Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: c6f45256-56dd-4f75-bd09-c0253b9e400e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 23 Ausfertigungsdatum 12.12.2005 Fassung Gültig ab 25.09.2026

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eweils in deutscher oder in englischer Sprache, vorzulegen. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die durch die bisherige Ausbildung nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Sie wird vor dem Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Über die Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufbezeichnung entscheidet das Landesamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009; geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. Das Landesamt ist zuständig 1. für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 LChemG, 2. für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 LChemG und 3. für die Einstellung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr nach § 3 Absatz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2016 S. 22 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Für Personen, die die berufspraktische Ausbildung nach § 3 des bis zum 26. Januar 2016 geltenden Rechts begonnen haben, ist die Verordnung in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419) bis zum endgültigen Abschluss der zweiten Staatsprüfung weiter anzuwenden, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die Prüfung nach der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung ablegen zu wollen.   Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.