Sachsen

Sächsische Meldeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 16644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 13, S. 515 Fsn-Nr.: 26-4.4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2022

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ndesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach § 2 Absatz 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 12, 13 und 15 Buchstabe a bis h des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 33 Automatisiertes Abrufverfahren für die Sozialbehörden Die SAKD darf den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Sozialbehörden zur Durchführung von Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 10 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 34 Automatisiertes Abrufverfahren für die Gesundheitsbehörden Die SAKD darf den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Gesundheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 35 Automatisiertes Abrufverfahren für die Jugendämter Die SAKD darf den Jugendämtern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 10, 15 Buchstabe a bis h, Nummer 16 Buchstabe a bis f und Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, das Ein- und Auszugsdatum und den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 36 Automatisiertes Abrufverfahren für die Jobcenter Die SAKD darf den Jobcentern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10, 14, 15 Buchstabe a, b, d bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis e des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 37 Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen Die SAKD darf der Unfallkasse Sachsen 1. zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 2. zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 38 Automatisiertes Abrufverfahren für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Die SAKD darf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 39 Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung 1Die SAKD darf dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben 1. der Gewässerunterhaltung nach § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. 2I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. 3I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. 4S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. des Gewässerausbaus nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 des Sächsischen Wassergesetzes und den §§ 67 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes, 3. der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach § 79 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes und 4. der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes 2über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 40 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden Die SAKD darf den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus genannten Daten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 15 Buchstabe a bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie frühere Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 41 Übergangsregelungen (1) 1Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach den §§ 11 bis 13 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen. 2Bei mehreren Wohnungen sind in den Fällen der §§ 11 und 13 ausschließlich die für die Hauptwohnung (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes), in den Fällen des § 12 auch die für Nebenwohnungen (§ 21 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes) der Einwohner zuständigen Meldebehörden zur regelmäßigen Datenübermittlung verpflichtet. (2) Sofern schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung Daten zwischen Meldebehörden und den in den §§ 11 bis 14 genannten Datenempfängern elektronisch übermittelt wurden, dürfen die dabei verwendeten Datenübermittlungsverfahren bis zur Bekanntgabe des Staatsministeriums des Innern gemäß § 9 Absatz 4 Satz 5 weiter verwendet werden. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) 2 § 11a eingefügt durch Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.