Sachsen

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 18049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 4, S. 158 Fsn-Nr.: 311-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz – SächsJArrestVollzG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz Vom 5. März 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziele des Vollzuges § 3 Vollzugsgestaltung § 4 Fördermaßnahmen § 5 Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Mitwirkung § 6 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter § 7 Personensorgeberechtigte, Betreuer und Bevollmächtigte § 8 Soziale Hilfe § 9 Jugendarrest neben Jugendstrafe Teil 2 Vollzug des Dauerarrestes Abschnitt 1 Aufnahme, Gestaltung, Planung und Entlassung § 10 Aufnahme § 11 Perspektivengespräch und Förderplan § 12 Kontakte und Anlaufstellen § 13 Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, Vorführung und Ausantwortung § 14 Bericht über den Vollzugsverlauf § 15 Entlassung § 16 Fortführung der Maßnahmen nach der Entlassung Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge § 17 Unterbringung während der Ruhezeit § 18 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit § 19 Persönlicher Besitz § 20 Kleidung § 21 Verpflegung und Einkauf § 22 Gesundheitspflege Abschnitt 3 Freizeit, Sport und Beschäftigung § 23 Freizeit und Sport § 24 Beschäftigung § 25 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik Abschnitt 4 Religionsausübung § 26 Religionsausübung Abschnitt 5 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche § 27 Grundsatz § 28 Recht auf Besuch und Durchführung der Besuche § 29 Überwachung der Gespräche § 30 Besondere Besuchsvorschriften § 31 Schriftwechsel § 32 Telefongespräche § 33 Pakete § 34 Andere Formen der Telekommunikation Abschnitt 6 Sicherheit und Ordnung § 35 Grundsatz § 36 Verhalten der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten § 37 Durchsuchung § 38 (weggefallen) § 39 (weggefallen) § 40 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmitteln § 41 Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung § 42 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren § 43 (weggefallen) Abschnitt 7 Unmittelbarer Zwang § 44 Begriffsbestimmung § 45 Allgemeine Voraussetzungen § 46 Androhung Abschnitt 8 Konfliktregelung § 47 Erzieherische Maßnahmen Teil 3 Andere Arrestformen und Vollzug in freien Formen Abschnitt 1 Andere Arrestformen § 48 Freizeit- und Kurzarrest § 49 Nichtbefolgungsarrest Abschnitt 2 Vollzug in freien Formen § 50 Vollzug in freien Formen Teil 4 Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerde § 51 Aufhebung von Maßnahmen § 52 Beschwerderecht Teil 5 Kriminologische Forschung § 53 Evaluation und Kriminologische Forschung § 54 (weggefallen) Teil 6 Organisation, Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft § 55 Trennungsgrundsatz, Aufsichtsbehörde und Ausstattung § 56 Festsetzung der Belegungsfähigkeit und Überbelegungsverbot § 57 Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter § 58 Bedienstete § 59 Beirat § 60 Hausordnung § 61 Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft Teil 7 Schlussbestimmungen § 62 Einschränkung von Grundrechten § 63 Verhältnis zum Bundesrecht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich 1Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). 2Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. 3Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.2 § 2 Ziele des Vollzuges (1) 1Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten das von ihnen begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit den Zielen, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit und ordnungswidrigem Verhalten schützen. 2Der Vollzug ist erzieherisch auszugestalten. 3Diese Ziele sind entsprechend den einzelnen Arrestarten unter Berücksichtigung der Arrestdauer auszugestalten. 4Dazu sollen durch sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen und andere pädagogische Interventionen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten die Hilfen gewährt werden, die sie in die Lage versetzen, zukünftig ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen. (2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verhängt, dient der Vollzug darüber hinaus dem Ziel, die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu verbessern.3 § 3 Vollzugsgestaltung (1) 1Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen und achtet ihre Privatsphäre. 2Er ist auf die Förderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. 3Sind die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, sind sie zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen. (2) Die Einrichtung hat das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen. (3) 1Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. 2Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. 3Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind vor Übergriffen zu schützen. (4) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen, zu übernehmen. (5) 1Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion. 2Auf Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.4 § 4 Fördermaßnahmen Elemente der erzieherischen Gestaltung des Vollzuges sind insbesondere: 1. Planung und Strukturierung eines geordneten Tagesablaufs, 2. spezifisches soziales Training, 3. die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung, 4. Gemeinschafts- und Informationsveranstaltungen zu staatsbürgerlichen, gesundheitspräventiven, familienorientierten und weiteren sozialen Themen, 5. entwicklungsgemäße Beschäftigung innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung, 6. strukturierte Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung, 7. die Vermittlung in Beratungsstellen und 8. die Förderung stabilisierender Beziehungen.5 § 5 Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten und Mitwirkung (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind. (2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sollen mit „Sie“ angeredet werden. (3) 1Vollzugs- und Fördermaßnahmen sollen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erläutert werden. 2Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 3Mit Zustimmung der beteiligten Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden. (4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind stetig zur Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele zu motivieren.6 § 6 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter (1) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten vertrauensvoll zusammen und wirken gemeinsam daran mit, die Vollzugsziele zu erreichen. (2) Die Einrichtung arbeitet eng mit staatlichen Stellen und Organisationen sowie Personen, insbesondere geeigneten Ehrenamtlichen, zusammen, um die Vollzugsziele zu erreichen und eine Weiterführung der erforderlichen Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen. (3) 1Beziehen Jugendarrestantinnen, Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigte Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden. 2Der Träger der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungen kann in die Arrestgestaltung einbezogen werden.7 § 7 Personensorgeberechtigte, Betreuer und Bevollmächtigte (1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme einer minderjährigen Jugendarrestantin oder eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzugs und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten. (2) 1Die Einrichtung soll Kontakt zu den Personensorgeberechtigten aufnehmen und diese zu Gesprächen einladen, wenn dies den Vollzugszielen dient. 2Die Personensorgeberechtigten können in diesem Falle auch an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden. 3Andere der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit ihrem oder seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient. (3) 1Für Betreuerinnen und Betreuer volljähriger Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dasselbe gilt für Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.8 § 8 Soziale Hilfe (1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden durch die Einrichtung, soweit erforderlich, darin beraten und unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bewältigen. (2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten halten.9 § 9 Jugendarrest neben Jugendstrafe (1) Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen. (2) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter Kontakte der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. (3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes soll durch die Einrichtung eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene erzieherische Einwirkung auf die Jugendarrestantinnen oder den Jugendarrestanten erfolgen.10 Teil 2 Vollzug des Dauerarrestes Abschnitt 1 Aufnahme, Gestaltung, Planung und Entlassung § 10 Aufnahme (1) 1Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. 2Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. 3Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 4Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. 5Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht zugegen sein. (3) Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant wird unverzüglich ärztlich untersucht. (4) 1Die Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch die Bewährungshilfe werden über die Aufnahme der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten unterrichtet. 2Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat. (5) 1Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten. 2Die Einrichtung informiert zudem die Jugendgerichtshilfe.11 § 11 Perspektivengespräch und Förderplan (1) Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch und den vorliegenden Akten verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und den Förderbedarf der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten. (2) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter führt alsbald mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem ihre oder seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch). 2Am Perspektivengespräch sind die mit der Erziehung betrauten Bediensteten der Einrichtung zu beteiligen. 3Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden. (3) 1Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten berücksichtigt. 2Der Förderplan enthält auch Angaben über externe Hilfsangebote, insbesondere zur Fortführung vor oder im Jugendarrest begonnener Maßnahmen. 3Anregungen und Vorschläge der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten sollen berücksichtigt werden, soweit sie erzieherisch sinnvoll sind. (4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sowie ihrer oder seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können. (5) 1Werden die Personensorgeberechtigten in die Vollzugsgestaltung eingebunden, erhalten sie Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Planung des Vollzuges anzubringen. 2Diese sollen, soweit sie mit den Zielen und der Gestaltung des Jugendarrestes vereinbar sind, berücksichtigt werden. (6) 1Eine Abschrift des Förderplans wird der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten ausgehändigt und der Jugendgerichtshilfe übersandt. 