Nordrhein-Westfalen

Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1353 Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1353 Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vom 1. Dezember 2021 (Artikel 1 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353))   Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1       Grundsätze § 2       Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich § 3       Kulturelles Leben und Kulturförderung § 4       Kulturelles Erbe § 5       Provenienzforschung § 6       Digitalisierung und Digitale Kultur § 7       Kulturelle Bildung § 8       Kooperationen, Kultur in ländlichen Räumen § 9       Bürgerschaftliches Engagement § 10     Zugang, Teilhabe und Diversität § 11     Nachhaltigkeit § 12     Kirchen und Religionsgemeinschaften Teil 2 Kulturförderung und Verfahren Abschnitt 1 Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung § 13     Grundsätze und Ziele der Kulturförderung § 14     Förderung der kulturellen Infrastruktur, interkommunale Zusammenarbeit, Kooperationen, Dritte Orte § 15     Kultur und Strukturwandel § 16     Förderung von Künstlerinnen und Künstlern § 17     Freie Szene § 18     Soziokultur § 19     Kultur- und Kreativwirtschaft § 20     Breitenkultur § 21     Künstlerische Experimente Abschnitt 2 Kulturförderung und Beteiligung § 22     Förderverfahren § 23     Fördervereinbarungen § 24     Kulturberichte § 25     Kulturentwicklungsplanung § 26     Nachhaltige Förderung § 27     Jurys und Sachverständige § 28     Compliance Abschnitt 3 Landeseigene Kulturaufgaben § 29     Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international § 30     Eigene Aktivitäten, Einrichtungen und Beteiligungen des Landes, Kulturmarketing § 31     Kunst- und Musikhochschulen § 32     Kunst und Bau Teil 3 Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder Abschnitt 1 Performative Künste, Musik, Literatur, Visuelle Künste § 33     Aufgaben der Theater und Orchester § 34     Landestheater und Landesorchester § 35     Darstellende Künste, Musik und Tanz § 36     Literatur         § 37     Bildende Kunst § 38     Filmkultur § 39     Medienkunst Abschnitt 2 Museen und Sammlungen § 40     Museen § 41     Veräußerung von Sammlungsgegenständen Teil 4 Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz § 42     Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen § 43     Öffentliche Musikschulen § 44     Projektförderung von Musikschulen § 45     Zertifizierung als „Anerkannte Musikschule in NRW“ § 46     Kooperationen Teil 5 Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen Abschnitt 1 Bibliotheken § 47     Aufgaben der Bibliotheken § 48     Öffentliche Bibliotheken § 49     Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken § 50     Wissenschaftliche Bibliotheken § 51     Hochschulbibliothekszentrum § 52     Landesbibliotheken § 53     Schulbibliotheken § 54     Weitere Bibliotheken § 55     Finanzierung und Förderung Abschnitt 2 Pflichtexemplarregelungen § 56     Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit § 57     Ablieferung körperlicher Medienwerke § 58     Übermittlung und Sammlung unkörperlicher Medienwerke § 59     Rechteeinräumung § 60     Ausnahmen von der Ablieferungspflicht § 61     Entschädigung für körperliche Medienwerke § 62     Ermächtigung Teil 6 Archive § 63     Archive als kulturelles Gedächtnis § 64     Aufgaben der Archive § 65     Archivpflege der Landschaftsverbände Teil 7 Schlussbestimmungen § 66     Datenschutz § 67     Ordnungswidrigkeiten § 68     Inkrafttreten, Berichtspflicht     Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz. Voraussetzung dafür ist das Schaffen der Künstlerinnen und Künstler, die Teilhabe an Kultur und die Befähigung aller zu eigener, schöpferischer Gestaltung. (2) Die Verantwortung für die Förderung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen wird von den Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich der Städteregion Aachen, den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Regionalverband Ruhr und dem Landesverband Lippe (Gemeinden und Gemeindeverbände) gemeinsam mit dem Land getragen. Das Land achtet und erkennt dabei die historisch gewachsene besondere Rolle und Leistung der Gemeinden und Gemeindeverbände für das kulturelle Leben in den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, insbesondere bei der Bereitstellung und Finanzierung des Kulturangebotes, an. (3) In einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft werden Kunst und Kultur nicht von Staats wegen vorgegeben. Sie entfalten sich nach ihren eigenen Grundsätzen und ihrem eigenen Selbstverständnis. Kunst und Kultur zu pflegen und zu fördern bedeutet, diese Freiheit