Sachsen

Sächsische Meldeverordnung

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Quellenkennung: 16644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 13, S. 515 Fsn-Nr.: 26-4.4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2022

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Neuregelung melderechtlicher Vorschriften Vom 9. Oktober 2015 Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Januar 2022 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Regelungsgegenstand und Zuständigkeiten Abschnitt 2 Landesinfrastruktur § 2 Intermediär § 3 Verzeichnisdienst § 4 Stand der Technik Abschnitt 3 Sächsisches Melderegister § 5 Betrieb des Sächsischen Melderegisters § 6 Datenformat und Verfahren der Datenübermittlung § 7 Plausibilitätsprüfungen § 8 Kosten Abschnitt 4 Regelmäßige Datenübermittlungen § 9 Regelmäßige Datenübermittlungen § 10 Sicherungsmaßnahmen § 11 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei § 11a Regelmäßige Datenübermittlungen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung von Corona-Schutzmaßnahmen § 12 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt § 13 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten § 14 Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Abschnitt 5 Automatisierte Abrufverfahren § 15 Automatisierte Abrufverfahren § 16 Protokollierung, Dokumentation § 17 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts § 18 Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizeidienststellen und für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen § 19 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz § 20 Automatisiertes Abrufverfahren für die Ausländerbehörden § 21 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen § 22 Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung § 23 Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeldbehörden § 24 Automatisiertes Abrufverfahren für die Waffenbehörden § 25 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landesdirektion Sachsen § 26 Automatisiertes Abrufverfahren für die Staatsanwaltschaften und die strafverfolgend tätig werdenden Finanzbehörden § 27 Automatisiertes Abrufverfahren für die Gerichte und die Landesjustizkasse § 28 Automatisiertes Abrufverfahren für die Finanzämter und das Landesamt für Steuern und Finanzen § 29 Automatisiertes Abrufverfahren für die Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden § 30 Automatisiertes Abrufverfahren für die Behörden mit Aufgaben in der Schülerbeförderung § 31 Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung § 32 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen § 33 Automatisiertes Abrufverfahren für die Sozialbehörden § 34 Automatisiertes Abrufverfahren für die Gesundheitsbehörden § 35 Automatisiertes Abrufverfahren für die Jugendämter § 36 Automatisiertes Abrufverfahren für die Jobcenter § 37 Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen § 38 Automatisiertes Abrufverfahren für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger § 39 Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung § 40 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 41 Übergangsregelungen Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Regelungsgegenstand und Zuständigkeiten (1) 1Diese Verordnung regelt 1. den Betrieb und die Nutzung einer technischen Landesinfrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung des Sächsischen Melderegisters (SMR), 2. die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes an Behörden des Freistaates Sachsen sowie 3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts. 2Neben dem SMR gehören zu den Bestandteilen der technischen Landesinfrastruktur der Intermediär nach § 2 und der Landesserver des Freistaates Sachsen des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV-Landesserver Sachsen) nach § 3. (2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 und 3. (3) 1Bei regelmäßigen Datenübermittlungen und automatisierten Abrufen nach den Abschnitten 4 und 5 ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil [DSMeld]) zu Grunde zu legen. 2Dieser ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 3Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. Abschnitt 2 Landesinfrastruktur § 2 Intermediär (1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen Intermediär. (2) 1Der Intermediär hat im Meldewesen die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes, Rückmeldungen, Datenfortschreibungen und Unterrichtungen gemäß § 33 des Bundesmeldegesetzes und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübermittlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sowie an Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für deren Datenabrufe, wenn die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist. (3) 1Meldedaten, die auf dem Intermediär zum Abruf bereit stehen, sind spätestens einen Monat nach dem Abruf zu löschen. 2Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 3Sie sind spätestens am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. § 3 Verzeichnisdienst (1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen DVDV-Landesserver Sachsen. (2) Der DVDV-Landesserver Sachsen hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet. (3) Bei Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport ist ein DVDV-Landesserver abzufragen. (4) 1Für die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt und die Pflege der Verzeichnisinhalte nach Absatz 2 übermitteln die sächsischen Meldebehörden sowie alle Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen oder Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen sind, die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des SID an den SID. 2Änderungen sind dem SID unverzüglich mitzuteilen. § 4 Stand der Technik Die nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und des § 1 Absatz 2 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Landesinfrastruktur den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik entsprechen. Abschnitt 3 Sächsisches Melderegister § 5 Betrieb des Sächsischen Melderegisters (1) Das gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, errichtete Kommunale Kernmelderegister wird als SMR fortgeführt. (2) 1Soll das SMR im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betrieben werden, ist dies von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) nach Maßgabe der einschlägigen Vergabevorschriften im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtbehörde zu beauftragen. 2Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen. (3) Die Datenverarbeitung hat in einem Rechenzentrum zu erfolgen, das den Anforderungen an die Datensicherheit nach Maßgabe der Standards 100-1 bis 100-4 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt. § 6 Datenformat und Verfahren der Datenübermittlung (1) Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Gemeinden als Meldebehörden mit. (2) 1Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Gemeinden als Meldebehörden und dem SMR ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. 2Die Datenübertragung soll innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) erfolgen. (3) 1Die Gemeinden als Meldebehörden haben auf Anforderung der SAKD die in § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder übermittelte Daten nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden konnten. 2Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen. (4) Die Gemeinden als Meldebehörden sind verpflichtet, zur Gewährleistung des Betriebs des SMR nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und nach Absatz 3 teilzunehmen. § 7 Plausibilitätsprüfungen 1Plausibilitätsprüfungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sind jährlich durchzuführen. 2Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im SMR nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. 3Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 6 des Bundesmeldegesetzes. 4Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an die SAKD zur Berichtigung des SMR zu übermitteln. § 8 Kosten (1) 1Die SAKD erstattet den Gemeinden als Meldebehörden auf Antrag die Kosten für die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes jährlich pauschal pro Einwohner. 2Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich. (2) 1Zur Ermittlung der Kosten nach § 9 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf. 2Bei der Ermittlung der Kosten können auch Schätzungen der Einwohnermeldeverfahrensanbieter für entsprechende Datenübermittlungskosten verwendet werden. (3) Für das Jahr 2015 ist der auf Grundlage des § 14 Absatz 1 der Sächsischen Meldeverordnung in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung zu erstattende Kostenbetrag zu zahlen. (4) Der zu erstattende Kostenbetrag ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2018 und für alle folgenden Dreijahreszeiträume von der SAKD jeweils im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde festzulegen und durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu geben. (5) Die SAKD hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich zum 31. Januar einen Bericht für das Vorjahr über den Betrieb des SMR vorzulegen, in dem alle kostenrelevanten Faktoren enthalten sind und in dem die Auswirkungen auf bestehende und künftige Kostenfestlegungen dargestellt sind. Abschnitt 4 Regelmäßige Datenübermittlungen § 9 Regelmäßige Datenübermittlungen (1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. 2Sie können ausnahmsweise, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgen. 3Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. 4Eine Rücksendepflicht für CD-ROM und Disketten besteht nicht. 5Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 nicht vorliegen. (2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben. (3) 1Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens dürfen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich geregelt werden. 2Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen. (4) 1Für das Verfahren der Datenübermittlung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. 2Die Datenübermittlung soll innerhalb des Sächsischen Verwaltungsnetzes (SVN) und des KDN erfolgen. 3§ 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. 5Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübermittlungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und gibt diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 6§ 7 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. (5) Die zu übermittelnden Daten sind im Abschnitt 4 unter Angabe des Blattes des in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Datensatzes bezeichnet. § 10 Sicherungsmaßnahmen 1Sofern für Datenübermittlungen automatisiert verarbeitbare Datenträger verwendet werden, sind diese zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen: 1. absendende Stelle, 2. Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen, 3. Dateiname, 4. empfangende Stelle, 5. laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger, 6. Erstellungsdatum und 7. Zeichendichte. 2Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. 3Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden. § 11 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei (1) 1Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren sowie Jubilaren eingetragener Lebenspartnerschaften übermittelt die SAKD der Staatskanzlei vierteljährlich, jeweils ein Quartal im Voraus, personenbezogene Daten der Betroffenen. 2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 100., 105. und jeder nachfolgende Geburtstag. 3Ehejubiläen und Jubiläen eingetragener Lebenspartnerschaften sind das 65., das 70. und das 75. Jubiläum. (2) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln: Daten der Jubilare lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt   Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familiennamen 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0203, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1213, 6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601, 7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren oder Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft bei Jubilaren eingetragener Lebenspartnerschaften 1402. (3) 1Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung nach Absatz 1 zu widersprechen. 2Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 11a Regelmäßige Datenübermittlungen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung von Corona-Schutzmaßnahmen (1) 1Zur Erhöhung der Impfbereitschaft im Rahmen der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Impfaufforderungen an die Personen, die älter als 60 Jahre sind, erstellt und versendet ein Dienstleister individuell adressierte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an den entsprechenden Personenkreis. 2Zu diesem Zweck ist dem Dienstleister der Datensatz nach Absatz 2 von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zu übermitteln. 3Die Datenübermittlung ist vierteljährlich in Bezug auf die Personen, die zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu ergänzen. 4Der Dienstleister ist vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nach den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen auszuwählen und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verpflichten. (2) Folgende Daten sind zu übermitteln 1. Familiennamen (DSMeld-Blätter 0101 bis 0106), 2. Vornamen einschließlich des gebräuchlichen Vornamens (DSMeld-Blätter 0301 und 0302), 3. Doktorgrad (DSMeld-Blatt 0401), 4. Tag der Geburt (DSMeld-Blatt 0601), 5. Geschlecht (DSMeld-Blatt 0701), 6. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung in Sachsen (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212).2 § 12 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt 1Die SAKD hat unverzüglich dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln: Daten an das Landeskriminalamt lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt   Datenblatt 1. Familiennamen 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0203, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Anschriften 1201 bis 1223, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 9. Sterbetag und -ort 1901, 1904. 2Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen. § 13 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten (1) Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum 30. September eines jeden Jahres folgende Daten der Kinder, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden (Schulanfänger): Daten an Landkreise lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt   Datenblatt 1. Familienname 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 2. Vorname 0301 bis 0303, 3. Tag der Geburt 0601, 4. gesetzliche Vertreter 0902 bis 0906, 5. derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1211, 6. Geschlecht 0701. (2) 1Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen monatlich, jeweils zum 10. des auf den Zuzug folgenden Monats, folgende Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen: Daten an Landkreise lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt   Datenblatt 1. Familienname 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.