Sachsen

Sächsisches Justizgesetz

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 15, S. 482 Fsn-Nr.: 300-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.24 § 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration Das Verwaltungsgericht Dresden ist in folgenden Angelegenheiten für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig: 1. in Personalvertretungsangelegenheiten und für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen sowie 2. für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche betreffend Vermögenswerte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Alternative 3 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,   a) nach dem Vermögensgesetz,   b) nach dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920),   c) nach dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450),   d) nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), und   e) nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.25 § 25b (aufgehoben)26 § 26 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle 1Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf Grundlage von § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, die Landesdirektion. 2Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst.27 § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht (1) 1Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde mit bis zu 5 000 Einwohnern, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten. (2) 1Einer Gemeinde ist auf Antrag die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zu übertragen. 2Die Übertragung der Zuständigkeit ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam. (3) Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der unteren Vermessungsbehörden, der nach § 2 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. (4) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt im Vollzug immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher, abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher, naturschutzrechtlicher, jagdrechtlicher und forstrechtlicher Vorschriften erlässt die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (5) 1Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen. 2Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorbehalten. (6) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen.28 § 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.29 Abschnitt 4 Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 28 Oberste Landesbehörde Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz.30 § 29 Dienstaufsicht (1) Die Dienstaufsicht üben aus: 1. der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Arbeitsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus; 2. der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 3. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit. (2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten: 1. der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter; 2. der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.31 § 30 Berufung ehrenamtlicher Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen. (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes bestimmt. Abschnitt 5 Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes § 31 Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand Zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.32 § 32 Dienstaufsicht (1) Die Dienstaufsicht üben aus: 1. der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts über die beim Sozialgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Sozialgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Sozialgericht beschäftigten Richter aus; 2. der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts über die beim Sächsischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 3. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. (2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten: 1. der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter; 2. der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.33 § 33 Berufung der ehrenamtlichen Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen. (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt. § 33a (aufgehoben)34 Abschnitt 6 Ausführung der Finanzgerichtsordnung § 34 Vertrauensleute (1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute. (2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.35 § 35 Dienstaufsicht (1) Die Dienstaufsicht üben aus: 1. der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts über die bei dem Sächsischen Finanzgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 2. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Sächsischen Finanzgerichts. (2) Der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts wird in der Ausübung der Dienstaufsicht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter vertreten. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.36 § 36 Finanzrechtsweg Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden, 2. über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist und 3. über Abgabenangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld. § 37 Beiladung der Kirchen und Religionsgemeinschaften Das Sächsische Finanzgericht lädt in Abgabenangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, sofern deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden. § 37a (aufgehoben)37 Abschnitt 7 Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 38 Vorschlagslisten Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter nach § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954, 2955) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Amtsgerichte und für das Oberlandesgericht jeweils in getrennten Listen vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt. § 39 Vorschlag der ehrenamtlichen Richter (1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden. (2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden. § 40 Persönliche Angaben Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben: 1. Name und Vorname, 2. Anschrift, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat, 5. ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und 6. ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein. § 41 Ergänzungsliste 1Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste an. 2Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen und wie viele von ihnen einer der in § 39 Abs. 1 genannten Personengruppe angehören sollen. 3Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 40 entsprechend. Teil 3 Informations- und Kommunikationstechnik 38 § 41a Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (1) Dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnet ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT). (2) 1Die LIT hat ihren Sitz in Dresden. 