anzuerkennen, ihr die notwendigen Rahmenbedingungen zu geben und sie durch für alle zugängliche Angebote kultureller Bildung etwa in Schulen und durch den Unterhalt kultureller und künstlerischer Einrichtungen zu ermöglichen. Ihre Stärkung soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land und in den Gemeinden herzustellen und nach innen und außen sichtbar zu machen. (4) In Nordrhein-Westfalen mit seinen unterschiedlichen Regionen, historischen Traditionen und der nationalen und internationalen Zuwanderung stellt die sich daraus ergebende Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens einen besonders schützenswerten Reichtum dar. (5) Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst und Kultur sowie über die Kulturförderung des Landes. Es bezieht sich auf Produktion, Präsentation und Distribution künstlerischer und kultureller Inhalte, deren Vermittlung und Aneignung sowie ihre Bewahrung für künftige Generationen. (2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Einrichtungen in Trägerschaft des Landes und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sowie für die Förderung von freien Kulturschaffenden und von gemeinnützigen und privatwirtschaftlichen Kulturunternehmen durch das Land. Von den Mitwirkungspflichten des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Die Regelungen zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendkunstschulen im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, sind hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Kulturelles Leben und Kulturförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichen Zusammenwirken und beziehen hierbei die freigemeinnützigen Träger der Kultur mit ein. (2) Das Land nimmt eigene Kulturaufgaben wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und -pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. (4) Die Landschaftsverbände sind Träger von kulturellen Einrichtungen nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung und nehmen die ihnen dort zugewiesenen Aufgaben der Kulturpflege und Kulturförderung wahr. In diesem Rahmen leisten sie einen wichtigen Beitrag für das kulturelle Angebot in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens sowie nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung die Beratung und Unterstützung von Kreisen und Gemeinden bei der Denkmalpflege. (5) Die Förderung des kulturellen Lebens kann durch den Unterhalt und die Förderung öffentlich zugänglicher und nutzbarer Einrichtungen gewährleistet werden. Hinzu kommt die Förderung konkreter Vorhaben und Projekte sowie natürlicher und juristischer Personen. (6) Bei den Förderungen des Landes und bei der Verwaltung von Kultureinrichtungen des Landes ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf möglichst einfache, bürgerfreundliche und transparente Verfahren hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind digitale Förderverfahren entsprechend den Bundes- und Landesregelungen anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kulturelles Erbe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung des Landes. Dazu gehört auch die Sammlung, Sicherung, Erhaltung und Überlieferung künstlerischer und kultureller Ausdrucksformen, deren wissenschaftliche Erforschung und zeitgemäße Vermittlung in eine diverse Gesellschaft sowie die Förderung von Maßnahmen, die diesen Zielen dienen. Dies schließt die Industriekultur ebenso wie weitere materielle und immaterielle Formen des kulturellen Erbes ein. Hierdurch soll das Geschichtsbewusstsein gestärkt und das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten werden. Untrennbar damit verbunden ist die Erforschung und Beachtung der Provenienz von Sammlungsobjekten sowie von Institutions- und Sammlungsgeschichten. (2) Das Land fördert den Erhalt und die Pflege des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Es unterstützt Kultureinrichtungen in ihrer Aufgabe, Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen, auszustellen oder auf andere Art öffentlich zugänglich zu machen. Das Land unterstützt Kultureinrichtungen bei der Digitalisierung von Kulturgut, bei der Übernahme von originär digitalem Kulturgut, bei der Bereitstellung der Digitalisate für die öffentliche Nutzung sowie bei der digitalen Langzeitarchivierung. (3) Durch öffentlich zugängliche Inventare, Verzeichnisse und Portale soll das kulturelle Erbe Nordrhein-Westfalens erfasst und sichtbar gemacht werden. (4) Das immaterielle kulturelle Erbe des Landes wird in einem Verzeichnis bei dem für Kultur zuständigen Ministerium dokumentiert. (5) Der Schutz und die Pflege von Denkmälern, die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Kultureinrichtungen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Denkmalbehörden richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Von Veröffentlichungen, die unter wesentlicher Verwendung von Objekten aus öffentlichen Sammlungen entstanden sind, kann die besitzende Einrichtung nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen die kostenfreie Ablieferung eines Belegexemplars verlangen. § 61 gilt entsprechend, wobei eine Entschädigung ab einem Autorinnen- oder Autoren- beziehungsweise Herstellungspreis von 100 Euro gewährt wird. (7) Die Pflege des kulturellen Erbes umfasst die Geschichte von Migration, Flucht und Vertreibung sowie deren Bedeutung für die Kultur in Nordrhein-Westfalen. (8) Die Förderung der Kulturpflege der Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler verbindet zeitgemäße Erinnerungskultur mit Bildungsarbeit für künftige Generationen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Provenienzforschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 550 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Der unrechtmäßige Erwerb von Objekten in öffentlichen Sammlungen schließt den dauerhaften Verbleib in der jeweiligen Sammlung in der Regel aus. Entsprechend der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ vom 3. Dezember 1998, die auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste veröffentlicht sind, im Folgenden Washingtoner Prinzipien, sind NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter gerechten und fairen Lösungen, insbesondere der Restitution zuzuführen. Im Rahmen der analogen und digitalen Sammlungspräsentation, -vermittlung und -publikation ist möglichst auf die Herkunft, die aktuelle Provenienzkette sowie mögliche Lücken in der Provenienz hinzuweisen. (2) Das Land beachtet für seine Einrichtungen die Washingtoner Prinzipien. Die dazu abgegebene „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999, die auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste veröffentlicht ist, findet bei der Erforschung der Provenienz des Kulturbesitzes, bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung und bei der Findung einer gerechten und fairen Lösung nach Maßgabe der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 (Neufassung 2025, veröffentlicht auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste) sowie des Bewertungsrahmens für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut (Neufassung 2025, veröffentlicht auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste) Anwendung. Die weiteren gesetzlichen Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Das Land fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Objekt- und Kontextforschungen, Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und die Vermittlung von Forschungsergebnissen. (3) Das Land unterstützt die Erforschung der Provenienz von Objekten aus weiteren Entzugskontexten in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949, der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis 1990 sowie aus kolonialen Kontexten. Das Land fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und die Vermittlung von Forschungsergebnissen. (4) Die von dem für Kultur zuständigen Ministerium und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe eingerichtete „Koordinationsstelle für Provenienzforschung in Nordrhein-Westfalen“ dient als wissenschaftliche Forschungs- und Beratungsstelle für Provenienzforschung in Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Digitalisierung und Digitale Kultur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Digitalisierung und Digitale Kultur sollen als wichtiges Querschnittsthema in allen Arbeitsbereichen der Kultureinrichtungen, in der Kulturförderung, in der Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie in der kulturellen Bildung berücksichtigt werden. (2) Die Digitalisierung eröffnet den Raum für neue Wahrnehmungs-, Darstellungs-, Auftritts-, Kommunikations-, Diskurs-, Interaktions- und Gestaltungsformen sowie Partizipationsformen. Digitale Kunstformen, Vorhaben künstlerischer oder technischer Forschung und die digitale Produktion von Kunst werden im Rahmen der Kulturförderung des Landes unterstützt. (3) Digitale Angebote vermitteln einen einfachen und niederschwelligen Zugang zu Kunst und Kultur, sie verändern die ästhetische Wahrnehmung und das Erleben von Kunst. Sie ermöglichen eine zeit- und ortsunabhängige kulturelle Teilhabe und fördern durch sachkundige Hilfestellungen und die Vernetzung mit weiteren Angeboten und Dienstleistungen die Aneignung und das Verständnis künstlerischer und kultureller Inhalte. Digitale Angebote sollen Bestandteil der Kunstvermittlung wie auch der kulturellen Bildung aller Sparten sein. (4) Die Digitalisierung dient auch der Bewahrung