Hamburg

Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) - nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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esuchenden sind der für den Sanitätswachdienst und den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. (4) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann bei Veranstaltungen auf Szenenflächen nach Absatz 2 auf eine Brandsicherheitswache verzichtet werden, wenn durch die Art der Veranstaltung keine erhöhte Brandgefahr zu erwarten ist. § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne (1) Die Betreibenden oder die von ihnen Beauftragten haben eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie 2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besuchende bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind. (2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und 3. die Betriebsvorschriften. Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, haben die Betreibenden ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. (2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen haben die Betreibenden im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Seite 30 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer von den Betreibenden oder Veranstaltenden bestellten Ordnungsdienstleitung stehen. (4) Die Ordnungsdienstleitung und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich. Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besuchenden, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. Ist eine höhere Anzahl von Besuchenden je m² Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. (2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen. (3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen. (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen. (5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzende, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Seite 31 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 § 45 (frei) Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (1) (frei) (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und § 19 Absatz 7 sowie die Betriebsvorschriften des Teils 4 anzuwenden. Teil 7 Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder verhindert, dass Türen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sind, 4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6. entgegen § 33 Absätze 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absätze 6 bis 8 anbringt, 7. entgegen § 34 Absätze 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 9. entgegen § 35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, Seite 32 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 12. als Betreibende oder als von ihnen beauftragten Veranstaltungsleitende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 13. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind, 15. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person gegen die Leitungs-, Aufsichts- oder Anwesenheitspflicht verstößt, 16. als Betreibende entgegen § 41 Absätze 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, 17. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende die nach § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, 18. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 43 Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleitung bestellt, 19. als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absatz 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt. Seite 33 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Anlage (Außenseite) Herr/Frau (Innenseite) geboren am in gegenwärtige Anschrift hat die Eignung als Befähigungszeugnis Verantwortliche/r für als Veranstaltungstechnik Verantwortliche/r (Foto) für nach § 39 der Veranstaltungstechnik Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellende Behörde (Siegel) Ort, Datum (Unterschrift) (Unterschrift des Inhabers) Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden. Seite 34

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.