Nordrhein-Westfalen

Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: d95d04f5-3020-4d67-9468-2ee8bf0c52e8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1353 Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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und beziehen die künftigen Nutzer mit ein. Die ausgewählte Künstlerin oder der ausgewählte Künstler soll möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen werden.   Teil 3 Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder Abschnitt 1 Performative Künste, Musik, Literatur, Visuelle Künste Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Aufgaben der Theater und Orchester Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Theater und Orchester dienen der Pflege der darstellenden Künste und Musik. Sie schaffen Räume der gesellschaftlichen und kulturellen Begegnung sowie Auseinandersetzung, der interkulturellen Verständigung und der künstlerischen Diskussion von Werten in einer pluralen Gesellschaft. (2) Theater und Orchester sind mit eigenen Veranstaltungen und Angeboten, aber auch im Rahmen von Kooperationen mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Orte der kulturellen und künstlerischen Bildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Landestheater und Landesorchester Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land gewährleistet durch Landestheater und Landesorchester einen angemessenen Zugang zu den darstellenden und musikalischen Künsten in allen Teilen des Landes. Es kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie deren Zusammenschlüssen erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Darstellende Künste, Musik und Tanz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landestheater, Stadttheater, Freien Theater, Privattheater, Bespieltheater und Amateurtheater, die kommunalen Orchester, freien Theaterhäuser, Ensembles und Kompanien sowie die Landesorchester sind Eckpfeiler der kulturellen Infrastruktur des Landes, wichtige Produktionsstätten von Kunst sowie zentrale Bildungseinrichtungen. Sie tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Kommune in erheblichem Maße bei. Das Land fördert in enger Kooperation mit den theater- und orchestertragenden Gebietskörperschaften die kommunalen Theater und Orchester sowie die Spielstätten und Produktionszentren der Freien Szene, um ihre künstlerische und personelle Substanz und die Vielfalt und Qualität der Orchester- und Theaterlandschaft zu erhalten und deren Weiterentwicklung im Sinne eines nachhaltigen Kulturangebots zu fördern. (2) Das Land fördert den künstlerischen Tanz in allen Erscheinungsformen und mit seiner Infrastruktur. (3) Das Land fördert die Weiterentwicklung der populären Kulturen, insbesondere der Popkultur aller Sparten, und ihrer Infrastruktur. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Literatur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert Autorinnen und Autoren literarischer Werke durch Stipendienprogramme, Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen. (2) Literaturbüros sind Einrichtungen der Autorinnen-, Autoren-, Lese- und Literaturförderung in der Region. Die von ihnen und den Literaturhäusern und weiteren Einrichtungen organisierten und durchgeführten Veranstaltungen ermöglichen Begegnungen, interkulturelle Verständigungen und Diskussionen. Sie tragen außerdem wesentlich zur Vernetzung der Akteurinnen und Akteure bei. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden sie vom Land gefördert. (3) Schreibförderung ist ein wichtiger Baustein der kulturellen Bildung und ermöglicht vor allem interessierten und begabten Kindern und Jugendlichen den Zugang zum literarischen Schreiben. Das Land unterstützt daher Bibliotheken und andere Einrichtungen, die Angebote zur Schreibförderung machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Bildende Kunst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die besonderen Belange der bildenden Künstlerinnen und Künstler werden in zielgerichteten Fördermaßnahmen berücksichtigt, die insbesondere die künstlerische Produktion, Einrichtungen der künstlerischen Infrastruktur und eine weitere Vernetzung und Organisation der Freien Kunstszene unterstützen. Unmittelbar an die künstlerische Produktion angebunden ist die Arbeit von Ausstellungsinitiativen der Freien Szene. (2) Es liegt im Landesinteresse, die Kunstvereine als wichtige Orte der Präsentation und Reflexion von zeitgenössischer Kunst mit ihrer besonderen Vermittlungsrolle zwischen junger Kunstszene und etablierten Kulturinstitutionen zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Filmkultur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert künstlerische Filmprojekte, Filmfestivals, Filmveranstaltungen, Filmhäuser und -werkstätten und Institutionen für die Vernetzung und Kooperation in der Filmkultur, auch ressortübergreifend. (2) Das Land fördert die Filmkultur und ihre Weiterentwicklung. Dazu gehören kulturelle Film- und Medienbildung sowie Filmvermittlung, kulturelle Kinoprogramme, die Stärkung der Kulturpraxis Kino, die Bewahrung und Nutzung des audiovisuellen Erbes in Archiven und Kinematheken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Medienkunst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Künstlerische Produktionen der Medienkunst fördern den Austausch und die Reflexion über zeitgenössische Entwicklungen in Kunst, Technologie und Gesellschaft. Das Land fördert in der Medienkunst Festivals, Museen, Kunstvereine, Initiativen der Freien Szene, Archive, Ausbildungsstätten und Produktionsorte als fest etablierte Orte des künstlerischen Experiments und der gesellschaftspolitischen Debatte.   