Sachsen

Sächsische Meldeverordnung

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Quellenkennung: 16644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 13, S. 515 Fsn-Nr.: 26-4.4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2022

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2. Vorname 0301 bis 0303, 3. Tag der Geburt 0601, 4. gesetzliche Vertreter 0902 bis 0906, 5. derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1211, 6. Geschlecht 0701. 2Die Daten von Schulanfängern sind nur zu übermitteln, wenn der Zuzug nach der jährlichen Datenübermittlung erfolgt. 3Die Daten schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu übermitteln. § 14 Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) 1Die Gemeinde als Meldebehörde hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der An- und Abmeldung, bei Tod eines Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder im Fall der Fortschreibung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln: Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt   Datenblatt 1. Familiennamen 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordens- und Künstlernamen 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601, 0602, 0603, 7. gesetzliche Vertreter 0001, 0902 bis 0906, 0915, 0917, 0918, 1200 bis 1212, 8. Geschlecht 0701, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102, 1104, 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1233, 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408, 14. Zahl der minderjährigen Kinder   15. Auskunfts- und Übermittlungssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904, 1905. 2Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes übermitteln: Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt   Datenblatt 1. Familiennamen 0902 bis 0903, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1601 bis 1602, 2. frühere Namen 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, 3. Vornamen 0904, 1503, 1519, 1603, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0906, 1505, 1521, 1604, 5. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a, 6. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102, 1104, 8. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1200 bis 1211, 9. Auskunfts- und Übermittlungssperren nach den §§ 51 und 42 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, 10. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605. Abschnitt 5 Automatisierte Abrufverfahren § 15 Automatisierte Abrufverfahren (1) 1Die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende Personen des öffentlichen Rechts dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes nur abrufen, wenn sie diese beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. 2Dies gilt vorbehaltlich der Regelung des § 38 Absatz 3 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten aller sächsischen Meldebehörden zum Abruf bereitgehalten werden. (3) 1Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen Meldedaten über das SVN oder KDN abrufen. 2§ 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes bleibt unberührt. (4) Zur Erfüllung der Pflicht aus § 38 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten abgerufen werden können, die zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen wurden. (5) 1Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten Abrufs. 2Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen. § 16 Protokollierung, Dokumentation (1) Die SAKD darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus dem SMR über die Daten des § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Sicherstellung des Betriebs des SMR die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen. (2) 1Für die Antragsbearbeitung und Gebührenabrechnung darf bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers erhoben werden. 2Bei juristischen Personen ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person zu erheben. § 17 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts Die SAKD darf Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus auch jederzeit 1. zur Identifizierung und zur ordnungsgemäßen Anrede des Betroffenen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, 2. zur Erhebung und Vollstreckung von Entgelten und Verwaltungskosten, der Beitreibung sonstiger Forderungen sowie zur Übermittlung und Zustellung von Dokumenten, insbesondere Urkunden, Bescheide, Klagen, Abschriften, Vervielfältigungen und sonstigen Schriftstücken einschließlich elektronischer Dokumente die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, 3. zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f sowie Nummer 12 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zusätzlich durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 18 Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizeidienststellen und für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen Die SAKD darf den Polizeidienststellen und den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12, 14, 15 Buchstabe a bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 19 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz Die SAKD darf dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung von Aufgaben, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12 bis 14 und 19 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 20 Automatisiertes Abrufverfahren für die Ausländerbehörden Die SAKD darf den unteren Ausländerbehörden und der zentralen Ausländerbehörde zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis f, Nummer 10, 12 bis 15 Buchstabe a bis h, Nummer 16 Buchstabe a bis f, Nummer 17 und 19 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 21 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen 1Die SAKD darf dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen vom 7. Mai 2002 (SächsABl. AAz. 2S. A 265), die zuletzt durch die Satzung vom 18. November 2014 (SächsABl. AAz. 32015 S. A 53) geändert worden ist, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 15 Buchstabe a, b, d, f und g, Nummer 16 Buchstabe a, b, d und e des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 22 Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung Die SAKD darf Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den unteren Vermessungsbehörden und dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g sowie Nummer 10, 12, 13 und 15 Buchstabe a bis h des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Sterbedatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 23 Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeldbehörden Die SAKD darf den Wohngeldbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10 sowie 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie frühere Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum sowie den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 24 Automatisiertes Abrufverfahren für die Waffenbehörden Die SAKD darf den Waffenbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d, f und g, Nummer 10 und 17 sowie Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, die Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, den Wohnungsstatus, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland und den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 25 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landesdirektion Sachsen (1) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1. in Rechts- und Amtshilfeverfahren nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 357), in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis g des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. (2) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1. § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. den §§ 9a bis 9c und 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 14 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. (3) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1. § 25 Absatz 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. § 12 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. § 6 Absatz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 6 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g und Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften und den Wohnungsstatus durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. (4) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 26 Automatisiertes Abrufverfahren für die Staatsanwaltschaften und die strafverfolgend tätig werdenden Finanzbehörden Die SAKD darf den Staatsanwaltschaften und den Finanzbehörden im Sinne des § 386 Absatz 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich genannten Daten sowie den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 27 Automatisiertes Abrufverfahren für die Gerichte und die Landesjustizkasse Die SAKD darf den Gerichten und der Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 10, 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 28 Automatisiertes Abrufverfahren für die Finanzämter und das Landesamt für Steuern und Finanzen (1) Die SAKD darf den Finanzämtern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10 bis 12 und Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie das Ein- und Auszugsdatum, den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen zusätzlich auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. (2) Die SAKD darf dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Erfüllung der ihm mit der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, und mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen des Freistaates Sachsen, der Feststellung der Partei- und Prozessfähigkeit sowie zur Ermittlung des Gerichtsstandes, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat sowie das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 29 Automatisiertes Abrufverfahren für die Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden 1Die SAKD darf den Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. 2Zusätzlich dürfen die Daten des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a bis d, f und g des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden, sofern der Betroffene minderjährig ist. § 30 Automatisiertes Abrufverfahren für die Behörden mit Aufgaben in der Schülerbeförderung Die SAKD darf den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 23 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d, f und g des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde und die Angaben zum Wohnungsstatus sowie das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 31 Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung Die SAKD darf der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening nach dem Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetz über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten der betroffenen Frauen durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. § 32 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen Die SAKD darf dem Kommunalen Sozialverband Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die diesem 1. als überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Rechtsvorschriften 2. aufgrund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Durchführung des Bu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.