Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“

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Quellenkennung: c6f45256-56dd-4f75-bd09-c0253b9e400e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 23 Ausfertigungsdatum 12.12.2005 Fassung Gültig ab 25.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 23 Ausfertigungsdatum 12.12.2005 Fassung Gültig ab 25.09.2026 Fußnoten Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Anlagen 1 bis 4 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. Vom 12. Dezember 2005 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie verordnet:   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften   § 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung § 2 Universitätsstudium § 3 Berufspraktische Ausbildung   Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften   § 4 Einrichtung von Prüfungsausschüssen § 5 Prüfungsausschüsse § 6 Zuständiger Prüfungsausschuss § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zu den Prüfungen § 9 Mündliche Prüfungen § 10 Wissenschaftliche Abschlussarbeit § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen § 12 Bestehen von Prüfungen § 13 Gesamtnoten § 14 Versäumnis, Rücktritt § 15 Täuschung, Ordnungsverstöße § 16 Wiederholung, Freiversuch § 17 Zeugnis, Erlaubnis, Akteneinsicht   Abschnitt 3 Prüfungen     § 18 Staatliche Zwischenprüfung § 19 Erste Staatsprüfung § 20 Zweite Staatsprüfung   Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen   § 21 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten § 22 Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen § 23 Zuständigkeiten § 24 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2016 S. 22 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2016 S. 22 Geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016. (1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in 1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich der staatlichen Zwischenprüfung, einer innerhalb von sechs Monaten anzufertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit und der Ersten Staatsprüfung, 2. eine berufspraktische Ausbildung von 12 Monaten einschließlich der Zweiten Staatsprüfung. (2) Die Staatsprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte, die in der Regel wie folgt abgelegt werden: 1. die staatliche Zwischenprüfung in der Regel am Ende des vierten Semesters eines Studiums der Lebensmittelchemie, 2. die Erste Staatsprüfung in der Regel am Ende des achten Semesters eines Studiums der Lebensmittelchemie bei bestandener staatlicher Zwischenprüfung und der mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewerteten Abschlussarbeit, 3. die Zweite Staatsprüfung am Ende der berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 im Anschluss an die bestandene Erste Staatsprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Universitätsstudium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Im Universitätsstudium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt. Im Studium sollen die für die Berufstätigkeit notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit erworben werden, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen zur Erbringung der in Anlage 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Leistungsnachweise ist in den Studienordnungen der Universitäten geregelt und beträgt in der Regel 60 Leistungspunkte pro Studienjahr. (3) Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Berufspraktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im vorausgegangenen Studium erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erlernten Methoden angewendet werden. Außerdem sollen diese Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Bedarfsgegenstände, Futtermittel sowie Tabakerzeugnisse (amtliche Lebensmittelkontrolle). Die Ausbildung umfasst in diesem Abschnitt folgende Ausbildungsbereiche: 1. Lebensmittel (inklusive Wasser), 2. kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Bedarfsgegenstände sowie, 3. soweit möglich Tabakerzeugnisse und Futtermittel. (2) Für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung sind die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) angestellt. Das Landesamt erstellt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung einen Ausbildungsrahmenplan und weist die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr den darin enthaltenen Ausbildungsstellen zu. (3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. bis zu 3 Monate in a) einem Betrieb der Lebensmittelwirtschaft, b) einem Handelslabor, c) einem Hochschullabor oder d) einer sonstigen Forschungseinrichtung, 2. bis zu 3 Monate in einer Lebensmittelüberwachungsbehörde als Pflichtausbildungsstelle sowie 3. der übrige Ausbildungszeitraum in einer integrierten Untersuchungsanstalt nach § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung kann das Landesamt weitere geeignete Ausbildungsstellen für Hospitationen von bis zu 5 Tagen Dauer zulassen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt das Landesamt mit der jeweiligen Ausbildungsstelle nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis d eine Vereinbarung über den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab. (4) Eine berufspraktische Ausbildung in einem zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf die Ausbildungszeit angerechnet. (5) Die jeweiligen Ausbildungsstellen erstellen für die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsvereinbarung einen Ausbildungsplan. Die Ausbildung wird in der Regel von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet. Die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr haben ihre Arbeitskraft ganztägig zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. (6) Während der berufspraktischen Ausbildung sind Fach- und Verwaltungsrechtsseminare sowohl in Form von Blockseminaren in einer geeigneten Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder an den Standorten der integrierten Untersuchungsanstalten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zu besuchen. Die Seminare können auf mehrere Zeiträume verteilt werden und sollen mindestens 5 Wochen mit insgesamt 200 Unterrichtsstunden umfassen. In den Fach- und Verwaltungsrechtseminaren sollen die wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln sowie Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln sowie der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. (7) Die berufspraktische Ausbildung kann an insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen wegen Urlaub, Erkrankung oder sonstiger Fehltage unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung über eine gegebenenfalls erforderliche angemessene Verlängerung der Ausbildung. (8) Die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr erhalten von jeder Ausbildungsstelle nach Absatz 4 eine Teilnahmebestätigung nach dem von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster. (9) Die berufspraktische Ausbildung endet in der Regel nach 12 Monaten und ist mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endgültig abgeschlossen. Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einrichtung von Prüfungsausschüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2009 S. 419 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. Das Ministerium bildet 1. bei den Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 angeboten wird, je einen Prüfungsausschuss für die Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung, dem die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben obliegt; 2. einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Zweite Staatsprüfung beim Landesamt unter der Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Lande Nordrhein-Westfalen“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Prüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; neu gefasst durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren wie folgt bestellt: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzenden a) für die staatliche Zwischenprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor, die oder der eines der in Anlage 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fächer prüft, b) für die Erste Staatsprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor der Lebensmittelchemie, c) für die Zweite Staatsprüfung eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus dem öffentlichen Dienst; 2. als weitere Mitglieder a) für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung jeweils vier Personen, die als Universitätsprofessorinnen oder -professoren, Universitäts- und Privatdozentinnen oder -dozenten in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach § 95 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, prüfungsberechtigt sind, b) für die Zweite Staatsprüfung zwei Personen im öffentlichen Dienst, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen sind, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, 3. als Stellvertretung für den Vorsitz nach Nummer 1 und die Mitglieder nach Nummer 2 mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat wie das entsprechende ordentliche Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses. (2) Für die Bestellungen durch das Ministerium unterbreiten Vorschläge a) die Universitäten jeweils für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung, b) das Landesamt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung. (3) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse organisieren die Prüfungen, bestimmen Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und treffen alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Die Vorsitzenden sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Sie bestimmen 1. ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Prüferin oder zum Prüfer für die mündliche Prüfung sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Protokollführung (Beisitz); 2. die prüfenden Personen, welche die Prüfungsaufgaben stellen und die Prüfungsarbeiten bewerten; für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit gilt § 10 Absatz 6. (4) Die Prüfungsausschüsse sind mit dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragte Personen. (6) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse dürfen bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungen anwesend sein. (7) Das Ministerium übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zuständiger Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung sind vor den Prüfungsausschüssen bei der Hochschule abzulegen, an der die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert hat. (2) Die Zweite Staatsprüfung kann vor jedem dafür in einem deutschen Bundesland eingerichteten, entsprechenden Prüfungsausschuss abgelegt werden. (3) Wiederholungsprüfungen sind vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung oder das Prüfungsfach nicht bestanden worden ist. (4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2024 S. 486 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. (1) Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung sollen zweimal jährlich stattfinden. Die praktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung sollen in der Regel im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 stattfinden und die mündliche Prüfung spätestens zwei Monate nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung setzt den Prüfungstermin fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin. In der Ladung sind in der Regel die Prüferinnen und Prüfer zu benennen. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Termin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassung zu den Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen, und zwar 1. für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung spätestens zum Ende der Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind rechtzeitig an den Universitäten bekannt zu geben; 2. für die Zweite Staatsprüfung spätestens vier Monate vor Ende der praktischen Ausbildung. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung sowie die nach Anlage 1 für die jeweilige Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise, 2. eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile im Studiengang Lebensmittelchemie oder Pharmazie oder eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung in den Studiengängen Chemie oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4), 3. für die Erste und Zweite Staatsprüfung das Zeugnis der jeweils vorangegangenen Prüfung, gegebenenfalls der Nachweis der Befreiung gemäß § 21 Absatz 1 oder 2, 4. für die Zweite Staatsprüfung eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren an anderer Stelle beantragt oder anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4). Ist es der Antrag stellenden Person nicht möglich, die in Satz 1 genannten Nachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. Für die Zweite Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 erforderlichen Leistungsnachweise bis zur mündlichen Prüfung einzureichen. (3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ergeht unter dem Vorbehalt, dass die Leistungsnachweise nach Anlage 1 Nummer 3 vor der mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden, b) eine Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt, c) eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder eine Prüfung in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden ist oder d) der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4). (4) Die Zulassung kann darüber hinaus versagt werden, wenn der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder sich die Antrag stellende Person in einem der in Absatz 3 Buchstabe b) oder c) genannten Studiengänge in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Menschen mit Behinderungen sind – unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung – bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mündliche Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024. (1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob ein breites Grundlagenwissen vorhanden ist. (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung können von den Prüfenden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, soweit die zu prüfende Person nicht widerspricht. Der oder die Vorsitzende kann als Zuhörende zulassen 1. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung, soweit die zu prüfende Person nicht widerspricht sowie 2. Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht. (3) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart des Beisitzes in der Regel als Einzelprüfung abgelegt. Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei zu prüfende Personen gleichzeitig geprüft werden. (4) Über den Prüfungshergang ist durch den Beisitz eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt werden 1. die Prüfenden, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, 2. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenwert. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüfenden und dem Beisitz zu unterschreiben. (5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die Prüfungen bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Wissenschaftliche Abschlussarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 669 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026.  (1) Mit der Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig eine in der Regel experimentelle Aufgabe aus einem der in Anlage 1 und 2 genannten Fächer sowie an diese angrenzenden Naturwissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem schriftlich oder elektronisch verfassten Bericht zu beschreiben. (2) Die Abschlussarbeit wird nach der staatlichen Zwischenprüfung durchgeführt und ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung ausgegeben un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.