Sachsen

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 35, S. 898 Fsn-Nr.: 211-2.6/10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. April 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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nach § 8 26. BImSchV 100 bis 3 700 14. Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 100 bis 3 700 15. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen 15.1 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 230 bis 397 15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 410 bis 2 050 16. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 16.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 20 bis 950 16.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV 16.2.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 375 bis 5 100 16.2.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 235 bis 3 600 17. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 70 bis 2 400 18. Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 42. BImSchV 55 bis 650 19. Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1 oder Gewährung einer Abweichung nach § 32 Abs. 2 44. BImSchV 55 bis 650 20. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen 70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17 Anmerkung: Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt. 55 Informationszugang Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 55 Informationszugang Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 1. Sächsisches Umweltinformationsgesetz 1.1 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 580 1.2 Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 560 1.3 Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 400 bis 2 950 2. Verbraucherinformationsgesetz Anmerkungen: (1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei. (2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller / die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG). 2.1 Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde Anmerkung: Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden. 2.2 Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2: Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. 3 Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsTranspG 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde Anmerkungen: (1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG). (2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG). (3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. 56 Jagdrecht Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 56 Jagdrecht Bundesjagdgesetz (BJagdG) Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) 1. Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG 70 2. Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG 20 bis 65 3. Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG 45 je Vertragspartner 4. Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdG kostenfrei 5. Erklärung zu befriedeten Bezirken 5.1 Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG 5 je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 25 5.2 Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdG kostenfrei 5.3 Erklärung nach § 6a BJagdG 140 bis 510 6. Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 8 Abs. 1 SächsJagdG 20 7. Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG 295 8. Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG 295 9. Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG 5 je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 100 10. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG 5 je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche, mindestens 25 11. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG 20 bis 100 12. Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BJagdG 20 bis 100 13. Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG 25 14. Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BJagdG 14.1 Erteilung eines Jahresjagdscheines 70 14.2 Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines 35 14.3 Erteilung eines Tagesjagdscheines 25 14.4 Erteilung eines Jugendjagdscheines 20 15. Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO 20 16. Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO und bei Wiederholung von Prüfungsteilen anteilig nach § 19 Abs. 3 SächsJagdVO 16.1 Jäger-, Falkner- sowie Jäger- und Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO 210 bis 445 16.2 Jägerprüfung für Falkner/Falknerinnen nach § 12 Abs. 3 und Falknerprüfung für Jäger/Jägerinnen nach § 20 Abs. 4 SächsJagdVO 115 bis 355 16.3 Wiederholung von Prüfungsteilen der Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO gemäß § 19 Abs. 3 SächsJagdVO bis zu 100 Prozent der Prüfungsgebühren nach Tarifstellen 16.1 oder 16.2 17. Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG 20 18. Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdG kostenfrei 19. Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 BJagdG 19.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG in Verbindung mit § 4a Abs. 1 und 2 SächsJagdVO 15 bis 25 je Fangeinrichtung 19.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 15 bis 25 je Fangeinrichtung 19.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG 35 20. Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG 20.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO 35 bis 135 20.2. Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG 45 21. Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG 45 22. Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre 22.1 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG 56 bis 205 22.2 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG 56 bis 140 23. Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO 30 bis 135 24. Verbot nach 21 Abs. 3 BJagdG 24.1 Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird kostenfrei 24.2 Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird 223 25. Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdG kostenfrei 26. Zulassung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 22 SächsJagdG 26.1 Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG 135 bis 405 26.