Nordrhein-Westfalen

Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: d95d04f5-3020-4d67-9468-2ee8bf0c52e8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1353 Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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erecht zu werden. Inklusive Kulturförderung des Landes setzt sich zum Ziel, Menschen mit Beeinträchtigungen den barrierefreien Zugang zu Kunst und Kultur zu ermöglichen und die Lebenswelten und -situationen von Menschen mit Beeinträchtigungen als eigenen Aspekt kulturellen Lebens und künstlerischen Gestaltens stärker zum Ausdruck zu bringen. (2) Geschlechtergerechtigkeit und Diversität sollen in der Kunst- und Kulturförderung des Landes verbindlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Besetzung von Gremien und Jurys, der Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie bei der Unterstützung und Sichtbarmachung vielfältiger künstlerischer Perspektiven. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Nachhaltigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aspekte der Nachhaltigkeit sollen bei der Kulturförderung berücksichtigt werden. Dabei sind die sozialen, ökologischen und ökonomischen Auswirkungen in ihrer jeweiligen Bedeutung für die Kultur zu beachten. Kosten für nachhaltige Maßnahmen sowie Kompensationszahlungen zum Klimaschutz sind grundsätzlich förderfähig. (2) Soziale Nachhaltigkeit muss insbesondere über kulturelle Bildung und Konzepte zur Teilhabe und Diversität gesichert werden. (3) Ökologische Fragestellungen sind gleichermaßen beim Betrieb von Kultureinrichtungen, der Durchführung von Veranstaltungen, dem internationalen Kulturaustausch sowie in der Kulturförderung zu berücksichtigen, um diese möglichst klimaneutral auszugestalten. (4) Die Kulturförderung des Landes soll zudem die ökonomischen Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler, Gruppen, Projekte und Institutionen verbessern und einen Beitrag zu mehr materieller Absicherung im Kulturbereich leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Kirchen und Religionsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen bei. Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Teil 2 Kulturförderung und Verfahren Abschnitt 1 Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Grundsätze und Ziele der Kulturförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kulturförderung des Landes dient der Verwirklichung der in diesem Gesetz genannten Zielsetzungen und kulturellen Aufgaben. Die vornehmlichen Ziele der Kulturförderung sind daher: 1. die schöpferische Entfaltung des Menschen zu ermöglichen, sei es durch eigenes künstlerisches Schaffen, sei es durch Teilhabe an kulturellen oder künstlerischen Angeboten, 2. den in Nordrhein-Westfalen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen, Beeinträchtigung, Alter oder sexueller Orientierung eine freie künstlerische Entfaltung zu ermöglichen, 3. in der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und kulturelle Vielfalt auch im Sinne von Diversität beizutragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst zu befähigen und 4. die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen des Landes mitzugestalten. Sie soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, die Qualität und Attraktivität des Lebens im Land zu verbessern und nach innen und außen sichtbar zu machen. (2) Das Land entwickelt und realisiert Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen als Beitrag zur Förderung der Demokratie. Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten. Die Einrichtungen des kulturellen Lebens und die Kulturförderung sollen diese Dimension von Kunst und Kultur berücksichtigen. (3) Die Kulturförderung soll die Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Kulturarbeit steigert. (4) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Bereichen, insbesondere schulische Bildung, Kinder und Jugend, Soziales, Medien, Verkehr, Stadtentwicklung und Baukultur, wechselseitig beachtet und die Zusammenarbeit gestärkt werden. (5) Die Kulturförderung soll auf Planungssicherheit ausgerichtet sein, um langfristige Kulturentwicklungen zu unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Förderung der kulturellen Infrastruktur, interkommunale Zusammenarbeit,Kooperationen, Dritte Orte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. Die Zuständigkeiten für die Förderung des kulturellen Lebens durch die Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. Das Land kann von der Fördernehmerin oder vom Fördernehmer als Fördervoraussetzung ein auf den Fördergegenstand bezogenes, gemeindliches oder gemeindeübergreifendes Strukturentwicklungskonzept verlangen. (2) Das Land fördert die interkommunale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene auch durch die regionale Kulturförderung und die Unterstützung durch die Kultursekretariate. Ziel der Landesförderung ist es, dass die öffentlichen Einrichtungen des