Hamburg

Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) - nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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getrennten Bühnenhaus unterzubringen. (2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. § 23 Schutzvorhang (1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig. (2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen. (3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein. § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen (1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt. (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. Seite 21 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein. (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben. (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein. § 25 Platz für die Brandsicherheitswache (1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. (2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtselbsttätiger Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern. Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst (1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. (2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Die Räume müssen eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitätswachdienst und den Rettungsdienst vorhanden sein. Seite 22 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen (1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. (2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besuchende angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind. (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. § 28 Wellenbrecher Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen. § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besuchende angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. (2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besuchende angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. Seite 23 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 § 30 Einfriedungen und Eingänge (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert. (2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besuchende nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchführung von Sicherheitskontrollen von Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. Teil 4 Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden. (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen und von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Seite 24 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten. Abschnitt 2 Brandverhütung § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. (2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen. (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. (5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. (6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird. (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind. Seite 25 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden. § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen (1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. (2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. § 17 Absatz 1 bleibt unberührt. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstaltenden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. (3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen (1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten. (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. (3) Die selbsttätige Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstaltenden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Seite 26 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. § 37 Laseranlagen Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besuchende zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften § 38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauftragten (1) Die Betreibenden sind für die Sicherheit des Betriebs der Versammlungsstätte, der darin stattfindenden Veranstaltung und sonst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten müssen die Betreibenden oder von ihnen beauftragte Veranstaltungsleitende ständig anwesend sein. (3) Die Betreibenden müssen die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Die Betreibenden sind zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) Die Betreibenden können Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstaltenden übertragen, wenn diese oder deren beauftragte Veranstaltungsleitende mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Betreibenden bleibt unberührt. § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind 1. die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik, 2. technische Fachkräfte a) mit bestandenem fachrichtungsspezifischem Teil der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § 5, § 6 oder § 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Seite 27 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Januar 1997 (BGBl. I S. 118), in der am 30. Dezember 2019 geltenden Fassung, in der jeweiligen Fachrichtung, b) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Situative Aufgabe“ und „Prüfungsprojekt“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920) in der am 30. Dezember 2019 geltenden Fassung, c) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Veranstaltungsprozesse“ und „Veranstaltungsprojekt“ nach § 4 Nummern 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und den §§ 17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. 2019 I S. 1567, 2020 I S. 100) in der am 20. Dezember 2020 geltenden Fassung, und d) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Veranstaltungsprozesse“ und „Veranstaltungsprojekt“ nach § 4 Nummern 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und den §§ 17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach der Anlage ausgestellt hat, 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben. Auf Antrag stellt die zuständige Behörde auch den Personen nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach der Anlage aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt. (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen Seite 28 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sowie wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen müssen von einer verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen verantwortliche Person als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik anwesend sein. (4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerkern oder Beleuchterinnen oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben. (5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. die Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. § 41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren haben die Betreibenden eine Brandsicherheitswache einzurichten. (2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle den Betreibenden bestätigt, dass sie über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügen, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. Seite 29 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.