Nordrhein-Westfalen

Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d95d04f5-3020-4d67-9468-2ee8bf0c52e8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1353 Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen wie Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung. Sie unterstützen andere Bibliotheken in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit wertvollen historischen Beständen. (4) Die Landesbibliotheken erstellen gemeinsam die Nordrhein-Westfälische Bibliographie. Diese verzeichnet und erschließt die Veröffentlichungen mit inhaltlichem Bezug zu Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens verlegt werden. (5) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Pflichtexemplarsammlung der Universitäts- und Landesbibliotheken sowie die Herausgabe der Nordrhein-Westfälischen Bibliographie durch die Entwicklung und den Betrieb von technischen Infrastrukturleistungen einschließlich der digitalen Langzeitarchivierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Schulbibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die an Schulen eingerichteten Schulbibliotheken dienen im Rahmen von § 3 Absatz 3 in besonderem Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. Sie können mit den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NW. S. 890) geändert worden ist, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Weitere Bibliotheken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung, der Gerichte sowie des Landtags Nordrhein-Westfalen (Behördenbibliotheken) stehen für die Allgemeinheit zur Verfügung, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen Dienststelle über den Zugang zur Bibliothek. (2) Bibliotheken in Justizvollzugseinrichtungen des Landes sind zur Benutzung für Gefangene, Untergebrachte sowie Arrestantinnen und Arrestanten bestimmt und nicht frei zugänglich. Ziel dieser Bibliotheken ist es insbesondere, den Gefangenen, Untergebrachten sowie Arrestantinnen und Arrestanten über die vorgehaltenen Medien Perspektiven für ein Leben in sozialer Verantwortung zu eröffnen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Sie bieten darüber hinaus Möglichkeiten der individuellen Weiterbildung und persönlichen Selbsterfahrung. Bibliotheken in Justizvollzugseinrichtungen können mit öffentlichen Bibliotheken kooperieren und dafür auch die Beratungsleistungen der Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken in Anspruch nehmen. (3) Die Lippische Landesbibliothek in Detmold wirkt als ehemalige Landesbibliothek des Landes Lippe bei der Erfüllung des landesbibliothekarischen Auftrages mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Finanzierung und Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. (2) Für die Wahrnehmung ihrer landesbibliothekarischen Aufgaben werden die Universitäts- und Landesbibliotheken vom Land finanziert. (3) Das Land finanziert die Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken. (4) Das Land fördert Öffentliche Bibliotheken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden insbesondere 1. innovative Projekte zur Modernisierung, 2. die Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen, 3. die Stärkung der Lese-, Informations- und Medienkompetenz, 4. die Verbesserung der Bibliotheksversorgung im ländlichen Raum, 5. die Einrichtung anregender Lern- und Arbeitsumgebungen und 6. Qualifizierungsmaßnahmen. Näheres regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.   Abschnitt 2 Pflichtexemplarregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesbibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Sie haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf die Ablieferung oder die Übermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen oder erstmals öffentlich zugänglich gemachten Medienwerke. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht. (2) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind, ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten. (3) Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren. (4) Verlegerin oder Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verlegerin oder Verleger die Herstellerin oder der Hersteller. Bei Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verlegerin oder Verleger, wer das Werk erstmals öffentlich zugänglich macht. (5) Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verlegerin oder Verleger ihren oder seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines nordrhein-westfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die Ablieferungspflicht. Unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht. (6) Örtlich zuständig für die Sammlung der Pflichtexemplare sind 1. für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, 2. für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf und 3. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landes-bibliothek Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Ablieferung körperlicher Medienwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Von allen körperlichen, mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens die Verlegerin oder der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). (2) Abzuliefern sind auch alle erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen. (3) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit. Die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern. (4) Besonders wertvolle oder aufwändige Ausgaben sind nur dann ablieferungspflichtig, wenn keine andere ausreichend dauerhafte Ausgabe erscheint. Wird ein körperliches Medienwerk nur einzeln auf Bestellung hergestellt, kann die Landesbibliothek zusätzlich oder anstelle des körperlichen Medienwerks die Übermittlung eines unkörperlichen Medienwerks verlangen. Wird nur das unkörperliche Medienwerk übermittelt, so hat die Landesbibliothek das Recht, einzelne körperliche Medienwerke ausschließlich zur Aufnahme in ihren Bestand herzustellen oder herstellen zu lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Übermittlung und Sammlung unkörperlicher Medienwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unkörperliche Medienwerke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals öffentlich zugänglich gemacht werden, sind der Landesbibliothek oder einer von ihr bezeichneten Stelle innerhalb einer Woche nach Beginn der Zugänglichmachung unentgeltlich nach den technischen Vorgaben der Bibliothek zu übermitteln oder zur Übermittlung bereit zu stellen, wenn sie einem herkömmlichen körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift oder einem vergleichbaren Druckwerk funktional entsprechen. Andere unkörperliche Medienwerke sind nur nach vorheriger Aufforderung zu übermitteln oder zur Abholung bereit zu stellen. (2) Die Bibliothek kann unbeschadet einer bestehenden Übermittlungspflicht unkörperliche Medienwerke nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, von sich aus in ihren Bestand übernehmen und wie ein übermitteltes Medienwerk nutzen. (3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für abzuliefernde Werke festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Rechteeinräumung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesbibliothek erhält das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke sowie auf Datenträgern abgelieferte körperliche Medienwerke dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen im Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Medienwerke in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können, sowie um ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Übermittlung oder Ablieferung aufzuheben. (2) Mit der Übermittlung eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht: 1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke), 2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich gemacht werden, 3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind, 4. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, ausgenommen Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verlegt werden, 5. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang, ausgenommen kartographische Werke und Musikalien, 6. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt, 7. Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen, 8. amtliche Veröffentlichungen, 9. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter, 10. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel, 11. Vorab- und Demonstrationsversionen, 12. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben, und 13. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Entschädigung für körperliche Medienwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der oder die Ablieferungspflichtige hat gegen die Bibliothek einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte des Ladenpreises, wenn das abgelieferte Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (2) Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Ermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken zu erlassen.   Teil 6 Archive Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Archive als kulturelles Gedächtnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 550 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Archive sind zentrale Orte des kulturellen Gedächtnisses der Gesellschaft und als solche ein wesentlicher Teil der kulturellen Infrastruktur. (2) Archive bestehen in unterschiedlicher Trägerschaft und mit unterschiedlichen Überlieferungsschwerpunkten. Gemeinsam bieten sie in ihrer Vielfalt eine Fülle von Materialien, aus denen sich Arbeits- und Lebensformen, Denk- und Handlungsweisen, Wertvorstellungen und geistige Lebensäußerungen der Vergangenheit ermitteln lassen. Archive unterschiedlicher Ausrichtung kooperieren miteinander, ergänzen einander und stimmen ihre Überlieferungs-profile untereinander ab. (3) Sie sind Orte der wissenschaftlichen Bearbeitung der von ihnen verwahrten Bestände und unterstützen die kulturelle, politische und historische Bildung, die sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch selbst betreiben. Mit ihren Angeboten auf dem Gebiet der kulturellen Bildung ermöglichen Archive die Erweiterung und Vertiefung des historischen Wissens. Im Rahmen der Archivpädagogik bilden sie Partnerschaften mit Schulen. Zu Hochschulen, anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gedenkstätten, Vereinen und Verbänden pflegen die Archive einen engen Kontakt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Aufgaben der Archive Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 550 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Archive bilden ihre Überlieferung aus archivwürdigen Unterlagen sowie aus Sammlungsgut. Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen. (2) Archive sind Einrichtungen öffentlicher Stellen (öffentliche Archive) und anderer Träger. Für die hoheitlichen Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Archive gilt das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen. Zu den Archiven in anderer Trägerschaft gehören Archive mit thematisch spezialisierten Sammlungen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft sowie soziales, politisches und bürgerschaftliches Engagement, von Kirchen und Religionsgemeinschaften, von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen. Ihre Aufgaben und Zuständigkeit bestimmen sich nach dem Zweck der jeweiligen Einrichtung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Archivpflege der Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nichtstaatlichen Archive durch archivfachliche Beratung, Fortbildung und Dienstleistungen.   Teil 7 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die den Kultureinrichtungen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind Aufgaben des öffentlichen Interesses im Sinne von § 3 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach §§ 58 und 59 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, sind die Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle fünf Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2027. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister des Innern Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister der Finanzen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister der Justiz Die Ministerin für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.