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG 95 bis 525 27. Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG 20 bis 100 28. Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG 28.1 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG kostenfrei 28.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 20 bis 35 28.3 Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG 20 bis 45 29. Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG 40 bis 390 30. Zulassung nach § 30 SächsJagdG 45 31. Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungsordnungen nach § 6 Satz 2 SächsJagdVO 230 bis 590 32. Ausnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsJagdG 45 33. Anerkennung einer Vereinigung der Jäger/Jägerinnen nach § 10 SächsJagdVO 185 bis 295 57 Jugendarbeitsschutz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 57 Jugendarbeitsschutz Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) 1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG 60 bis 1 000 2. Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV 60 bis 150 3. Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG 56 bis 370 4. Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG 55 bis 370 5. Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 55 bis 555 6. Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG 55 bis 185 7. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 60 bis 400 58 Kirchenaustritt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 58 Kirchenaustritt Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG) 1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKiStG 25 je Person 2. Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKiStG 2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 10 je Person 2.2 bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt 25 je Person 59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 1. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG 30 bis 280 2. Regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) § 2 BKleingG 17 bis 280 60 Kulturgutschutz (außer Archivgut) Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 60 Kulturgutschutz (außer Archivgut) Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 1. Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG 1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 1.2 im Übrigen 1.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2 075 1.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2 178 2. Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 3. Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG 3.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 3.2 im Übrigen 3.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2 075 3.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2 178 4. Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG 4.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 703 bis 2 075 4.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 738 bis 2 178 5. Ausfuhrgenehmigungen 5.1 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG 5.1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 5.1.2 im Übrigen 5.1.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625 5.1.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656 5.2 Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG 5.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 30 bis 255 5.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 160 bis 268 5.3 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 5.4 Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung) 5.4.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 5.4.2 im Übrigen 5.4.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625 5.4.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656 6. Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG 6.1 für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei 6.2 im Übrigen 75 bis 245 61 Landesseilbahngesetz Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 61 Landesseilbahngesetz Landesseilbahngesetz (LSeilbG) 1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750 2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 175 bis 1 750 3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750 4. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 750 5. Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 000 6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 100 bis 8 750 62 Landesuntersuchungsanstalt Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren  EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 62 Landesuntersuchungsanstalt 1. Identitätssicherung, Nämlichkeitsprüfung, Probenerfassung und -vorbereitung 1.1 Fotografische Aufnahmen 24,69 X 1.2 Probenvorbereitung 1.2.1 Einfacher Aufwand 3,01 bis 62,19 X 1.2.2 Mittlerer Aufwand 65,93 bis 170,30 X 1.2.3 Hoher Aufwand 251,55 bis 657,38 X 2. Sensorische Prüfungen 2.1 Einfacher Aufwand 2,53 bis 15,42 X 2.2 Hoher Aufwand 44,01 bis 56,77 X 3. Mikroskopische Untersuchungen 3.1 Einfacher Aufwand 4,41 bis 12,63 X 3.2 Mittlerer Aufwand 26,96 X 3.3 Hoher Aufwand 50,52 bis 315,59 X 4. Chemische, physikalische Untersuchungen 4.1 Messungen; Bestimmung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen 4.1.1 Qualitative Bestimmung mittels einfacher Tests 6,59 bis 23,13 X 4.1.2 Einfache Messung, verschiedene Methoden 1,86 bis 20,12 X 4.1.3 Aufwendige Messung, verschiedene Methoden 27,85 bis 74,59 X 4.1.4 Gravimetrische Bestimmungen 4.1.4.1 Einfacher Aufwand 2,79 bis 91,95 X 4.1.4.2 Hoher Aufwand 193,93 X 4.1.4.3 Ballaststoffbestimmung 168,10 X 4.1.5 Maßanalytische Bestimmung 5,45 bis 95,63 X 4.1.6 Elektrometrische Bestimmung 3,87 bis 18,92 X 4.1.7 Photometrische Bestimmungen 4.1.7.1 Einfacher Aufwand 3,34 bis 39,96 X 4.1.7.2 Hoher Aufwand 86,56 bis 116,03 X 4.1.8 Atomspektrometrische Bestimmungen (AAS, AES, ICP-MS) 4.1.8.1 AAS, je Element (Hydrid, Kaltdampf) 21,79 bis 58,82 X 4.1.8.2 ICP-MS 68,36 bis 70,82 X 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.