Sachsen

Sächsisches Justizgesetz

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Quellenkennung: 3393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 15, S. 482 Fsn-Nr.: 300-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) Vom 24. November 2000 [Berichtigt 6. November 2001 (SächsGVBl. S. 704)] Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024 Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht1 Teil 1 Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften §   1 Oberlandesgericht, Land- und Amtsgerichte §   2 Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte §   3 Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte §   4 Landessozialgericht und Sozialgerichte §   5 Finanzgericht §   6 Staatsanwaltschaften §   7 Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften §   8 Änderungen von Gemeinde- und Landkreisgrenzen Teil 2 Organisations- und Verfahrensrecht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   9 Zahl der Spruchkörper § 10 Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss § 11 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle § 12 Zuständigkeit zur Betrauung von Bereichsrechtspflegern § 12a Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben § 13 Gerichtsverwaltung § 13a Informationsrecht der Presse § 13b Aufbewahrung von Schriftgut Abschnitt 2 Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften § 14 Ernennung der Handelsrichter § 15 Dienstaufsicht § 16 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 17 Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher § 18 Legalisation § 19 Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration § 21 (aufgehoben)*   * red. Korrektur, siehe bei § 21 (die Red.) Abschnitt 3 Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung § 22 Vertrauensleute § 23 Dienstaufsicht § 24 Normenkontrollverfahren § 25 Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug § 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration § 25b (aufgehoben) § 26 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht § 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen Abschnitt 4 Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 28 Oberste Landesbehörde § 29 Dienstaufsicht § 30 Berufung ehrenamtlicher Richter Abschnitt 5 Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes § 31 Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand § 32 Dienstaufsicht § 33 Berufung der ehrenamtlichen Richter § 33a (aufgehoben) Abschnitt 6 Ausführung der Finanzgerichtsordnung § 34 Vertrauensleute § 35 Dienstaufsicht § 36 Finanzrechtsweg § 37 Beiladung der Kirchen und Religionsgemeinschaften § 37a (aufgehoben) Abschnitt 7 Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 38 Vorschlagslisten § 39 Vorschlag der ehrenamtlichen Richter § 40 Persönliche Angaben § 41 Ergänzungsliste Teil 3 Informations- und Kommunikationstechnik § 41a Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz § 41b Aufgaben § 41c IT-Kontrollkommission Teil 4 Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher § 42 Befugnisse der Justizwachtmeister § 42a Befugnisse der Gerichtsvollzieher Teil 5 Ausführung der Grundbuchordnung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr § 43 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit § 44 Berggrundbuch § 45 (aufgehoben) Abschnitt 2 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen § 46 Unschädlichkeitszeugnis § 47 Zuständigkeit § 48 Voraussetzungen § 49 Wohnungseigentum § 50 Rangstelle des Erbbaurechts § 51 Verfahren § 52 Rechtsbehelfe § 53 Wirksamkeit, Grundbuchvollzug Abschnitt 3 (aufgehoben) Teil 6 Ausführung des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 55 Landesrechtliche Zuständigkeiten § 56 Bekanntmachung § 57 Anfall an den Fiskus Teil 7 Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren § 58 Verordnungsermächtigung § 59 Empfangszuständigkeit für Klagezustellungen Teil 8 Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 60 Landesrechtliche Zuständigkeiten Teil 9 Justizkosten Abschnitt 1 Justizverwaltungskosten § 61 Allgemeine Regelungen § 62 Kostenbeitreibung § 63 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Abschnitt 2 Kosten in Hinterlegungssachen und für Unschädlichkeitszeugnisse § 64 Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren in Hinterlegungssachen § 65 Auslagen in Hinterlegungssachen § 66 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen § 67 Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse Abschnitt 3 Stundung und Erlass von Kosten, Befreiungsvorschriften § 68 Stundung und Erlass von Kosten § 69 Befreiungsvorschriften Abschnitt 4 Gebührenverzeichnis § 70 Gebührenverzeichnis Teil 10 Schlussvorschriften § 71 Übergangsvorschriften § 72 Einschränkung von Grundrechten § 73 Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften § 74 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlage (zu § 1 Abs. 4) Teil 1 Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften § 1 Oberlandesgericht, Land- und Amtsgerichte (1) Das Oberlandesgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Dresden. (2) Die Landgerichte haben ihren Sitz 1. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Aue-Bad Schlema, Chemnitz, Döbeln, Freiberg und Marienberg; 2. in Dresden mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Dippoldiswalde, Dresden, Meißen, Pirna und Riesa; 3. in Görlitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Görlitz, Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser und Zittau; 4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Borna, Eilenburg, Grimma, Leipzig und Torgau; 5. in Zwickau mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Auerbach, Hohenstein-Ernstthal, Plauen und Zwickau. (3) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Aue-Bad Schlema, Auerbach/Vogtl., Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hohenstein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Marienberg, Meißen, Pirna, Plauen, Riesa, Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und Zwickau. (4) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. (5) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen eines Amtsgerichts errichten und auflösen sowie den Zweigstellen bestimmte sachliche und örtliche Zuständigkeiten übertragen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten ist. (6) 1In Bautzen bestehen eine auswärtige Kammer für Handelssachen, eine auswärtige Strafvollstreckungskammer sowie auswärtige Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Görlitz. 2Diese sind zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz, soweit nicht einzelne Geschäfte durch die Geschäftsverteilung an dem Stammgericht oder den auswärtigen Kammern konzentriert sind oder gesetzliche Vorschriften andere Zuständigkeiten vorsehen. 3Für die Anzahl der auswärtigen Kammern gilt § 9 entsprechend.2 § 2 Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte (1) 1Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. 2Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“. (2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz 1. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau; 2. in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; 3. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen. 3 § 3 Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte (1) 1Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. 2Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“. (2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz 1. in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen; 2. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis; 3. in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; 4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen; 5. in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau. 4 § 4 Landessozialgericht und Sozialgerichte (1) 1Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. 2Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landessozialgericht“. (2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz 1. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau; 2. in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; 3. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.5 § 5 Finanzgericht 1Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Leipzig. 2Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Finanzgericht“. § 6 Staatsanwaltschaften (1) 1Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. 2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“. (2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen.6 § 7 Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 8 Änderungen von Gemeinde- und Landkreisgrenzen 1Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht, wenn 1. Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder 2. eine Gemeinde in einen anderen Landkreis, eine Kreisfreie Stadt oder eine andere kreisangehörige Gemeinde eingegliedert wird und die Eingliederung verschiedene Gerichtsbezirke berührt. 2Es kann durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht bestimmen, wenn Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, einen Verwaltungsverband bilden oder einem Verwaltungsverband beitreten.7 Teil 2 Organisations- und Verfahrensrecht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 9 Zahl der Spruchkörper 1Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. 2Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden.8 § 10 Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss Der Staatsminister der Justiz ist im Richterwahlausschuss Mitglied kraft Amtes für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 133 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.9 § 11 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (1) Durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle neben den in § 153 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes Genannten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand mindestens gleichwertig ist. (2) Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen.10 § 12 Zuständigkeit zur Betrauung von Bereichsrechtspflegern (1) 1In den Fällen des § 34 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften die Rechtspflegeraufgaben. 2Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. (2) 1Die Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Aufhebung der Betrauung nach § 34 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes.11 § 12a Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben (1) Beamten, welche die Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst ableisten oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden haben, kann die Wahrnehmung von Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden. (2) 1Beamte, welche die Prüfung bestanden haben, sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. 2Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwalt tätig, aber noch nicht zum Amtsanwalt ernannt worden sind, neben ihren bisherigen Amtsbezeichnungen die Bezeichnung „beauftragter Amtsanwalt“. 3Die Ernennung zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte nach der Prüfung mindestens ein Jahr als beauftragter Amtsanwalt selbständig tätig gewesen ist.12 § 13 Gerichtsverwaltung Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung.13 § 13a Informationsrecht der Presse 1Vertreter der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, können fortlaufende Informationen darüber verlangen, welche öffentlichen mündlichen Verhandlungen in der jeweiligen Folgewoche an dem Gericht stattfinden. 2Zur Erfüllung dieser Pflicht können Gerichte Terminslisten, die zum Zweck der Herstellung der Öffentlichkeit im Sinne von § 169 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, oder im Sinne von § 52 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes erstellt wurden, übersenden. 3Übersandte Terminslisten dürfen nur zur Berichterstattung über die darauf verzeichneten mündlichen Verhandlungen verwendet werden; ihre vollständige oder teilweise Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung ist nicht zulässig. 4Sie sind spätestens eine Woche nach Ende des letzten darauf verzeichneten Verhandlungstermins zu vernichten. 5Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Satz 3 oder Satz 4, kann das Gericht die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigern.14 § 13b Aufbewahrung von Schriftgut Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.15 Abschnitt 2 Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften § 14 Ernennung der Handelsrichter 1Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. 2Sie erhalten eine Ernennungsurkunde. § 15 Dienstaufsicht (1) Die Dienstaufsicht üben aus: 1. der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter; der Präsident des Amtsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Richter aus; 2. der Präsident des Landgerichts über die bei dem Landgericht und bei den Amtsgerichten seines Bezirkes mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 3. der Präsident des Oberlandesgerichts über die bei dem Oberlandesgericht und bei den Land- und Amtsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 4. der Leiter der Staatsanwaltschaft über die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 5. der Generalstaatsanwalt über die bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 6. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über die Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften. (2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten: 1. der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter; 2. der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter; 3. der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt; 4. der Generalstaatsanwalt durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.16 § 16 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.17 § 17 Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher (1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig, 1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen, 2. Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen, 3. Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen, 4. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen, 5. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten. (2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen. (3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.18 § 18 Legalisation 1Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zweck der Legalisation zuständig. 2Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt. § 19 Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts 1Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt. 2Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen und die Sachsen-Finanzgruppe.19 § 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration (1) Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig: 1. das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau; 2. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden; 3. das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz; 4. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig. (2) Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig.20 § 21 (aufgehoben)21 Abschnitt 3 Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung § 22 Vertrauensleute (1) 1Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute. (2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.22 § 23 Dienstaufsicht (1) Die Dienstaufsicht üben aus: 1. der Präsident des Verwaltungsgerichts über die beim Verwaltungsgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 2. der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter; 3. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten: 1. der Präsident des Verwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter; 2. der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter. (3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.23 § 24 Normenkontrollverfahren (1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. (2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern. § 25 Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.