Sachsen

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 18049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 4, S. 158 Fsn-Nr.: 311-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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dung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. 2Die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. 3Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und, soweit die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter mitzuteilen. (4) 1Bei einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nach § 22 Absatz 5 Satz 3 und bei Vorführungen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde oder beim Transport ist die Fesselung der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten an den Händen oder an den Füßen zulässig, wenn eine konkrete Entweichungsgefahr in seiner Person besteht. 2Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.43 § 42 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren (1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) 1Wird eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) 1Die Entscheidung wird der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 41 Absatz 4 Satz 1. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird.44 § 43 (aufgehoben)45 Abschnitt 7 Unmittelbarer Zwang § 44 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln. § 45 Allgemeine Voraussetzungen (1) 1Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. 2Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (2) Gegen andere Personen als Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.46 § 46 Androhung 1Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. 2Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Abschnitt 8 Konfliktregelung § 47 Erzieherische Maßnahmen (1) Verstöße der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem Gespräch zu erörtern und aufzuarbeiten. (2) 1Ist eine Konfliktregelung nicht möglich oder erfolgreich, können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. 2Als solche Maßnahmen sind zulässig: 1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen, 2. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung und 3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen für bis zu zwei Tage. (3) 1Die Anordnung beschränkender Maßnahmen nach Absatz 2 trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter im Gespräch nach Absatz 1. 2Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.47 Teil 3 Andere Arrestformen und Vollzug in freien Formen Abschnitt 1 Andere Arrestformen § 48 Freizeit- und Kurzarrest (1) Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften für den Dauerarrest entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) Die ärztliche Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 kann entfallen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Krankheiten oder Verletzungen vor. (3) 1Das Zugangs- und das Perspektivengespräch können miteinander verbunden werden. 2In diesem Fall genügt es, wenn das Gespräch durch einen erzieherisch geschulten und mit den besonderen Voraussetzungen des Jugendarrestes vertrauten Bediensteten geführt wird. 3Ein Förderplan wird nicht erstellt. 4Der Bericht über den Vollzugsverlauf kann in abgekürzter Form erstellt werden. (4) 1Im Vollzug des Freizeit- und Kurzarrestes finden die §§ 13, 16, 28 und 41 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 keine Anwendung. 2§ 23 gilt mit der Maßgabe, dass den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung ermöglicht werden soll.48 § 49 Nichtbefolgungsarrest (1) 1Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhängt, sollen mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. 2Sie oder er soll dazu motiviert werden, die ihr oder ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. 3Es soll ihr oder ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. 4Dazu kann ihr oder ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt. (2) Absatz 1 gilt für die Nichtbefolgung von Anordnungen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.49 Abschnitt 2 Vollzug in freien Formen § 50 Vollzug in freien Formen (1) 1Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. 2Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung. (2) Geeignet ist eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird. (3) Erweist sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist sie oder er wieder in der Einrichtung unterzubringen. (4) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. 2Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt. 3Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort.50 Teil 4 Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerde § 51 Aufhebung von Maßnahmen Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt § 86 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. § 52 Beschwerderecht (1) 1Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter wenden. 2Dieses Recht steht auch den Personensorgeberechtigten zu. (2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.51 Teil 5 Kriminologische Forschung52 § 53 Evaluation und Kriminologische Forschung (1) Behandlungsprogramme für die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) 1Der Vollzug des Jugendarrestes, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung der Vollzugsziele, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.53 § 54 (aufgehoben)54 Teil 6 Organisation, Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft § 55 Trennungsgrundsatz, Aufsichtsbehörde und Ausstattung (1) 1Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt. 2§ 1 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (3) 1Arrest- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. 2Personelle Ausstattung und sachliche Mittel der Einrichtung sind daran auszurichten, dass die erforderlichen Fördermaßnahmen durchgeführt werden können.55 § 56 Festsetzung der Belegungsfähigkeit und Überbelegungsverbot (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gewährleistet ist. (2) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten als zugelassen belegt werden.56 § 57 Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugleiterin oder Vollzugsleiter (1) 1Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist die oder der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtliche Leiterin oder hauptamtlicher Leiter bestellte Beamtin oder Beamte. 2Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung. (2) 1Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. 2Sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin zur Vollzugsleiterin oder einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. 3Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an. (3) 1Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters können durch diese oder diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (4) 1Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter bestellen. 2In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der als Vollzugsleiterin zuständigen Jugendrichterin oder des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters die am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder der danach zuständige Jugendrichter tritt.57 § 58 Bedienstete (1) 1Die Aufgaben der Einrichtung werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können die Aufgaben auch anderen Bediensteten der Einrichtung und nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (2) 1Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ist vorzuhalten. 2Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten. (3) 1Es sollen Bedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind. 2Diese Eignung soll mit Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 gefördert werden.58 § 59 Beirat Die bei den Justizvollzugsanstalten oder der Jugendstrafvollzugsanstalt gebildeten Beiräte begleiten nach Maßgabe der Regelungen des § 107 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes für die Justizvollzugsanstalten und des § 101 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes für die Jugendstrafvollzugsanstalt auch den Vollzug des Jugendarrestes.59 § 60 Hausordnung 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung für die Einrichtung. 2Die Hausordnung ist für die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten verständlich zu fassen und soll auf das notwendige Maß an Regelungen beschränkt werden. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.60 § 61 Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug des Jugendarrestes auch in Einrichtungen der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden. Teil 7 Schlussbestimmungen § 62 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. § 63 Verhältnis zum Bundesrecht 1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in seinem Geltungsbereich § 90 des Jugendgerichtsgesetzes und die Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Vorschriften über die Vollstreckung des Jugendarrestes (§§ 4, 5 Absatz 3, § 17 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 1, 3 und 4 der Jugendarrestvollzugsordnung) gelten fort. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 2 § 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 3 § 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 4 § 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 5 § 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 6 § 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 7 § 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 8 § 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 9 § 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 10 § 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 11 § 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 12 § 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 13 § 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 14 § 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 15 § 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 16 § 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 17 § 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 18 Überschrift Abschnitt 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 19 § 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 20 § 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 21 § 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 22 § 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 23 § 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 24 § 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 25 § 23 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 26 § 24 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 27 § 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 28 § 26 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 29 § 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 30 § 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 31 § 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 32 § 30 geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 33 § 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 34 § 32 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 35 § 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 36 § 34 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 37 § 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 38 § 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 39 § 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 40 § 38 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) 41 § 39 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) 42 § 40 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 43 § 41 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 44 § 42 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 45 § 43 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) 46 § 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 47 § 47 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 48 § 48 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 49 § 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 50 § 50 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 51 § 52 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 52 Überschrift Teil 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) 53 § 53 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 54 § 54 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) 55 § 55 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 56 § 56 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 57 § 57 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 58 § 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 59 § 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 60 § 60 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.