Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-044. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 44 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Niedersächsische Jagdgesetz in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes kann das Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nach Maßgabe des § 22 d Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und aus Gründen der Wissenschaft beschränkt werden.“ b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Näheres regelt der revierübergreifende Managementplan nach § 22 d Abs. 2 des Bundesjagd- gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 7 dieses Gesetzes.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Duldungspflicht“ durch das Wort „Duldungspflichten“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt: „5. der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen und der Ausbreitung invasiver Tierarten entgegengewirkt wird.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 2 c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) 1Im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 15. Juni hat die oder der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Fläche die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen nach § 5 a Abs. 2 benannte Person über eine geplante Mahd spätestens 24 Stunden vor deren Durch- führung zu informieren. 2Sofern die Jagdausübungsberechtigten vor der Mahd nicht selbst Maß- nahmen der Wildrettung veranlassen oder durchführen, sind sie verpflichtet, solche Maßnahmen der nutzungsberechtigten Person zu dulden, die diese im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht aus Absatz 3 Satz 1 veranlasst. 3Sofern die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen benannte Person bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 2 nicht selbst anwesend sind, muss mindestens eine Person mit bestandener Jägerprüfung anwesend sein. (5) 1Besteht in einem Jagdbezirk eine durch die Tierart Nutria verursachte Gefahr für den Hochwasser- oder Deichschutz, so kann die Jagdbehörde im Benehmen mit der für Hochwasser- oder Deichschutz zuständigen Behörde anordnen, dass beauftragte Dritte mit Jagdschein Maß- nahmen zur Bekämpfung dieser Tierart durchführen und die Jagdausübungsberechtigten diese Maßnahmen zu dulden haben. 2§§ 27 und 28 a des Bundesjagdgesetzes und das Jagdrecht der Jagdausübungsberechtigten bleiben unberührt.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „brauchbarer,“ durch die Worte „als brauchbar“ ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) 1Bei jeder Nachsuche, jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild sind aus- schließlich hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einzusetzen. 2Bewe- gungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. 3Hunde in Ausbildung dürfen, außer bei der Nachsuche, zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies für deren Ausbildung zum brauch- baren Jagdhund erforderlich ist. 4Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5. e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zu den als brauch- bar geprüften Jagdhunden, insbesondere über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2, die Ausbildung, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation zu regeln.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 6 bis 8. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Dem Jagdrecht unterliegen auch Hybriden mit jagdbarem Wild; für Wolfshybriden gilt Halbsatz 1 nur in dem in § 22 f des Bundesjagdgesetzes geregelten Umfang.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 3 5. § 5 a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Ansprechperson“ angefügt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) 1Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Jagdbehörde, den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke sowie, im Fall der Verpachtung, der Verpächterin oder dem Verpächter unverzüglich mindestens eine zur Jagd be- fugte Person mit deren Einwilligung als Ansprechperson unter Angabe der in Absatz 1 genannten Daten zu benennen. 2Die benannte Person hat Benachrichtigungen entgegenzunehmen, im Rah- men des Jagdschutzes erforderlich werdende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sowie jagdliche Maßnahmen durch- zuführen. 3Die Jagdbehörde übermittelt mit Einwilligung der benannten Person den örtlich zu- ständigen Polizeidienststellen und, sofern dies zur Erfüllung jagdrechtlicher oder ordnungsbe- hördlicher Aufgaben erforderlich ist, anderen Personen oder öffentlichen Stellen die in Satz 1 genannten Daten, damit diese die benannte Person in den Fällen des Satzes 2 benachrichtigen können.“ 6. § 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: „3Eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.“ b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 7. § 9 Abs. 7 wird gestrichen. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. bb) Die Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Jagdliche Ausbildung, Jäger- und Falknerprüfung“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt: „1Zur Jägerprüfung wird nur zugelassen, wer die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen jagdlichen Ausbildung nachweist.“ bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 2 bis 4. cc) Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Landesjägerschaft“ die Angabe „(§ 40) im Wege der Beleihung“ eingefügt. dd) Es wird der folgende Satz 5 angefügt: „5Die Landesjägerschaft unterliegt bei der Durchführung der Falknerprüfung der Fachauf- sicht der obersten Jagdbehörde.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 4 c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verordnung“ die Angabe „das Nähere über die jagdliche Ausbildung, insbesondere deren Umfang und Inhalt sowie die Anerkennung von Ausbildungsstät- ten, und das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen zur Jäger- und zur Falknerprüfung, deren Prüfungsinhalte nach § 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes, das Prüfungsverfah- ren,“ eingefügt. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) 1Über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten ist die Jagd 1. unter Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihal- tigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen, 2. von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden, 3. auf Raubwild im Naturerdbau mit Hunden, 4. mit Totfanggeräten, ausgenommen der Fang von Steinmardern in befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 1 unter Verwendung zugelassener Fanggeräte. 2Die Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (sogenannte REACH-Verordnung) zur Be- schränkung der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition sind zu beachten. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zudem verboten, in Fallen gefangene Wölfe mit Schrot zu töten. 4Das Verbot des Satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für die Bewegungsjagd.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt: „2Es dürfen nur solche Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution zuge- lassen ist. 3Ab dem 1. April 2028 dürfen nur noch solche Lebendfanggeräte zugelassen werden, die mit einem elektronischen Fangmelder ausgestattet sind. 4Die oberste Jagdbe- hörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Umfang des Lehrgangs nach Satz 1 und die dabei zu vermittelnden notwendigen Kenntnisse zu bestimmen und das Nähere zur Aner- kennung der Institutionen und zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 2 sowie zur Zulas- sung von Totfanggeräten zum Fang von Steinmardern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zu re- geln.“ bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und darin wird das Wort „Beifang“ durch das Wort „Fehlfang“ ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und darin werden das Wort „Lebendfangfallen“ durch das Wort „Lebendfanggeräten“ und das Wort „Beifang“ durch das Wort „Fehlfang“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 5 c) Die Absätze 5 bis 7 erhalten folgende Fassung: „(5) 1Bei einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 hat jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer, die oder der die Jagd ausüben will, einen Schießübungsnachweis, der den Anforderungen der Verordnung nach Satz 3 entspricht, oder einen gleichwertigen Nachweis mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen. 2Der jeweilige Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein. 3Die oberste Jagdbehörde regelt durch Verordnung Näheres über den Umfang und Inhalt einer Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nach- weises, die Anforderungen an Schießstätten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, in denen der Nachweis erbracht werden kann, sowie über die Anerkennung der Schießnachweise anderer Bundesländer. (6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung 1. zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder 2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 einzuschränken. (7) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete 1. die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 6 Nr. 1 genannten Zwecken und 2. die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 6 Nr. 2 genannten Zwecken für bestimmte Zeiträume einschränken.“ 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Abschussplan, Streckenliste und revierübergreifender Managementplan“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist für Schalen- wild, ausgenommen Schwarzwild, anzugeben, von welchen Wildarten wie viele Tiere wel- chen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen, im Jagdbezirk in den nächsten drei Jahren erlegt werden sollen. 2Für Rotwild kann die Jagdbehörde die Aufstellung von jährlichen Abschussplänen anordnen.“ bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: „3Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist für Rehwild kein Ab- schussplan aufzustellen.“ cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. dd) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird gestrichen. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 6 d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 4 bis 6. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jagdausübungsberechtigten“ die Worte „der Hochwild- Hegegemeinschaften“ eingefügt und die Worte „bestimmter oder aller Arten“ durch die Worte „von Hochwildarten“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma und die Worte „oder Schalenwild- bestände eines Jagdbezirks diese negativen Auswirkungen in anderen Jagdbezirken ha- ben“ eingefügt. g) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt: „(7) Der revierübergreifende Managementplan im Sinne des § 22 d Abs. 2 des Bundesjagd- gesetzes ist darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf in den jeweiligen biogeografischen Regionen zu gewährleisten.“ 12. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Bestimmung von Jagdzeiten, Schonzeiten, Besenderung von Wölfen“. b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt: „(6) 1Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz darf Wölfe im Rahmen des Wildmanagements für diese Tierart zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem Sender versehen. 2Die geplante Besenderung ist der obersten Jagdbehörde anzuzeigen. 3Diese benachrichtigt die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem die Besenderung erfolgen soll. 4Die Erforderlichkeit der Einholung tierschutzrechtlicher Genehmigungen bleibt un- berührt.“ 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wild“ das Komma und die Worte „außer Schalen- wild,“ gestrichen. bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Verlangen“ die Worte „der Jagdnachbarin oder des Jagd- nachbarn“ eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3, entsprechend für eine in dem Jagdbezirk, aus dem das Wild gewechselt ist, zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 7 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schalenwild“ die Worte „und auf krankgeschossene oder schwerkranke Wölfe“ eingefügt. b) In Satz 4 werden die Worte „nicht statt“ gestrichen und nach dem Wort „Nachbarjagdbezirk“ die Worte „nur mit Genehmigung der dort verantwortlichen Personen statt“ eingefügt. 15. § 28 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Wildunfälle, Fangschuss auf Schalenwild“. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schalenwild“ die Worte „oder mit Wölfen“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Worte „beruflich erworbene“ durch die Worte „die dafür erforderli- chen“ ersetzt. c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist der Fangschuss auf ver- unfalltes, schwerkrankes oder krankgeschossenes Schalenwild im Straßenraum aus kurzer Dis- tanz unter der Verwendung von Schrotmunition erlaubt.“ 16. § 28 b wird gestrichen. 17. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, 1. Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde, Frettchen und Beizvögel abzunehmen und ihre Personalien festzustellen, 2. wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und die nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, einzufangen oder einfangen zu lassen und 3. wildernde Hauskatzen, die erkennbar verwildert sind und die sich mehr als 350 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, sowie verwilderte Frettchen zu töten.“ 18. § 30 Abs. 3 wird gestrichen. 19. § 32 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen. 20. In § 33 c Satz 1 wird das Wort „brauchbarer,“ durch die Worte „als brauchbar“ ersetzt. 21. § 36 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: „(2) 1Abweichend von Absatz 1 nimmt die oberste Jagdbehörde die die Tierart Wolf betreffen- den Aufgaben der Jagdbehörden sowie der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdge- setzes und der Verordnungen aufgrund des Bundesjagdgesetzes wahr. 2Die Aufstellung und Aktualisierung des revierübergreifenden Managementplans nach § 22 d Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes bedarf des Benehmens des für den Artenschutz zuständigen Ministeriums; § 22 d Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. 3In Belangen des naturschutz- fachlichen Artenschutzes ist mit dem für Artenschutz zuständigen Ministerium Einvernehmen her- zustellen.“ b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 8 22. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 5 vorhandene jagdliche Einrichtungen nicht spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung entfernt; 2. entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten be- tritt; 3. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild be- hindert; 4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 die Jagdausübungsberechtigten nicht spätestens 24 Stunden vor Durchführung einer Mahd informiert; 5. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht; 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Nachsuche, einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild nicht hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einsetzt; 7. entgegen § 5 a Abs. 2 eine zur Jagd befugte Person nicht unverzüglich als Ansprechperson vor Ort benennt; 8. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.