Sachsen

Sächsisches Justizgesetz

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Quellenkennung: 3393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 15, S. 482 Fsn-Nr.: 300-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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ist. (2) 1Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. 2Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.46 § 48 Voraussetzungen (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt in den Fällen des 1. § 46 Abs. 1, wenn   a) die durch die Veräußerung des Trennstücks eintretende Minderung des Umfangs und des Wertes des Grundstücks gering und ein Nachteil für die Berechtigten nicht zu besorgen ist oder   b) das Grundstück ausschließlich mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden (Grundpfandrechten) belastet ist und der Wert des verbleibenden Teils des Grundstücks (Reststück) den Wert der Grundpfandrechte und ihrer vorrangigen Belastungen offensichtlich um mehr als das Vierfache übersteigt; 2. § 46 Abs. 2 Nr. 1, wenn für den aus der Reallast Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere seine Sicherheit nicht beeinträchtigt wird; 3. § 46 Abs. 2 Nr. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das Grundstück des berechtigten Eigentümers belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere ihre Rechte nur unerheblich betroffen werden. (2) Ein Nachteil ist insbesondere nicht zu besorgen, wenn 1. das Gericht den Berechtigten die beabsichtigte Erteilung des Zeugnisses mitgeteilt hat, diese der Erteilung nicht binnen einer angemessenen Frist widersprechen und besondere Umstände, aus denen sich ein Nachteil ergibt, nicht ersichtlich sind; in der Mitteilung sind das Grundstück, das betroffene Recht, die Rechtsänderung, für die das Zeugnis erteilt werden soll, und die Frist, nach deren Ablauf das Zeugnis erteilt werden wird, anzugeben; 2. in den Fällen des § 46 Abs. 1 das Grundstück ausschließlich mit Grundpfandrechten belastet ist und   a) die Veräußerung öffentlichen Zwecken dient, deren Verwirklichung den Wert des Reststücks erhöht, und mit der Ausführung der werterhöhenden Maßnahme begonnen worden ist oder   b) die Wertminderung in Geld oder durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird. 2Soweit die Ausgleichung der Wertminderung in Geld erfolgt, muss der erforderliche Betrag zur Verteilung unter den Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtsbezirks hinterlegt werden. 3Die Hinterlegung hat mit der Bestimmung zu geschehen, dass zur Rücknahme die Ermächtigung des Amtsgerichts erforderlich ist. 4Soweit die Ausgleichung durch ein anderes Grundstück erfolgt, müssen die Rechte der Berechtigten auf dieses erstreckt werden. (3) Übersteigt der Wert des Trennstücks 2 500 EUR nicht, ist die Minderung des Wertes des Grundstücks in der Regel als gering anzusehen. § 49 Wohnungseigentum § 46 Abs. 1 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und 1. ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird, 2. ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder 3. eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.47 § 50 Rangstelle des Erbbaurechts Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist. § 51 Verfahren (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. 2Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. 3Das Amtsgericht kann von dem Antragsteller Angaben und Nachweise, insbesondere zu den Berechtigten sowie zum Wert des Grundstücks, Trennstücks oder Reststücks verlangen. 4Wird die Erstreckung des Zeugnisses auf eine im Grundbuch nicht eingetragene Belastung beantragt, hat der Antragsteller diese Belastung und die hieraus Berechtigten anzugeben. (3) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Berechtigten zu hören. (4) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den angehörten Berechtigten und, sofern die Unschädlichkeit festgestellt wird, auch dem Eigentümer und den betroffenen Berechtigten bekannt zu machen. 2Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.48 § 52 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Unschädlichkeit feststellt, findet die Beschwerde statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine die Unschädlichkeit feststellende Entscheidung, sind am Beschwerdeverfahren der Antragsteller, der Eigentümer und die Berechtigten, deren Rechte zu der Beschwerde Anlass gegeben haben, zu beteiligen. (3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar.49 § 53 Wirksamkeit, Grundbuchvollzug (1) 1Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. 2Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist. (2) 1Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. 2Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. 3Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken. Abschnitt 3 (aufgehoben) 50 Teil 6 Ausführung des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 55 Landesrechtliche Zuständigkeiten (1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22, § 33 Absatz 2 und § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Landesdirektion Sachsen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§ 19 und § 38 Absatz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).51 § 56 Bekanntmachung Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. § 57 Anfall an den Fiskus Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Absatz 3 und § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an den Fiskus, steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu.52 Teil 7 Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren § 58 Verordnungsermächtigung (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln 1. in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und 2. für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen. (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird. § 59 Empfangszuständigkeit für Klagezustellungen 1Soll in Rechtsstreitigkeiten gegen den Freistaat Sachsen vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden, tritt die Wirkung auch mit der Zustellung der Klage an das Landesamt für Steuern und Finanzen ein, wenn eine andere Behörde für die Vertretung des Freistaates Sachsen vor dem Gericht zuständig ist. