Brandenburg

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)

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Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17])

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Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlverfahren § 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem § 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen § 3 Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten § 4 Wahltag Abschnitt 2 Wahlrecht und Wählbarkeit § 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts § 6 Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts § 7 Ausschluss vom Wahlrecht § 8 Wählbarkeit Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlleitung § 9 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden § 10 Wahlorgane § 11 Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter § 12 Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter § 13 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse § 14 Wahlvorstand Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke § 15 Wahlkreise § 16 Wahlbezirke Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse § 17 Wahlberechtigtenverzeichnis § 18 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde Unterabschnitt 4 Wahlscheine § 19 Ausstellung eines Wahlscheines § 20 Briefwahl Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge § 21 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 22 Listenvereinigungen § 23 Einreichung der Wahlvorschläge § 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge § 25 Aufstellung der Bewerbenden § 25a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage § 26 Vertrauensperson § 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen § 28 Änderung von Wahlvorschlägen § 29 Beseitigung von Mängeln § 30 Zulassung der Wahlvorschläge Unterabschnitt 6 Sonstige Wahlvorbereitungen § 31 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel § 32 Bestimmung und Ausstattung der Wahllokale Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 34 Öffentlichkeit § 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen § 36 Stimmabgabe § 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln § 38 Feststellung des Wahlergebnisses Abschnitt 5 Besondere Vorschrift für Nachwahlen § 39 Nachwahl Abschnitt 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag § 40 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag § 41 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag Abschnitt 7 Wahlprüfung § 42 Zuständigkeit Abschnitt 8 Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete § 43 Berufung von Ersatzpersonen § 44 Ersatzwahl § 45 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots Abschnitt 9 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 8 § 46 Ehrenamtliche Mitwirkung § 47 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften § 48 Anfechtung § 49 Statistik § 50 Durchführung des Gesetzes § 51 Fristen und Termine sowie Schriftform § 52 Wahlkosten § 53 Staatliche Mittel für Einzelbewerbende § 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien § 55 Veröffentlichung von Wahldaten im Internet § 56 Einschränkung eines Grundrechts Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlverfahren § 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem (1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten. 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land abgegebenen Stimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt. (2) Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. § 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los. § 3 Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten (1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes. (2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen wählenden Personen, die ihre Erststimme für eine im Wahlkreis erfolgreiche Bewerbende oder einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerbenden abgegeben haben, die oder der nach § 24 als Einzelbewerbende oder Einzelbewerbender oder von einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. (3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat, und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los. (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeteilt. (5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerbende, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerbende benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate. (7) Haben Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen Überhangmandate errungen, wird die Gesamtzahl der Abgeordneten über Absatz 6 hinaus für einen Verhältnisausgleich, höchstens jedoch bis zur Zahl 110 erhöht. (8) Die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten ergibt sich, indem jeweils die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die Überhangmandate errungen haben, durch die Zahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet geteilt und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird; Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Der dabei ermittelte höchste Wert ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, soweit er nicht die Zahl 110 übersteigt. Die so ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten wird erneut nach den Absätzen 3 bis 6 verteilt. (9) Übersteigt die nach Absatz 8 ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl 110, so beträgt die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten 110. Ergibt die Berechnung nach Absatz 8 Satz 1 bei Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen einen Wert von über 110, so verbleiben diesen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen die nach den Absätzen 3 bis 6 errungenen Sitze einschließlich der Überhangmandate. Zur Verteilung der verbleibenden Sitze auf die übrigen zu berücksichtigenden Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen wird das Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) angewendet. (10) Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes in den Berechnungsverfahren nach den Absätzen 8 und 9 der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los. (11) Für den Fall, dass Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen ausschließlich bis zu zwei Sitze nach Absatz 6 erreicht haben, findet ein Verhältnisausgleich nach Absatz 7 nicht statt. § 4 Wahltag Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Abschnitt 2 Wahlrecht und Wählbarkeit § 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts (1) Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet. (2) Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen. § 6 Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. (2) Eine im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. § 7 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Land ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlleitung § 9 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Das für Inneres zuständige Ministerium kann den Ämtern, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten Weisungen erteilen. (2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen und Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. (3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden. § 10 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land, der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis, der Wahlvorstand und die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und mindestens ein Wahlvorstand und eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. (2) Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. (3) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. (4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters Wahlvorstände sowie Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden. § 11 Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter (1) Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie beisitzenden Mitgliedern. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Ernennung oder Abberufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages. Die beisitzenden Mitglieder sowie eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden vom Präsidium des Landtages vor jeder Wahl aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach den Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land. § 12 Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter (1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie fünf beisitzenden Mitgliedern. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisausschusses oder Hauptausschusses oder der Kreisausschüsse oder Hauptausschüsse der zuständigen Kreistage oder Stadtverordnetenversammlungen durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter vor jeder Wahl berufen. Die beisitzenden Mitglieder sowie eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden vor jeder Wahl von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach Vorschlägen der in den Vertretungen der zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses und trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis. (4) Findet die Neuwahl des Landtages gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösung des Landtages statt, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Amtszeiten einzelner oder mehrerer Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode verlängern; Entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter. § 13 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse (1) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters den Ausschlag. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. (3) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen. (4) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen. § 14 Wahlvorstand (1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlbehörde aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen berufen; Gleiches gilt für den Briefwahlvorstand auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4. Die Bediensteten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise können auch dann in einen Wahlvorstand berufen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Landes haben. (2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 ernennt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Mitglieder des Briefwahlvorstandes. (4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers den Ausschlag. (5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke § 15 Wahlkreise (1) Das Land wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Wahlberechtigtenzahlen aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden; das Gebiet amtsfreier Gemeinden und der räumliche Wirkungskreis der Ämter dürfen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (2) Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33 1/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Wahlberechtigtenzahlen in den Wahlkreisen. (3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. (4) Wird ein Amt aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle diesem Amt angehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Wahlberechtigten des Amtes vor dessen Bildung angehörte. Wechselt eine amtsangehörige Gemeinde in ein anderes Amt, das einem anderen Wahlkreis zugehört, so bewirkt dieser Amtswechsel unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 16 Wahlbezirke (1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb eines Amtes benachbarte Gemeinden unter 300 Einwohnerinnen und Einwohnern zu einem Wahlbezirk zusammenschließen oder einem Wahlbezirk einer größeren Gemeinde anschließen. (2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben. Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse § 17 Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen. (2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die Wahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu übermitteln. (3) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben die Bürgerinnen und Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. § 18 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der das Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.