Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“

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Quellenkennung: c6f45256-56dd-4f75-bd09-c0253b9e400e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 23 Ausfertigungsdatum 12.12.2005 Fassung Gültig ab 25.09.2026

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d von dieser oder von diesem oder von einer Person mit der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Prüferqualifikation betreut. (3) Sofern die Abschlussarbeit außerhalb der Hochschule oder nicht im Kernfach Lebensmittelchemie durchgeführt werden soll, bedarf dies der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung. (4) Die Frist zur Anfertigung der Abschlussarbeit beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um drei Monate verlängert werden. Eine Rückgabe des Themas ist ausgeschlossen. (5) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung abzugeben. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. (6) Die Abschlussarbeit wird von der betreuenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und unabhängig davon von einer oder einem weiteren Prüfenden innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit bewertet. Eine dieser Personen muss eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor sein. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026.  (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1. sehr gut (1) für eine hervorragende Leistung, 2. gut (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3. befriedigend (3) für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, 5. nicht ausreichend (5) für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Notenwerte um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden. (2) Die Noten für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweiligen Prüfenden nach Anhörung des Beisitzes festgelegt. Wissenschaftliche Abschlussarbeiten sowie die drei Prüfungsaufgaben der Zweiten Staatsprüfung werden von jeweils zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet; die Bewertungen sind schriftlich oder elektronisch zu begründen. Weichen die Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden festgesetzt. (3) Beim Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt und nicht gerundet. Die Note lautet bei einem Notenwert bis 1,5 = sehr gut, über 1,5 bis 2,5 = gut, über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bestehen von Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. (2) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gesamtnoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2024 S. 486 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. (1) Die Gesamtnote der staatlichen Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2. (2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wobei die Note im Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 1 und die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit jeweils doppelt gewichtet werden. (3) Die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die drei Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach Anlage 4. (4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und wird im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen. (5) Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. (6) Nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person das Ergebnis mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Versäumnis, Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung oder die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der zu prüfenden Person ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Die Anerkennung eines triftigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn die zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Täuschung, Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2024 S. 486 Neu gefasst durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. (1) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (2) Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss eine zu prüfende Person vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Wiederholung, Freiversuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung, einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 10), kann zweimal wiederholt werden. (2) Auf Antrag der zu prüfenden Person können einzelne Prüfungsteile der staatlichen Zwischenprüfung einmal wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des fünften Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung, wenn die Prüfungen vor Beginn des neunten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt für die Prüfungsleistung die bessere Note. Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung nach Satz 1 und 2 wird nicht gewertet (Freiversuch). (3) Die in Absatz 2 genannten Semesterzeiten verlängern sich um die Zeiten eines einschlägigen Studiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, darüber hinaus um die Zeiten einer Tätigkeit in Gremien der Hochschule nach § 93 Absatz 4 des Hochschulgesetzes bis zu zwei Semestern sowie um Semester, in denen die zu prüfende Person aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war. (4) Die zu prüfende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung müssen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des der jeweiligen Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden, im Übrigen muss die Wiederholung einer Prüfung spätestens nach zwölf Monaten erfolgt sein. Werden die in Satz 3 genannten Fristen überschritten, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt. (5) Auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht bestandene Prüfungen in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie an deutschen Hochschulen angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zeugnis, Erlaubnis, Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Über das Bestehen jeder Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der letzten Prüfung ein Zeugnis ausgestellt, das außer der Gesamtnote der Prüfung noch folgende Angaben enthält: a) für die staatliche Zwischenprüfung, die Erste und die Zweite Staatsprüfung die in den jeweiligen Prüfungen gemäß Anlagen 2 bis 4 erzielten Einzelnoten jeweils mit den Notenwerten; b) für die Erste Staatsprüfung zusätzlich die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit Notenwert und die Benennung der Einrichtung, an der die Arbeit betreut wurde, sowie die betreuende Person; c) für die Zweite Staatsprüfung die Gesamtnote der Staatsprüfung nach §13 Abs. 4 mit Notenwert. (2) Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der geprüften Person auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom Landesamt erteilt. (3) Zeugnisse nach Absatz 1 und Erlaubnisurkunden nach Absatz 2 werden nach vom Ministerium durch Erlass bestimmten Mustern erstellt. (4) Hat die geprüfte Person einen Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. (5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt. Abschnitt 3 Prüfungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Staatliche Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Sie umfasst mündliche Prüfungen in den in Anlage 2 genannten Fächern. (2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Mit Ausnahme der Regelungen in § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 sollen die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (3) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 1 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen. (4) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 2 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Erste Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) In der Ersten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Ernährungswissenschaft und der Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene sowie der Lebensmitteltoxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob die zu prüfende Person fähig ist, in ihren künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie bei Futtermitteln selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten. (2) Die Erste Staatsprüfung umfasst die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3, sofern sie nicht bereits gemäß § 16 Absatz 2 beziehungsweise § 19 Absatz 3 abgelegt wurden. (3) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen. (4) Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nummer 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils 20 Minuten.  (5) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 3 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zweite Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20: geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; neu gefasst durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) In der Zweiten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie Grundkenntnisse in der amtlichen Futtermittelkontrolle verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Bis zur mündlichen Prüfung der Zweiten Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Die Zweite Staatsprüfung umfasst sechs Aufsichtsarbeiten, davon drei Analysenpläne und drei Prüfberichte sowie die mündliche Prüfung gemäß Anlage 4. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen triftiger Gründe eine Ausnahme von der verpflichtenden Zuordnung der Prüfungsaufgaben zu den Ausbildungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 zulassen, wobei aber mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 stammen muss. Für die Durchführung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 8 Stunden zur Verfügung. (3) In den Analysenplänen sind Untersuchungen für die vorgegebene Probe sinnvoll zu planen sowie rechtlich und wissenschaftlich nachvollziehbar zu begründen. Hierbei werden Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme vorgegeben. In den Prüfberichten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden Analysendaten, gegebenenfalls Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben. (4) Die mündliche Prüfung dauert für jede zu prüfende Person in der Regel 30 Minuten. Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Von der staatlichen Zwischenprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist befreit, wer a) die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie, jeweils ergänzt durch eine Prüfung im Fach Biologie nach Anlage 2 Nummer 4, b) die Diplomvorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie, c) den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt, d) die Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie bestanden hat. (2) Von der Ersten Staatsprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist befreit, wer a) die Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie oder b) die Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie bestanden hat, sofern die vorausgegangene Ausbildung die in Anlage 1 Nummer 1 und 2 sowie die in Anlage 3 genannten Inhalte vermittelt hat. Bei Anerkennung eines Diplomabschlusses wird die dort erzielte Abschlussnote, bei Anerkennung eines Masterabschlusses werden die Abschlussnoten des vorangegangenen, fachlich verwandten Bachelorstudienganges und des Masterstudienganges zur Gesamtnotenbildung herangezogen, wobei die Note des Masterabschlusses doppelt zählt. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung zuständig ist, entscheidet über die Anrechnung a) von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen erbracht wurden, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird; b) einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3 an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Kontrollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, bis zu vier Monaten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Tätigkeit in Inhalt und in den Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Ein Diplom im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelkontrolle qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn 1. dieses Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und 2. die Antrag stellende Person a) Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, b) über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, c) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder der Qualitätssicherung nachweisen kann und d) eine Eignungsprüfung abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind. (2) Mit dem Antrag sind Nachweise über das Diplom nach Absatz 1 Nummer 1, die Studien- und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, j

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.