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Klageschrift unter Anzeige an das Gericht unverzüglich an die für die Vertretung des Freistaates Sachsen zuständige Stelle abzugeben.53 Teil 8 Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch54 § 60 Landesrechtliche Zuständigkeiten Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Absatz 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.55 Teil 9 Justizkosten56 Abschnitt 1 Justizverwaltungskosten § 61 Allgemeine Regelungen (1) 1In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Hiervon ist Nummer 2001 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes ausgenommen. (2) Ergänzend gelten die § 62 bis 69 und das aufgrund des § 70 erlassene Gebührenverzeichnis.57 § 62 Kostenbeitreibung Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Bundesrecht beruhen. § 63 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind, vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.58 Abschnitt 2 Kosten in Hinterlegungssachen und für Unschädlichkeitszeugnisse § 64 Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren in Hinterlegungssachen In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest. § 65 Auslagen in Hinterlegungssachen In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben: 1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes, der Nummer 9020 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist und den Nummern 31001 bis 31006, 31008 bis 31009 und 31012 bis 31014 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Absatz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, 3. die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist, 4. die Dokumentenpauschale und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes. 59 § 66 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen (1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) 1Zuständig für die Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. 2Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3. (3) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gelten folgende Besonderheiten: 1. Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat. 2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Freistaates Sachsen übergegangen ist. 3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist. 5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgte, um den Beschuldigten von der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet. 6. Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend. 7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert den Freistaat Sachsen nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren. 8. § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. 60 § 67 Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse (1) 1Für das Verfahren vor dem Amtsgericht zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 46 ff. wird das Doppelte der Gebühr der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben, mindestens 120 EUR. 2Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1. (2) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts. (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.61 Abschnitt 3 Stundung und Erlass von Kosten, Befreiungsvorschriften § 68 Stundung und Erlass von Kosten (1) 1Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und Ansprüche, die nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. 2S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangen sind, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, 1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint; 2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. (3) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. 2Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.62 § 69 Befreiungsvorschriften (1) 1Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 13100 und 13101 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Vereine befreit, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Bescheid des Finanzamts nachzuweisen. (2) Sonstige landesrechtliche Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.63 Abschnitt 4 Gebührenverzeichnis § 70 Gebührenverzeichnis (1) 1Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 61 Abs. 1 ein Gebührenverzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten zu erlassen. 2Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Gerichte, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. 3Die Mindestgebühr beträgt grundsätzlich 10 EUR, die Höchstgebühr beträgt 25 000 EUR. (2) Insbesondere sind für folgende Gegenstände Gebühren festzusetzen: 1. Feststellungserklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 2. Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht; 3. Zurückweisung der Beschwerde; 4. Zurücknahme der Beschwerde; 5. allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern. 64 Teil 10 Schlussvorschriften65 § 71 Übergangsvorschriften (1) 1Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts (aufnehmendes Gericht) zugelegt, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. 2Ist in dem Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Satz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. 3Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des aufnehmenden Gerichts. 4Die bei dem aufgehobenen Gericht vorhandenen Schöffen werden dabei Schöffen des aufnehmenden Gerichts. 5Die Hilfsschöffen des aufgehobenen Gerichts werden Hilfsschöffen des aufnehmenden Gerichts; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 6Schöffen, die bei Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffen. (2) 1Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für Kosten, die bis einschließlich 20. November 1992 erhoben worden sind oder bis dahin fällig waren; insoweit verbleibt es bei der bis dahin maßgeblichen Rechtslage. 2Abweichend hiervon findet § 68 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind. (3) Bis einschließlich zum 31. Dezember 2001 gilt 1. in § 48 Abs. 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 2 500 EUR ein Betrag in Höhe von 5 000 DM, 2. in § 67 Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Betrages in Höhe von 120 EUR ein Betrag in Höhe von 200 DM, 3. in § 70 Abs. 1 Satz 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 10 EUR ein Betrag in Höhe von 20 DM und an Stelle des Betrages in Höhe von 25 000 EUR ein Betrag in Höhe von 50 000 DM. (4) Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem 1. September 2009 bei Gericht eingegangen ist.66 § 72 Einschränkung von Grundrechten 1Durch sicherheits- und ordnungsrechtliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). 2Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) ein.67 § 73 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) § 122 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) wird aufgehoben. (2) (aufgehoben) (3) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, wird gestrichen.68 § 74 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) 1§ 71 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Folgende Gesetze und Verordnungen treten am 1. Januar 2001 außer Kraft: 1. das als Artikel 1 des Gesetzes zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen verkündete Gesetz über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009), 2. das Gesetz zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.