des kulturellen Erbes und dessen Erforschung durch Schonung der Originale. Überwiegend mit öffentlichen Mitteln erstellte Digitalisate sollen auf Kulturportalen oder in anderer geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Kulturelle Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Begegnung und Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur und kulturellem Erbe sowie die eigene kreative Praxis erfordern spezifische, auf die jeweilige künstlerische und kulturelle Ausdrucksform bezogene Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahrnehmung und der Interpretation, der Material- und Körperbeherrschung (kulturelle Bildung). Ein Schwerpunkt kultureller Bildung liegt auf der Förderung kreativer Aktivitäten und Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln. Durch kulturelle Bildungsangebote sollen unter Einbeziehung der Vielfalt der Menschen und der in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Sprachen die künstlerisch-kreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. Hierbei sind die auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Angebote einzubeziehen. Darüber hinaus unterstützt ästhetische Erziehung die Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen, einen Beitrag für die Gestaltung unserer demokratischen Gesellschaft zu leisten. (2) Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie mit freigemeinnützigen und sonstigen Kulturträgern zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. Eine besondere Rolle nehmen dabei die Künstlerinnen und Künstler ein, die über Angebote der außerschulischen Bildung und der Erwachsenenbildung den Zugang zu und die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur fördern, sowie entsprechend ausgebildete Pädagoginnen und Pädagogen. Das Land unterstützt dies durch Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote. Das Land schafft durch Förderprogramme Anreize für Gemeinden, Gemeindeverbände und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken. (3) Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit. Wenn Kultureinrichtungen im Bereich ihrer fachlichen Zuständigkeit eigene Angebote der kulturellen Bildung vorhalten, nehmen sie ergänzend die Aufgabe einer Bildungseinrichtung wahr. (4) Schulen sind wichtige Orte kultureller Bildung. Sie ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler aus allen Bereichen der Gesellschaft mit unterschiedlichen künstlerischen Sparten und kultureller Bildung in Berührung kommen. Dies wird insbesondere durch die Durchführung von schulbezogenen Programmen der kulturellen Bildung, durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in künstlerischen und kunstnahen Fächern und durch die Verankerung kultureller Angebote gefördert. (5) Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Schule hin. Das schließt Kooperationen mit Einrichtungen der politischen Bildung, der Erwachsenenbildung sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung ein. (6) Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen. Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kooperationen, Kultur in ländlichen Räumen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Landesförderung ist die Sicherung und Weiterentwicklung des kulturellen Lebens in ländlichen Räumen. (2) Das Land unterstützt Einrichtungen der Kulturpflege in ländlichen Räumen. (3) Das Land fördert die Arbeit von Vereinen und Verbänden, die sich der Kultur und der Begegnung in ländlichen Räumen widmen. (4) Das Land fördert Kooperationen zwischen Einrichtungen der Kulturpflege und der Freien Szene mit anderen Institutionen in ländlichen Räumen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Bürgerschaftliches Engagement Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement ermöglicht vielen Menschen einen unmittelbaren Zugang zu und Teilhabe an Kunst, Kultur und künstlerischer Praxis. Als Ausdruck der Verantwortung für die Pflege von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen soll das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement für die Kultur vom Land gemeinsam mit den Akteuren vor Ort gefördert und durch geeignete Maßnahmen der Beratung, Fortbildung und Anerkennung unterstützt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zugang, Teilhabe und Diversität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der ungehinderte und barrierefreie Zugang zu Kunst und Kultur stehen unter besonderem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Verbindendes Ziel ist es, Zugänge und Chancengleichheit für alle in der Wahrnehmung und Gestaltung von Kunst und Kultur herzustellen und so der Diversität der Gesellschaft im kulturellen Leben g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.