Abschnitt 2 Museen und Sammlungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Museen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Museen haben die Aufgaben, Kunst- und Kulturgut zu sammeln, zu bewahren, zu erforschen, auszustellen und zu vermitteln. Soweit möglich, sind die eigenen Bestände zu dokumentieren und digitalisieren. Sammlungen und Wissen in Form von Ausstellungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen sollen möglichst vielen barrierearm zugänglich gemacht werden, soweit möglich auch als digitales Angebot. (2) Die Anfertigung von Fotoaufnahmen von eigenen Sammlungsgegenständen aus den Dauerausstellungen der Museen ist für private Zwecke zu gestatten. (3) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen jeweils die Museen im örtlichen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fachlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies kann durch Beratung, Fortbildung, Veröffentlichungen und zentrale Dienstleistungen erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Veräußerung von Sammlungsgegenständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Eigentum an den Kunstwerken der vom Land getragenen Sammlungen, die von einem Museum betreut werden, darf nur an Museen in öffentlicher Trägerschaft veräußert oder zu deren Gunsten mit einem dinglichen Recht belastet werden. Ein Verkauf dieser Kunstwerke oder der Abschluss eines auf die Begründung eines dinglichen Rechts an diesen Werken gerichteten Vertrages an andere Personen ist unzulässig. Die weiteren im Eigentum des Landes stehenden Kunstwerke sollen grundsätzlich im Eigentum bleiben, bei Beteiligungen des Landes gilt dies unter Beachtung der Eigentumsverhältnisse sowie gesellschafts- und bilanzrechtlicher Vorgaben.   Teil 4 Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Musikschulen und Kunstschulen sowie Schulen für Schauspiel und künstlerischen Tanz sind im Rahmen des § 2 Absatz 2 außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen zur Entwicklung der schöpferischen Betätigung. Ihre wesentlichen Aufgaben sind die Vermittlung einer künstlerisch-musischen Elementarbildung, die Heranführung an das gemeinsame Musizieren, die Bildung des künstlerischen Nachwuchses, die Begabtenfindung und Begabtenförderung im Sinne der künstlerischen Nachwuchsförderung und der Vorbereitung auf ein künstlerisches Studium sowie die Ermöglichung individueller künstlerisch-musikalischer Bildungswege und des lebenslangen Lernens durch Angebote für musik- und kunstinteressierte Menschen aller Altersstufen und Gesellschaftsgruppen. (2) Sie sind darüber hinaus Einrichtungen der Begegnung unterschiedlicher Kulturen und wichtiger Faktor in der kommunalen Bildungs- und Kulturlandschaft, die sie durch vielfältige Kooperationen beleben. Ihr Ziel ist es, allen Interessierten, vorrangig aber Kindern und Jugendlichen, den Zugang zu einer kulturellen Bildung zu ermöglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Öffentliche Musikschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und fachlich-pädagogische Qualität angelegtes Angebot vorhalten, für jedermann zugänglich sind und die fachliche und wirtschaftliche Mitverantwortung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands gewährleistet ist. Die Einzelheiten der Förderung und die Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Projektförderung von Musikschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert zusätzlich zur und unabhängig von der Förderung gemäß § 43 mit eigenem Haushaltsansatz die Arbeit von öffentlichen Musikschulen und Musikschulen in anderer Trägerschaft als in der Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen von Projekten und Programmen der musikalischen Bildung. Voraussetzung ist die Zertifizierung als „Anerkannte Musikschule in NRW“ nach § 45. Die Einzelheiten der Förderung und die konkreten Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie. (2) Eine Musikschule ist förderfähig, wenn 1. die Musikschule ein umfassendes Angebot mit schulischem Konzept für eine durchgängige musikalische Bildungsbiografie vorhält, 2. die Musikschule mit eigenen öffentlichen Veranstaltungen beziehungsweise Beiträgen zu Veranstaltungen Anderer zum kulturellen Gesamtangebot der Kommune beiträgt, 3. die Musikschule eine hauptamtliche oder hauptberufliche Leitung hat, die ein musikalisches Fachstudium abgeschlossen hat, 4. in der Regel qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener musikalischer Fachausbildung und musikpädagogischer Qualifikation grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und tarifgebunden beschäftigt werden und wenn eine Qualitätssicherung durch Fortbildungen der Lehrkräfte erfolgt. Falls in begründeten Ausnahmefällen Lehrkräfte dennoch im Honorarverhältnis beschäftigt werden, ist sicherzustellen, dass die Höhe der Honorare mindestens an die Stundensätze der entsprechenden Tarifverträge angeglichen wird, 5.  eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung vorliegt, 6. Unterrichtsbedingungen sowie Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen in entsprechenden Ordnungen festgelegt sind und 7. im Hinblick auf die Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung eine sozial verträgliche Gestaltung der Teilnehmerbeiträge oder Gebühren vorgesehen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Zertifizierung als „Anerkannte Musikschule in NRW“ Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Antrag des Trägers ist der Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule in NRW“ durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 44 Absatz 2 erfüllt sind und an der Einrichtung ein durch das für Kultur zuständige Ministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt wird. (2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen sachverständiger Dritter bedienen. Bereits vorhandene Zertifikate von Fachverbänden oder vergleichbare standardisierte Berichte an die Bezirksregierungen können akzeptiert werden, wenn sie den Kriterien des § 44 Absatz 2 entsprechen. Die Eignung der Zertifikate und das Berichtsverfahren an die Bezirksregierungen werden regelmäßig von einer bei dem für Kultur zuständigen Ministerium eingesetzten Kommission evaluiert. Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule in NRW“ wird für den Zeitraum von fünf Jahren erteilt, danach erfolgt eine erneute Prüfung. (3) Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule in NRW“ nicht mehr vorliegen, wird diese durch das für Kultur zuständige Ministerium gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, widerrufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Kooperationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten. Teil 5 Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen Abschnitt 1 Bibliotheken Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Aufgaben der Bibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bibliotheken sind zur Benutzung bestimmte und erschlossene Sammlungen von Büchern sowie anderen Medien- und Informationsangeboten, auch digitaler Art. Sie tragen in besonderer Weise zur Verwirklichung des Grundrechts aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes bei, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. (2) Als Bildungs- und Informationseinrichtungen unterstützen Bibliotheken das selbstbestimmte lebensbegleitende Lernen, die Leseförderung sowie die Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. (3) Als Kultureinrichtungen stellen sie Räume für Begegnungen, Kommunikation, Integration und Kreativität zur Verfügung, gestalten diese aktiv und bieten ein vielfältiges Programm an. Sie haben auch die Funktion eines Dritten Orts im Sinne von § 14 Absatz 4 Satz 1. (4) Als Gedächtnisinstitutionen pflegen, bewahren und erschließen Bibliotheken wertvolle Altbestände und Sammlungen und machen sie der Öffentlichkeit in analoger oder digitaler Form zugänglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Öffentliche Bibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Öffentliche Bibliotheken sind zur Benutzung für die Allgemeinheit bestimmte Bibliotheken in Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände und werden von diesen eingerichtet und unterhalten. (2) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in anderer Trägerschaft ergänzen und bereichern das Angebot Öffentlicher Bibliotheken. Sie können dort, wo keine kommunale Bibliothek besteht, mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde oder des zuständigen Gemeindeverbandes die Funktion einer Öffentlichen Bibliothek übernehmen und in dieser Funktion gefördert werden. In diesem Fall hat die Bibliothek die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. (3) Öffentlichen Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft und den für ihren Betrieb eingerichteten kirchlichen Fachstellen kommt aufgrund ihrer großen Verbreitung eine besondere Bedeutung zu. (4) Öffentliche Bibliotheken leisten durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit. Daher sind sie bei der Auswahl ihrer Medien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Öffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Träger frei zugänglich. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung bei. Zudem ermöglichen und unterstützen sie die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Das Land unterstützt die Öffentlichen Bibliotheken bei der nutzerfreundlichen Ausweitung der Öffnungszeiten. (6) Als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration können Bibliotheken zentrale Orte der Kultur und der außerschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivitäten in der Region zu bündeln und zugänglich zu machen. (7) Als Stadtbibliotheken fungierende Einrichtungen sollen hauptamtlich geführt werden und bibliothekarisches Fachpersonal beschäftigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land unterhält eine zentrale Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken. Sie entwickelt und vermittelt Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau Öffentlicher Bibliotheken und informiert, berät und unterstützt die Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen. Die Fachstelle wirkt mit bei der Entwicklung und Umsetzung der Bibliotheksförderung des Landes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Wissenschaftliche Bibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung, Lehre, Studium und Kunstausübung (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie an den staatlichen Hochschulen des Landes. Sie sollen nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre besonderen Aufgaben für Forschung, Lehre, Studium und Kunstausübung jedermann für die private oder berufliche wissenschaftliche Bildung und Forschung zur Verfügung stehen. (2) Die Bibliotheken gemäß Absatz 1 stellen die für Lehre, Forschung, Studium und Kunstausübung an ihrer Einrichtung erforderlichen Bücher, Zeitschriften und anderen Medienwerke bereit. Sie haben zudem die Aufgabe, die langfristige Nutzung ihrer Bestände sicherzustellen und hierbei auch Verfahren zur Langzeitverfügbarkeit von digitalen Beständen anzuwenden. Sie wirken bei der freien und ungehinderten Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access) mit. (3) Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin nimmt ihre Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 881) wahr. Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin hat als Stiftung öffentlichen Rechts die Aufgabe, die Informations- und Literaturversorgung in den Fachgebieten Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften sowie deren Grundlagenwissenschaften und Randgebieten bedarfsgerecht sicherzustellen. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. (4) Wissenschaftliche Bibliotheken an den staatlich anerkannten Hochschulen des Landes oder anderer Träger sollen sich an den Maßgaben der Absätze 1 und 2 orientieren. Kirchlich-wissenschaftliche Bibliotheken ergänzen und bereichern das Angebot der übrigen wissenschaftlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen. (5) Im Übrigen bleiben die Regelungen des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 329) geändert worden ist, des Kunsthochschulgesetzes, des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) sowie des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Hochschulbibliothekszentrum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt zentrale, regionale, überregionale und kooperative bibliothekarische Dienstleistungs- und Entwicklungsaufgaben für die Bibliotheken der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und der Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes wahr. Das Hochschulbibliothekszentrum bietet seine bibliothekarischen Dienste auch weiteren Bibliotheken und Einrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen an. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist im Hochschulbibliothekszentrum ein Fachrechenzentrum gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, eingerichtet. (3) Das von einer Direktorin oder einem Direktor geleitete Hochschulbibliothekszentrum erfüllt seine Aufgaben in engem Zusammenwirken mit den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken. Gemeinsam verfolgen sie das Ziel, insbesondere durch die Weiterentwicklung und die gemeinsame Nutzung einer zentralen Infrastruktur und zentral erbrachter Dienste ein höchstmögliches Maß an Synergien, Wirtschaftlichkeit, Innovationskraft und Servicequalität für die bibliothekarischen Leistungen in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Alle zentralen Infrastrukturen und zentral erbrachten Dienste werden im Rahmen der verfügbaren Ressourcen des Hochschulbibliothekszentrums betrieben und erbracht. (4) Die tragenden Prinzipien des Zusammenwirkens zwischen dem Hochschulbibliothekszentrum und den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken sind Mitsprache, Kooperation und die Orientierung an einem konsensualen Handeln im Interesse der Erbringung bestmöglicher Dienste für die Nutzerinnen und Nutzer der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums. Hierzu wirken alle unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken mit jeweils einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter, gewählte stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Bibliotheken und Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und das Hochschulbibliothekszentrum mit einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter in einem entsprechenden Gremium zusammen. (5) Nähere Einzelheiten zum Hochschulbibliothekszentrum einschließlich dessen Gremien werden durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium bestimmt. (6) § 102 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Hochschulgesetzes sowie § 71 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Landesbibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Universitätsbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster nehmen im Auftrag und nach Weisung des Landes arbeitsteilig die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führen die Bezeichnung „Universitäts- und Landesbibliothek“. (2) Die Landesbibliotheken wirken daran mit, Kultur, Kunst und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen zu fördern. Sie sammeln, erschließen und bewahren die nordrhein-westfälische Regionalliteratur und stellen diese zur Benutzung bereit. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere auch die Sammlung der Pflichtexemplare. (3) Sie schützen das historische schriftliche Kulturerbe im Land sowie historisch und kulturell bedeutsame Bestände

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.