kulturellen Lebens insbesondere in ländlichen Räumen untereinander kooperieren sowie auch mit anderen, vor allem schulischen und außerschulischen Einrichtungen oder mit Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten. Das Land unterstützt Kulturentwicklungsplanungen, die der Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur, der Verbesserung der Auslastung, der Sicherung der Qualität und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen. (3) Das Land fördert Verbände und kulturfachliche Büros, die die Interessen von Künstlerinnen, Künstlern und Kultureinrichtungen überörtlich bündeln und wahrnehmen und mit dem Land im Bereich der Kulturförderung zusammenwirken. (4) Unabhängig vom Hauptnutzungszweck können Häuser für Kultur und Begegnung (Dritte Orte) verschiedenen Sparten der Kultur in Verbindung mit der Weiterbildung gewidmet sein, um in der Vielfalt der Regionen, vor allem auch in ländlichen Räumen, ein möglichst breites Kultur-, Kunst- und Bildungsangebot zu ermöglichen. Der Aufbau dieser Dritten Orte wird vom Land gefördert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Kultur und Strukturwandel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land fördert künstlerische, kulturelle und kulturwirtschaftliche Vorhaben, die zur strukturellen Entwicklung Nordrhein-Westfalens, insbesondere zur Stadtentwicklung, zur Regional-entwicklung, zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zur Entwicklung des Tourismus im nationalen oder internationalen Standortwettbewerb, einen Beitrag leisten. In allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen ist zu prüfen, ob Belange der Kunst und Kultur als Faktoren der Strukturentwicklung berührt sind und berücksichtigt werden sollen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Förderung von Künstlerinnen und Künstlern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert Künstlerinnen und Künstler aller Sparten und Kunstformen mit dem Ziel, künstlerische Potentiale zu entdecken und zu entwickeln. Das Land fördert die Produktion und Präsentation künstlerischer Werke. Als Instrumente der Förderung kann das Land unter anderem Stipendien vergeben, Preise ausloben, einzelne Werke ankaufen oder Projekte fördern. Das Land wirkt durch Förderung und Beratung bei der Realisierung von Kunst im öffentlichen Raum mit. (2) Das Land fördert Arbeits- und Studienaufenthalte sowie die Präsentation künstlerischer Werke von nordrhein-westfälischen Künstlerinnen und Künstlern im Ausland. Das Land fördert nachhaltig angelegte internationale Kooperationen von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Künstlerinnen und Künstlern. (3) Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem für Kultur zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen kulturellen Fachverbänden erarbeitet werden. Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. Das Nähere regelt eine Richtlinie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Freie Szene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene außerhalb öffentlich-rechtlicher Trägerschaft realisiert werden. Künstlerische Innovation, kulturelle Vielfalt im Sinne von Diversität, kulturelle Bildung und spartenübergreifende Ansätze sind Ziele der Landesförderung. (2) Das Land fördert herausragende Projekte und verfolgt durch mehrjährige Förderformate die Etablierung professioneller Strukturen und die Ausbildung künstlerischer Exzellenz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Soziokultur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land unterstützt unter besonderer Berücksichtigung von § 13 Absatz 5 Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen beziehungsweise Initiativen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind. (2) Förderung der Soziokultur zielt auf künstlerische Programme und Konzepte, kulturelle Chancengleichheit durch Bildungsangebote, auf die Förderung von Diversität und Teilhabe und die Stärkung demokratischer Partizipation. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Kultur- und Kreativwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, welche auf einen Transfer von Kreativkompetenzen zwischen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kultur- und Kreativwirtschaft abzielen. (2) Das Land fördert Vorhaben, welche die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen. (3) Das Land fördert die kleinen und mittleren Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem Bestreben der Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken in Nordrhein-Westfalen, der Sicherstellung des Bestandes und der Weiterentwicklung der Unternehmen sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Auswertung der Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Breitenkultur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den die Breitenkultur landesweit vertretenden Verbänden kulturelle Aktivitäten sowie modellhafte Vorhaben, bei denen hauptberuflich tätige und nicht hauptberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler zusammenarbeiten. Die Regelungen gemäß den §§ 8 und 9 gelten ergänzend. (2) Das Land unterstützt Aktivitäten und Qualifizierung von nicht berufsmäßig tätigen Künstlerinnen und Künstlern im Bereich der unterschiedlichen Sparten wie Musik, insbesondere Orchester und Chöre, Theater, künstlerischem Tanz, Bildender Kunst, Film, Medienkunst und kreativem Schreiben. (3) Im Bereich Musik werden das Vorantreiben neuer Entwicklungen, Kooperationen, Begegnungen unterschiedlicher Musikkulturen, herausragende Projekte sowie Festivals und die Nachwuchsarbeit durch Musikorganisationen gefördert. (4) Das Land fördert Aktivitäten zur Pflege der niederdeutschen Sprache. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Künstlerische Experimente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Genre- und spartenübergreifende Kunstformen, neue Kunst- und Ausdrucksformen sowie experimentelle Erweiterungen des Kunstbegriffs dienen der Weiterentwicklung der Kunst und sind als besondere Ausprägung der Kunstfreiheit geschützt. Ihre Entwicklung wird vom Land gefördert.   Abschnitt 2 Kulturförderung und Beteiligung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Förderverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Förderverfahren richtet sich nach dem Haushalt und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309). (2) Das für Kultur zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und darüber hinaus, soweit Kommunen als Fördernehmerinnen betroffen sind, mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung mit dem Landesrechnungshof allgemeine Förderrichtlinien sowie Förderrichtlinien zu den Handlungsfeldern der §§ 14 bis 21. Diese sind so zu gestalten, dass das Verfahren unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit auf möglichst unbürokratische und einfache Weise gestaltet wird und zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 13 sicherstellt. Diese Förderrichtlinien sollen auch Regelungen zu Festbetragsfinanzierungen, zum vereinfachten Verwendungsnachweis und zur Berücksichtigung des Ehrenamts enthalten. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften ist das für Kultur zuständige Ministerium aufgefordert, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Förderrichtlinien fortzuentwickeln und alle zwei Jahre zu evaluieren, ob sie den Maßgaben des Satzes 2 bestmöglich entsprechen; hierbei ist das Ziel der Entbürokratisierung besonders zu berücksichtigen. (3) Die bewilligenden Stellen beraten bei der Antragstellung. Sie sollen regelmäßig Informationsveranstaltungen für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum Zuwendungsverfahren anbieten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Fördervereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Kultur zuständige Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde beziehungsweise Gemeindeverband vereinbart werden. Das für Kultur zuständige Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nicht-kommunalen, aber von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Kulturberichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einmal in jeder Legislaturperiode erstellt und veröffentlicht das für Kultur zuständige Ministerium einen Landeskulturbericht, der zur Angebots- und Nachfrageentwicklung und zur Lage der Kultur in Nordrhein-Westfalen insgesamt berichtet und Stellung nimmt. Der Bericht soll mögliche Schlussfolgerungen für künftige Schwerpunkte der Kulturförderung darstellen. Das für Kultur zuständige Ministerium leitet den Landeskulturbericht dem Landtag zu. (2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann insbesondere zur Vorbereitung des Landeskulturberichts Sachverständigengutachten in Auftrag geben und Forschungsaufträge erteilen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Erstellung des Landeskulturberichtes, indem sie dem für Kultur zuständigen Ministerium die für den Bericht erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die bei ihnen bereits vorhanden sind oder ohne größeren Aufwand beschafft werden können. Die Darstellung und Übermittlung dieser Daten erfolgt nach Vorgabe des für Kultur zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Weitere notwendige Daten kann das Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle erheben, sofern das Land die dafür anfallenden Kosten trägt. Die Landschaftsverbände können sich an der Erstellung der Landeskulturberichte beteiligen. (3) Das für Kultur zuständige Ministerium erstellt und veröffentlicht jährlich einen Kulturförderbericht, in dem die wesentlichen Fördermaßnahmen der Kulturförderung des Landes in ihrer Gesamtheit und ihren Zusammenhängen dargestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Kulturentwicklungsplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Kulturentwicklungsplanung des Landes sind Verbindlichkeit und Planungssicherheit für die Kulturverantwortlichen. (2) Das Land stellt