2Sie kann, insbesondere für die Betreuung der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Außenstellen unterhalten. § 41b Aufgaben (1) Die LIT erbringt Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden seines Geschäftsbereichs sowie des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen. (2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Verarbeitung von Daten, die Entwicklung, Einführung und Betreuung von IT-Verfahren einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung, die Anwenderbetreuung sowie die Ausstattung der Dienststellen mit Hard- und Software. (3) 1Die LIT kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 2Die LIT verpflichtet den Dritten zur vertraulichen Behandlung von Informationen, zur Wahrung der Informationssicherheit und der Vorschriften über den Datenschutz sowie erforderlichenfalls zur Wahrung des Steuergeheimnisses. 3Der Dritte muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist, die zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 4Die LIT und der Dritte schließen bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eine schriftliche Vereinbarung hierüber ab. (4) 1Auf die LIT gehen zum 1. Januar 2019 die Aufgaben und Befugnisse der bis dahin dem Staatsministerium der Justiz angegliederten Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz über. 2Die nach Ablauf des 31. Dezember 2018 bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz tätigen und dem Staatsministerium der Justiz angehörenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Januar 2019 an die LIT versetzt. § 41c IT-Kontrollkommission (1) Zum Schutz vor rechtswidrigen Zugriffen auf die von der LIT verarbeiteten Daten, insbesondere solchen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, finden regelmäßig Kontrollen durch das Staatsministerium der Justiz statt. (2) 1An den Kontrollen wirkt eine beim Staatsministerium der Justiz einzurichtende IT-Kontrollkommission beratend mit. 2Diese besteht aus je einem Vertreter 1. des Staatsministeriums der Justiz, 2. aus jeder Gerichtsbarkeit, der jeweils vom Landesrichterrat zu benennen ist, 3. der Staatsanwälte, der vom Landesstaatsanwaltsrat zu benennen ist, und 4. der Rechtspfleger, der vom Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Justiz zu benennen ist. (3) 1Die IT-Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Den Vorsitz führt der Vertreter des Staatsministeriums der Justiz. (4) 1Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Zugriff nach Absatz 1, kann die IT-Kontrollkommission durch mehrheitlichen Beschluss eine Kontrolle durch das Staatsministerium der Justiz verlangen. 2Im Rahmen der Beteiligung an den Kontrollen kann die IT-Kontrollkommission Einsicht in Protokolldaten sowie in Datenverarbeitungsprogramme und deren Anwendungsvorschriften nehmen. (5) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Teil 4 Befugnisse des Justizwachmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher 39 § 42 Befugnisse der Justizwachtmeister (1) Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Justizgebäuden und deren unmittelbarem räumlichen Umfeld sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen 1. die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie 2. die Befugnisse der Polizeibediensteten nach dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs. (2) 1Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommene Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist, beseitigen. 2Hierzu stehen ihnen die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 2 zu. (3) Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet. (4) Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.40 § 42a Befugnisse der Gerichtsvollzieher (1) 1Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Hinweise über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. 2Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand des Schuldners gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. 3In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners übermitteln. (2) Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, sind insbesondere Verhaftungen, Wohnungsräumungen, Wohnungsdurchsuchungen aufgrund richterlicher Anordnung, der Vollzug einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und der Vollzug von Entscheidungen auf Herausgabe einer Person. (3) 1Die auf die Anfrage nach Absatz 1 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um die Sicherheit des Gerichtsvollziehers im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten. 2Sie ist in einem verschlossenen Umschlag im Aktendeckel aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Schuldner zu vernichten.41 Teil 5 Ausführung der Grundbuchordnung 42 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr § 43 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit (1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach § 12 mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Bediensteten wahrgenommen. (2) Für die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der die Führung des Grundbuchs wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.43 § 44 Berggrundbuch (1) 1Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. 2Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen. (2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird.44 § 45 (aufgehoben) 45 Abschnitt 2 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen § 46 Unschädlichkeitszeugnis (1) Wird ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) veräußert, wird das Trennstück von den Belastungen des Grundstücks frei, wenn durch ein Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis). (2) Unter der gleichen Voraussetzung kann 1. im Fall der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden oder 2. der Eigentümer eines Grundstücks ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten sein Grundstück belastet ist, ein Recht, das ihm an einem anderen Grundstück zusteht, aufgeben. (3) 1Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gilt als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. 2Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), gelten diese als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (4) 1Auf im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nur, soweit sie in dem Zeugnis angegeben sind. 2Es erstreckt sich nicht auf öffentliche Lasten. (5) Berechtigter im Sinne dieses Unterabschnitts ist der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder eines das Grundstück belastenden Rechts. (6) 1Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. 2Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 47 Zuständigkeit (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.