeit Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 52 Heimarbeit 1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 95 2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 200 3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes 60 bis 300 4. Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 140 5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 140 6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 60 bis 300 7. Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 400 8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 100 9. Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 500 10. Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes kostenfrei 11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 34 je angefangene halbe Stunde 12. Förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 34 je angefangene halbe Stunde 13. Förmliche Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 300 14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis 55 bis 400 15. Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes 75 bis 750 53 Hufbeschlag Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 53 Hufbeschlag Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) 1. Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 92 2. Staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV 647 bis 1 386 3. Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 95 4. Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV 50 5. Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV 139 bis 647 54 Immissionsschutz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 54 Immissionsschutz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) 1. Bundes-Immissionsschutzgesetz 1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von 1.1.1 bis zu 128 000 EUR 2,42 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1 547 1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 3 098, zuzüglich 1,34 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 4 813, zuzüglich 0,75 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 6 725, zuzüglich 0,33 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 1.1.5 2 556 000 EUR bis 5 000 000 EUR 13 473, zuzüglich 0,17 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.6 5 000 000 EUR bis 250 000 000 EUR 17 629, zuzüglich 0,08 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.7 250 000 000 EUR bis 750 000 000 EUR 213 629, zuzüglich 0,04 Prozent der 250 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.8 750 000 000 EUR bis 1 500 000 000 EUR 413 629, zuzüglich 0,02 Prozent der 750 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.9 über 1 500 000 000 EUR 563 629, zuzüglich 0,01 Prozent der 1 500 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten. 1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil 1.4 Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung 1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 475 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5: Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14 010 zu erheben. 1.6 Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG 135 bis 1 300 1.7 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 410 Anmerkung: Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3 300 zu erheben. 1.8 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG zwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung Anmerkungen: Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4 600 zu erheben, wenn (1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft, (2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können, (3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt. 1.9 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG 215 bis 4 552 1.10 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG 215 bis 4 552 1.11 Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG 125 bis 13 000 1.12 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 362 bis 3 634 1.13 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG 202 bis 4 250 1.14 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 362 bis 3 634 1.15 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 883 bis 7 495 1.16 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 295 bis 2 431 1.17 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 70 bis 210 Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17: (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden. (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich a) um 750 für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden, b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren, c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent, d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000, e) in Fällen, in denen ein Ausgangszustands­bericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000. (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. 1.18 Anordnung nach § 24 BImSchG 203 bis 3 861 1.19 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG 362 bis 3 861 1.20 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG 202 bis 4 250 1.21 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG 246 bis 1 045 1.22 Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von 1.22.1 Luftverunreinigungen 139 bis 2 956 1.22.2 Geräuschen und Erschütterungen 139 bis 924 1.23 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG 230 bis 395 1.24 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG 230 bis 767 1.25 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 230 bis 767 1.26 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 185 bis 1 109 1.27 Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 370 bis 1 848 1.28 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG 1.28.1 im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV 370 bis 3 696 1.28.2 wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei 1.28.3 an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 67 bis 7 048 1.28.4 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 67 bis 4 038 1.28.5 im Übrigen 67 bis 1 579 Anmerkung zu Tarifstelle 1.28: Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. 1.29 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 227 bis 429 1.30 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 227 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 55 bis 640 3. Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV 140 bis 2 620 4. Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 130 bis 1 400 5. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 5.1 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV 70 bis 680 5.2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 135 bis 429 5.3 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4  5. BImSchV 70 5.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV 70 je Person 5.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 155 5.6 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 185 bis 554 5.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 70 5.8 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 70 6. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 55 bis 2 300 7. Verordnung über Emissionserklärungen 7.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 70 bis 340 7.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 55 bis 150 7.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 165 bis 790 8. Störfall-Verordnung 8.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 294 bis 2 483 8.2 Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV 230 bis 2 100 8.3 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 160 bis 2 054 8.4 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 100 bis 5 600 8.5 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV 294 bis 2 483 9. Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei 9.1.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 400 bis 11 000 9.1.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 780 bis 6 110 9.1.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 170 bis 3 450 10. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen 10.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV 170 bis 3 450 10.2 Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV 230 bis 767 10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei 10.3.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 620 bis 10 350 10.3.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 170 bis 3 650 11. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen 11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV 11.1.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 170 bis 6 100 11.1.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 70 bis 4 000 11.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 170 bis 4 000 12. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 100 bis 3 700 13. Zulassung von Ausnahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.