Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-044. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuord- nung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt; 10. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein; 11. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet; 12. entgegen § 9 a Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist; 13. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat; 14. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet oder entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Jagd von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Um- kreis von 250 m von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden, oder entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Baujagd im Naturerdbau mit Hunden ausübt; 15. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Jagd mit Totfanggeräten ausübt; 16. entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt; 17. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt; 18. entgegen § 24 Abs. 4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Ausset- zung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt; 19. an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnimmt, ohne über einen Schieß- übungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen; 20. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt; 21. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 5 vorsätzlich oder fahrlässig die elektronische Streckenliste nicht fort- laufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig über- mittelt; Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 9 22. entgegen § 25 Abs. 6 Satz 1 die erlegte und in die Streckenliste aufgenommene Hochwildart des Schalenwildes nicht einer Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt oder entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon nicht einem Ver- langen der Jagdbehörde entsprechend vorzeigt; 23. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt; 24. entgegen § 28 a Abs. 1 Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild oder Wölfen nicht unverzüglich anzeigt; 25. entgegen § 22 d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes die Jagd auf die Tierart Wolf nicht nach Maßgabe des revierübergreifenden Managementplans ausübt; 26. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Land- schaft aussetzt; 27. entgegen § 31 Abs. 2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt; 28. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt; 29. entgegen § 32 Abs. 2 Wild außerhalb der Notzeit füttert; 30. entgegen § 33 Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält; 31. entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet; 32. entgegen § 33 a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert; 33. entgegen § 33 a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt; 34. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 dieses Gesetzes Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist; 35. einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ 23. § 42 erhält folgende Fassung: „§ 42 Übergangsregelungen (1) § 8 findet auf Jagdbezirke, die am 21. Mai 2022 verpachtet sind, bis zum Ende des bestehenden Jagdpachtvertrages keine Anwendung. (2) Am 25. Juni 2026 bestehende Abschusspläne für Rehwild verlieren am 26. Juni 2026 ihre Gül- tigkeit. (3) 1Jagdgehege, die am 25. Juni 2026 genehmigt waren oder als genehmigt galten, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum 25. Juni 2031 bestehen bleiben; fortbestehende Genehmigungen von Jagdgehegen erlöschen am 26. Juni 2031. 2Auf Jagdgehege nach Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin Artikel 29 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom 1. März 1978 in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden. (4) 1Eine am 20. Mai 2022 vorhandene Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gilt mit dem 20. Mai 2027 als aufgehoben. 2Auf eine erneute Bestätigung ist § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Sätze 4 und 5 anzuwenden.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 44 vom 25. Juni 2026 Seite 10 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.