Sachsen

SächsBesG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) erlassen als Artikel 6 des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes Vom 6. Juli 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2026 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich und Fristenberechnung § 2 Besoldung § 3 Hauptberuflichkeit § 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch § 5 Beginn und Ende § 6 Zahlungsweise § 7 Verjährung von Ansprüchen § 8 Kürzung der Besoldung § 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl § 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung § 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 15 Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 18 Rückforderung von Besoldung Unterabschnitt 3 Anpassung der Besoldung § 19 Kriterien der Anpassung Unterabschnitt 4 Funktionen und Ämter § 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt Abschnitt 2 Dienstbezüge Unterabschnitt 1 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B § 22 Besoldungsordnungen A und B § 23 Eingangsämter § 24 Beförderungsämter § 25 Bemessung des Grundgehalts § 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte § 28 Zuordnung der Ämter § 29 Einwohnerzahl Unterabschnitt 3 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R § 30 Besoldungsordnung R § 31 Bemessung des Grundgehalts Unterabschnitt 4 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W § 32 Besoldungsordnung W § 33 Bemessung des Grundgehalts § 34 Leistungsbezüge § 35 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen § 36 Finanzvolumen für Leistungsbezüge § 37 Forschungs- und Lehrzulage § 38 Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 5 Familienzuschlag § 39 Grundlage des Familienzuschlags § 40 Stufen des Familienzuschlags § 41 Änderung des Familienzuschlags Unterabschnitt 6 Zulagen § 42 Amtszulagen § 43 Stellenzulagen § 44 Flugzulage § 45 Verfassungsschutzzulage § 46 Polizeizulage § 47 Feuerwehrzulage § 48 Sicherheitszulage § 49 Steuerprüfungszulage § 50 Meisterprüfungszulage § 51 Funktionszulage § 52 Mobilitätszulage § 53 Ausgleichszulage § 54 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel § 55 Ausgleichszulagen bei landesübergreifender Errichtung von Behörden § 56 Zulagen für besondere Erschwernisse Unterabschnitt 7 Vergütungen § 57 Mehrarbeitsvergütung § 58 Vollstreckungsdienstvergütung § 59 Prüfungsvergütung Unterabschnitt 8 Zuschläge § 60 Zuschlag zur Personalgewinnung § 61 Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts § 62 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit § 63 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand Unterabschnitt 9 Auslandsbesoldung § 64 Auslandsbesoldung Unterabschnitt 10 Sonderzahlung § 64a Monatliche Sonderzahlung Abschnitt 3 Sonstige Bezüge Unterabschnitt 1 Leistungsorientierte Besoldung § 65 Leistungsstufe § 66 Leistungsprämie und Ausgleichspauschale § 67 Allgemeines und Verfahren Unterabschnitt 2 Vorschriften für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst § 68 Anwärterbezüge § 69 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 70 Anwärtergrundbetrag § 71 Anwärtersonderzuschläge § 72 Anrechnungsregelung § 73 Kürzung der Anwärterbezüge Unterabschnitt 3 Vermögenswirksame Leistungen § 74 Anspruchsvoraussetzungen § 75 Höhe der vermögenswirksamen Leistung Unterabschnitt 4 Sonderzuwendungen § 75a Inflationsausgleichszahlungen Abschnitt 4 Erstattung dienstbedingter Aufwendungen § 76 Aufwandsentschädigungen § 77 Bürokostenentschädigung Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften § 78 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal § 79 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen § 80 Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung § 81 Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit § 82 Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal § 83 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften § 84 Übertragung von Zuständigkeiten § 85 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 86 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR Anlage 1 Besoldungsordnung A Anlage 2 Besoldungsordnung B Anlage 3 Besoldungsordnung R Anlage 4 Besoldungsordnung W Anlage 5 Grundgehaltssätze Anlage 6 Familienzuschlag Anlage 7 Amtszulagen und Stellenzulagen Anlage 8 Auslandsbesoldung Anlage 9 Anwärtergrundbetrag Anlage 10 Bundesbesoldungsordnung C Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich und Fristenberechnung (1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Ausgenommen davon sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter. 3Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. (3) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in diesem Gesetz und darauf beruhender Rechtsvorschriften gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. § 2 Besoldung (1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Zuschläge, 7. Auslandsbesoldung und 8. Sonderzahlung. (2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale, 2. Anwärterbezüge und 3. vermögenswirksame Leistungen und 4. Sonderzuwendungen. (3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt. (4) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.2 § 3 Hauptberuflichkeit Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. § 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz, 2. die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären, und 3. die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch § 5 Beginn und Ende (1) 1Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Ist ein Amt nach § 28 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Person aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausscheidet. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (5) 1Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden. (6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend. (7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen. § 6 Zahlungsweise (1) Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt. (2) 1Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr. 3Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. 5Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. § 7 Verjährung von Ansprüchen 1Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. § 8 Kürzung der Besoldung 1Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezugs abgesenkt, solange die Anzahl der bestehenden gesetzlichen landesweiten Feiertage, die stets auf einen Werktag fallen, nicht um einen Tag vermindert wird. 2Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr und erstmals für das Jahr, in dem der Feiertag nicht dienstfrei ist. § 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl (1) 1Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die Besoldung für den Monat, in dem der betreffenden Person die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate weiter gewährt, die ihr am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet. (2) 1Beziehen in den einstweiligen Ruhestand Versetzte Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. 2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) 1Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2An die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.3 § 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. (2) 1Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. 2Dies gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen. § 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 52a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, wird Besoldung entsprechend § 10 Absatz 1 gewährt. (2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 62 gewährt. § 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern 1Werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter ausgeübt, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. 2Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt. § 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung (1) 1Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet. 2Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. 3Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet. (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) gewährt wird. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen. § 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (1) 1Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. (2) 1Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt auch dann vor, wenn die besoldungsberechtigte Person vorsätzlich einen Sachverhalt geschaffen hat, der sie aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, daran hindert, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. 2Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 3Für die Zeit einer von einem deutschen Gericht angeordneten Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 4Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt wird. § 15 Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung (1) 1Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der keine Pflicht zur Dienstleistung bestand, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Geld- oder Sachleistungen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) 1Geld- oder Sachleistungen aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes werden auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung 1Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. 2Dies gilt nicht für lohnsteuerfreie Sachbezüge und für besondere Fürsorgeleistungen wie insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. 3Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt. § 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Der Anspruch auf Besoldung kann nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändung unterliegt. (2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die besoldungsberechtigte Person ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. § 18 Rückforderung von Besoldung (1) Werden besoldungsberechtigte Personen durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung einschließlich der Einreihung ihrer Ämter in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung entsprechend. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) 1Soweit Geldleistungen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt. Unterabschnitt 3 Anpassung der Besoldung § 19 Kriterien der Anpassung (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich 1. um 2,82 Prozent a) die Grundgehaltssätze, b) der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5, c) die Amtszulagen, d) die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und e) die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie 2. um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.4 Unterabschnitt 4 Funktionen und Ämter § 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Zuordnung von Funktionen der Beamtinnen und Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig. 3Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. § 21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt (1) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amts. 2Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Ist ein Amt verliehen worden und ändert sich die Amtsbezeichnung oder fällt diese weg, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet, begründet die Wahrnehmung dieser Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. (3) Richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Einwohnerzahl, ist der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Bevölkerungsstand maßgebend. Abschnitt 2 Dienstbezüge Unterabschnitt 1 Vorschriften fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.