Sachsen

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 4, S. 158 Fsn-Nr.: 311-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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ung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. 3Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 sowie 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358). (3) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt oder der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.21 § 20 Kleidung (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen. 2Dieses Recht kann durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 3Bei Bedarf stellt ihnen die Einrichtung Kleidung zur Verfügung. (2) Für die Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten selbst zu sorgen.22 § 21 Verpflegung und Einkauf (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. 2Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Es soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen. (2) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen. 2Die gemeinsame Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten durch die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten im Unterbringungsbereich ist zu fördern. (3) 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann ermöglicht werden, aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einzukaufen. 2Dabei soll die Einrichtung für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten Rücksicht nimmt. 3Hierfür können Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. 4Ein gemeinsamer Einkauf von Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Gefangenen findet nicht statt.23 § 22 Gesundheitspflege (1) 1Die Einrichtung unterstützt die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. 2Sie vermittelt ihnen die Bedeutung einer gesunden Lebensweise. (2) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. (3) Der Nichtraucherschutz ist zu gewährleisten. (4) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. 2Sind sie nicht krankenversichert, haben sie einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. (5) 1Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach Absatz 4 und die Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 können im medizinischen Bereich der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt erfolgen, der die Einrichtung angegliedert ist. 2Dabei ist die Trennung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten von Gefangenen zu gewährleisten. 3Ein Aufenthalt außerhalb der Einrichtung aus medizinischen Gründen kann auch gegen den Willen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten in Begleitung von Bediensteten durchgeführt werden. 4Eine Unterbringung von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten im Justizvollzugskrankenhaus erfolgt nicht.24 Abschnitt 3 Freizeit, Sport und Beschäftigung § 23 Freizeit und Sport (1) 1Im Jugendarrest sollen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dazu motiviert und angeleitet werden, freie Zeit sinnvoll zu gestalten. 2Handwerkliche, künstlerische und kreative Betätigungen sollen ermöglicht werden. (2) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erhalten Gelegenheit, eine angemessen ausgestattete Mediathek zu nutzen. 2Der Zugang zur Mediathek kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. (3) 1Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung von mindestens einer Stunde täglich zu ermöglichen. 2Dabei ist Aufenthalt im Freien nach § 22 Absatz 2 nicht anzurechnen. 3Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind nach Möglichkeit sportpädagogisch anzuleiten. (4) 1Zur Durchführung von Freizeit- und Sportmaßnahmen dürfen die hierfür vorgesehenen Gegenstände und Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. 2Eine gemeinsame Freizeitgestaltung von Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Gefangenen sowie gemeinsame Sportveranstaltungen finden nicht statt.25 § 24 Beschäftigung (1) 1Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. 2Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind. (2) 1Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Fördermaßnahmen teilnehmen. 2Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht.26 § 25 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik (1) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen und der Besitz eigener Hörfunkgeräte in angemessenem Umfang zu gestatten, soweit deren Betrieb nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet. 2Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. (2) Der Empfang von Fernsehprogrammen ist nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen zulässig. (3) Die Nutzung anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik kann gestattet werden, wenn überwiegende Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.27 Abschnitt 4 Religionsausübung § 26 Religionsausübung (1) 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. (2) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. 2Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft. 3Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung geboten ist. 4In diesem Fall soll die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher gehört werden. 5§ 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen. 2Diese dürfen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. (4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.28 Abschnitt 5 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche § 27 Grundsatz 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. 2Die Einrichtung fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.29 § 28 Recht auf Besuch und Durchführung der Besuche (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen in der Regel eine Stunde Besuch pro Woche von den Personensorgeberechtigten empfangen. 2Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann darüber hinausgehende Besuche anderer Personen gestatten, wenn anzunehmen ist, dass der Besuch für die Erreichung des Vollzugsziels förderlich ist. 3Dies gilt insbesondere für Besuche der eigenen Kinder der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten in Begleitung des anderen Elternteils. (2) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. 2Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. 3Über Ausnahmen entscheidet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. 4Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist nicht zulässig. (3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Zustimmung der Einrichtung übergeben werden. (4) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher, Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. 2Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten ausgeht. (5) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Jugendarrestinnen und Jugendarrestanten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). 2Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.30 § 29 Überwachung der Gespräche 1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2Eine Überwachung der Gespräche zwischen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Personen nach § 30 Absatz 1 findet nicht statt.31 § 30 Besondere Besuchsvorschriften (1) 1Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, Erziehungsbeiständen, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt. 2Dies gilt ferner für Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung des Heimatlandes der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für die Mitglieder des Beirates nach § 59, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. (2) Die Durchsuchung von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit in der Einrichtung vorliegen. (3) 1Eine inhaltliche Überprüfung der von Personen nach Absatz 1 beim Besuch der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. 2Abweichend von § 28 Absatz 3 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten durch Personen nach Absatz 1 übergeben werden.32 § 31 Schriftwechsel (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, durch Vermittlung der Einrichtung unbegrenzt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. 3Sie werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten. (2) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert, 3. zu minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder 4. wenn die Personensorgeberechtigten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten mit dem Schriftwechsel nicht einverstanden sind. 2Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant einer Untersagung nach Satz 1 zuwider handelt, kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter das Schreiben anhalten. 3Hierüber wird die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant informiert. 4Das angehaltene Schreiben wird verwahrt und mit der Entlassung zurückgegeben. (3) Der Schriftverkehr mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 wird nicht kontrolliert und entsprechende Schreiben werden nicht angehalten. (4) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen. (5) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.33 § 32 Telefongespräche (1) 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. 2Telefongespräche mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 und 2 sind zu gestatten. 3Telefongespräche werden nicht überwacht. (2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Die Jugendstrafvollzugs- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen sowie die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation auch für den Bereich des Jugendarrestvollzuges einem Dritten gestatten oder übertragen. (4) 1Innerhalb des Geländes der Einrichtungen sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. 2In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung für den Einsatz von Polizei- oder Rettungskräften, Notärzten und Wartungsfirmen abweichende Regelungen treffen. 3Die folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt: 1. § 30 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, 2. § 51 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, 3. § 31 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist. (5) 1Die Einrichtungen dürfen technische Geräte 1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten, 2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und 3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Einrichtungsgelände dienen, betreiben. 2Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtungen darf nicht beeinträchtigt werden.34 § 33 Pakete 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. 3Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. 4Über § 19 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. 5Pakete werden geöffnet und durchsucht, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten. 6§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. 7Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. 8Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.35 § 34 Andere Formen der Telekommunikation Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für andere Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes entsprechend, soweit die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter ihre Benutzung gestattet.36 Abschnitt 6 Sicherheit und Ordnung § 35 Grundsatz (1) Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen.37 § 36 Verhalten der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten (1) 1Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. 2Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören. 3Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken. (2) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (3) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben ihren Arrestraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.38 § 37 Durchsuchung (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Jugendarrestanten darf nur von Männern und die Dursuchung weiblicher Jugendarrestantinnen darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Frauen und bei weiblichen Jugendarrestantinnen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen nicht anwesend sein. (3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. 2Dies gilt nicht bei Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern nach § 30 Absatz 1. (4) 1Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. 2Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.39 § 38 (aufgehoben)40 § 39 (aufgehoben)41 § 40 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmitteln 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. 3Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. 4Die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.42 § 41 Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung (1) 1Gegen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. 2Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, von Selbstverletzungen oder der Selbsttötung zulässig. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 2. die Beobachtung der Jugendarrestantinnen und des Jugendarrestanten, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Arresträumen, und 3. die Trennung von anderen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten (Absonderung). (3) 1Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.