seine kulturpolitischen Planungen zu Beginn einer Legislaturperiode im Rahmen einer Konferenz den Kulturakteurinnen, -akteuren und -verantwortlichen vor. Diese Konferenz wird protokolliert und dokumentiert, so dass die wesentlichen Ergebnisse für alle Teilnehmenden nachvollziehbar sind. (3) Die Ergebnisse gehen als Kulturentwicklungsplanung in die parlamentarische Beratung. Dabei ist die mittelfristige Finanzplanung zu berücksichtigen. (4) In spartenbezogenen Konferenzen wird die Kulturentwicklungsplanung begleitet und evaluiert. Dies beinhaltet auch die Mitwirkung bei der Evaluation der Richtlinie nach § 22. (5) Einzelheiten zum Verfahren werden durch das für Kultur zuständige Ministerium in einer Richtlinie geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Nachhaltige Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Jurys und Sachverständige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Entscheidungsfindung bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien sowie zum Erwerb und Erhalt von Kunstwerken und sonstigen bedeutsamen Kulturgütern sind Jurys oder externe Sachverständige hinzuzuziehen. (2) Dies gilt auch für Fördermaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen des Landes, wenn für die Entscheidungsfindung regelmäßig wiederkehrend eine Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbungen getroffen werden muss. (3) Jurys sind in Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, und im Sinne von § 10 Absatz 2 zu berufen. Neben Sachverständigen sollen auch Künstlerinnen und Künstler berufen werden. Es soll eine regelmäßige Rotation der Mitglieder sichergestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Compliance Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Besetzung von Aufsichtsorganen und bei der Leitung von kulturellen Einrichtungen, Entscheidungsgremien und Jurys ist darauf zu achten, dass Interessenkollisionen vermieden werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013 (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/public-corporate-governance-kodex-des-landes-nordrhein-westfalen ) entsprechende Anwendung finden. Abschnitt 3 Landeseigene Kulturaufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land nimmt seine kulturpolitischen Interessen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat und nimmt seine Aufgaben im Kulturgutschutz wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Eigene Aktivitäten, Einrichtungen und Beteiligungen des Landes, Kulturmarketing Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land kann kulturelle Aufgaben durch eigene bestehende oder neu zu schaffende Einrichtungen erfüllen oder zu diesem Zweck Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen, unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Das Land kann eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen. (2) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt sowie zur Stärkung des Kulturtourismus in und nach Nordrhein-Westfalen im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Kunst- und Musikhochschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kunst- und Musikhochschulen des Landes nehmen ihre Aufgaben nach dem Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 329) geändert worden ist, wahr. Zugleich tragen sie wie die Kunst- und Musikhochschulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft mit künstlerischen Angeboten und Veranstaltungen zum Kulturangebot in Nordrhein-Westfalen bei. Das Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Kunst und Bau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen werden künftig wieder regelmäßig Kunst und Bau-Projekte realisiert. Ziel ist es, durch die Verbindung von Kunst und Bau die Baukultur des Landes Nordrhein-Westfalen sichtbar und nachhaltig in vorbildlicher Weise zu stärken. Durch die künstlerische Ausgestaltung soll ein direkter Bezug zwischen Öffentlichkeit, Gebäude und Nutzung hergestellt werden. Die Baukultur soll jeweils einen speziellen Orts- und Objektbezug haben und dazu beitragen, Akzeptanz und Identifikation der Nutzerinnen oder Nutzer mit ihrem Bauwerk zu stärken, Aufmerksamkeit herzustellen und Standorten ein zusätzliches Profil zu verleihen. (2) Das Land stellt bei Neu- und Umbauvorhaben des Landes, die erforderlichen Mittel für Kunst-und-Bau-Projekte im Rahmen des Baubudgets zur Verfügung. Das für Bauen zuständige Ministerium regelt das Verfahren im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kultur zuständigen Ministerium in einer Richtlinie. Die Richtlinie definiert Kriterien und Umfang. (3) Die Durchführung des Projektes obliegt der jeweiligen Bauherrschaft. Sie erfolgt in Abstimmung mit dem für „Kunst und Bau“ zuständigen Ministerium, einem Landesbeirat oder mit der von ihm benannten Stelle. Die Auswahl der Bauvorhaben und die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler erfolgen in transparenten Verfahren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.