2Auf Verlangen der Personensorgeberechtigten ist ihnen der Förderplan auszuhändigen und zu erläutern.12 § 12 Kontakte und Anlaufstellen 1Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihr oder ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. 2Hierzu zählen beispielsweise die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Vereine.13 § 13 Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, Vorführung und Ausantwortung (1) 1Aufenthalt außerhalb der Einrichtung dient insbesondere dem Ziel, der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Besorgung persönlicher Angelegenheiten und die Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung zu ermöglichen sowie richterlich angeordnete Auflagen zu erfüllen. 2Er dient auch der Vermeidung von schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung, indem an den Vollzugszielen ausgerichtete Freizeitmaßnahmen oder die Förderung sozialer Kontakte ermöglicht werden. (2) 1Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. 2Für Aufenthalt außerhalb der Einrichtung werden die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt. (3) 1Aufenthalt außerhalb der Einrichtung kann unbegleitet oder in Begleitung von Bediensteten oder geeigneten vollzugsexternen Personen gestattet werden. 2Die Eignung vollzugsexterner Begleitpersonen ist vor der Gestattung des Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung zu prüfen, soweit die Person der Einrichtung nicht anderweitig als geeignet bekannt ist. 3Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren. (4) Durch Aufenthalt außerhalb der Einrichtung wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen. (5) Bedürftigen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden die erforderlichen Fahrtkosten der preiswertesten Kategorie für öffentliche Verkehrsmittel auf Antrag erstattet oder verauslagt. (6) 1Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde werden Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, denen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nicht gewährt werden kann, vorgeführt. 2Sie dürfen auch befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).14 § 14 Bericht über den Vollzugsverlauf (1) 1Zum Ende der Arrestzeit wird ein Bericht über den Vollzugsverlauf erstellt. 2Dieser enthält insbesondere Angaben zur Persönlichkeit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten, zu den durchgeführten Fördermaßnahmen, zum weiteren Förderbedarf unter Empfehlung weiterer externer Hilfsangebote und über die Erfüllung erteilter Weisungen, Auflagen oder Anordnungen sowie im Falle der Bewährungsunterstellung Vorschläge zu Auflagen und Weisungen. (2) 1Der Bericht wird zu den Vollstreckungs- und Arrestakten genommen. 2Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch der Bewährungshilfe zuzuleiten. 3Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.15 § 15 Entlassung (1) Vor der Entlassung führt die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird. (2) 1Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. 2Die Entscheidung trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. (3) Besteht die begründete Annahme, dass eine minderjährige Jugendarrestantin oder ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren. (4) Bedürftigen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses gewährt werden.16 § 16 Fortführung der Maßnahmen nach der Entlassung (1) 1Eine bereits entlassene Jugenarrestantin oder ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für ihr oder sein Wohl auf ihren oder seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. 2Eine Fortführung der Unterbringung und der Fördermaßnahmen kommt insbesondere in Betracht, wenn nachsorgende Maßnahmen noch nicht eingeleitet wurden oder noch nicht beginnen können oder eine anderweitige geeignete Unterbringung nicht oder noch nicht möglich ist. 3Auf das Verlangen der oder des Entlassenen oder der jeweiligen Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden. (2) 1Gegen eine verbliebene Entlassene oder einen verbliebenen Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2§ 45 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Bei Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahmen durch die Einrichtung jederzeit beendet werden. (4) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.17 Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge18 § 17 Unterbringung während der Ruhezeit (1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. 2Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. 3Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten abgewichen werden. (2) Eine gemeinsame Unterbringung von höchstens zwei Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gleichen Geschlechts während der Ruhezeit ist zulässig, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.19 § 18 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit (1) Außerhalb der Ruhezeit dürfen sich die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten grundsätzlich in Gemeinschaft aufhalten. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dies erfordern.20 § 19 Persönlicher Besitz (1) 1Eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihr oder ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit deren Zustimmung überlassen werden. 2Der Besitz persönlicher Gegenstände ist in angemessenem Umfang zu gestatten, sofern nicht unabweisbare Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dem entgegenstehen. (2) 1Eingebrachte Sachen, welche die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für sie oder ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.