Bremen

Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.09.1991 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 309 Gliederungsnummer:793-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 309), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.09.1991 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 309 Gliederungsnummer:793-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 309), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremFiG Ausfertigungsdatum: 17.09.1991 Gültig ab: 27.09.1991 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 309 Gliederungs-Nr: 793-a-1 Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) Vom 17. September 1991 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Abschnitt I - Fischereirecht § 1 Fischereirecht und Hege § 2 Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers § 3 Selbständiges Fischereirecht § 4 Bestand selbständiger Fischereirechte § 5 Erlöschen selbständiger Fischereirechte § 6 Erweiterung, Einschränkung und Auflösung selbständiger Fischereirechte § 7 Ausgleich und Ablösung beschränkter Fischereirechte § 8 Uferbetretungsrecht § 9 Stockangelrecht bremischer Bürger § 10 Fischerei in Küstengewässern § 11 Einteilung der Gewässer Abschnitt II - Der Fischereipachtvertrag § 12 Verpachtung § 13 Anzeigepflicht § 14 Pacht- und Vorpachtrecht bei Wechseln des Fischereirechts Abschnitt III - Die Fischereierlaubnis § 15 Fischereierlaubnis § 16 Erlöschen der Fischereierlaubnis Abschnitt IV - Schutz der Fischbestände § 17 Hegeverpflichtung § 18 Durchsetzung der Hegeverpflichtung § 19 Fischereirecht, Naturschutz und Tierschutz § 20 Schonbezirke § 21 Verbot bestimmter Fangmethoden Abschnitt V - Fischseuchen § 22 Übertragbare Fischkrankheiten § 23 Schutzmaßnahmen Abschnitt VI - Schutz der Fischerei § 24 Fischwege § 25 Fischfang an Fischwegen § 26 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen § 27 Anzeigepflicht Abschnitt VII - Erlaß von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei § 28 Verordnung zum Schutz der Fischbestände Abschnitt VIII - Vereinigung von Anglern § 29 Anerkennung Abschnitt IX - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht § 30 Fischereibehörden § 31 Fischereiaufsicht § 32 Ehrenamtliche Fischereiaufseher § 33 Befugnis Abschnitt X - Fischereischein, Fischereierlaubnisschein § 34 Fischereischein § 35 Fischerprüfung § 36 Jugendfischereischein § 37 Versagungsgründe und Einziehung § 38 Örtliche Zuständigkeit § 39 Fischereierlaubnisschein § 40 Inhalt des Erlaubnisscheins Abschnitt XI - Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt XII - Übergangs- und Schlußvorschriften § 42 Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine § 43 Staatsverträge § 44 Änderung des Wassergesetzes § 45 Aufhebung bestehender Vorschriften § 46 Inkrafttreten Abschnitt I Fischereirecht § 1 Fischereirecht und Hege (1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen und die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu heben. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Krebs- und Weichtiere. (2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen. § 2 Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers (1) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein. (2) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes. § 3 Selbständiges Fischereirecht (1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer zustehen, sind selbständige Fischereirechte. (2) Ein selbständiges Fischereirecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls der Berechtigte eine juristische Person ist, nach deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, daß das Recht einem von ihnen allein zusteht. § 4 Bestand selbständiger Fischereirechte Selbständige Fischereirechte bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden. § 5 Erlöschen selbständiger Fischereirechte (1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, wenn 1. es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird; 2. es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht; 3. das Gewässer beseitigt, verlegt oder verrohrt wird. (2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen. § 6 Erweiterung, Einschränkung und Ablösung selbständiger Fischereirechte (1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) an vom Veranlasser verlangen, daß das Fischereirecht abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften, seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt. (2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Veranlasser von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß anstatt des Wertausgleichs sein Fischereirecht abgelöst wird. (3) Bei Erweiterung, Einschränkung und Ablösung von Fischereirechten anfallende Entschädigungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Entschädigungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung fischereiwirtschaftlicher Kosten- und Ertragsbedingungen. § 7 Ausgleich und Ablösung beschränkter Fischereirechte (1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, daß dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Das beschränkte Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur ungeteilt auf den Eigentümer des Gewässers oder auf den Inhaber eines unbeschränkten selbständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke übertragen werden. (2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts verlangen, daß anstatt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht abgelöst wird. (3) Der Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen, wenn 1. das Recht innerhalb von 10 Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder 2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. § 8 Uferbetretungsrecht (1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schiffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke betreten und die Zuwege benutzten, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. (3) Unter den Voraussetzungen des § 11 des Bremischen Polizeigesetzes in der jeweils geltenden Fassung kann die in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeine Bremerhaven der Magistrat durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden. Die Eigentümer oder Unterhaltspflichtigen von Wasserbauwerken oder entsprechenden Anlagen sind befugt, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes zugunsten der Wasser-, Boden- und Deichverbände das Betreten dieser Anlagen zu untersagen. (4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917, 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 9 Stockangelrecht bremischer Bürger (1) Bewohner der Freien Hansestadt Bremen, die eine Fischereiprüfung nach § 35 Abs. 1 abgelegt haben, sind berechtigt, für den eigenen Bedarf in der Weser, der Kleinen Weser, in der Lesum flußaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke und dem tideabhängigen Teil der Geeste mit höchstens 2 Stockangeln zu fischen. Dies gilt nicht für Gebiete, die Naturschutzgebiete im Sinne des Brem. Naturschutzgesetzes sind. (2) Die Stockangelei ist unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bremischen Naturschutzgesetzes und dieses Gesetzes auszuüben. Dazu hat sich der Stockangelausübende entsprechend zu informieren und weiterzubilden. (3) Die Berechtigung ist gegenüber der Fischereiaufsicht mit einem Fischereischein nach § 34 Abs. 3 nachzuweisen. (4) Im Hafengebiet können die Hafenbehörden nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und der Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung des Stockangelrechts und die Fischerei zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Hafenbetriebes im Einzelfall einschränken oder verbieten. (5) Im Hafengebiet können die zuständigen Fischereibehörden die Ausübung des Stockangelrechts und der Fischerei zum Schutz gegen Beeinträchtigungen der Gesundheit im erforderlichen Umfang beschränken oder verbieten. § 10 Fischerei in Küstengewässern In den Küstengewässern ist die Fischerei frei. Eine Hegeverpflichtung besteht nicht. § 9 bleibt unberührt. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen. Betretungsverbote in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten sind zu beachten. § 11 Einteilung der Gewässer (1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser. (2) Binnengewässer sind alle übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Abschnitt II Der Fischereipachtvertrag § 12 Verpachtung (1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. (2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. In dem Fischereipachtvertrag ist die Pachtzeit auf mindestens 12 Jahre festzusetzen. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann um kürzere Zeit, mindestens jedoch um drei Jahre verlängert werden. (3) Soweit Belange des Natur- und Artenschutzes es erforderlich machen, kann der Fischereiberechtigte den Pachtvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen. § 13 Anzeigepflicht Der Verpächter ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß anzuzeigen. § 14 Pacht- und Vorpachtrecht bei Wechsel des Fischereirechts Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und geht das Fischereirecht auf einen anderen über, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist ein selbständiges Fischereirecht verpachtet und wird dieses aufgehoben, steht dem Pächter ein Vorpachtrecht gegenüber dem Gewässereigentümer zu für den Fall, daß dieser die Fischerei verpachtet. Dieser Anspruch des Pächters ist begrenzt auf die Dauer der verbleibenden Pachtzeit aus dem Pachtverhältnis mit dem Verpächter des selbständigen Fischereirechts. Abschnitt III Die Fischereierlaubnis § 15 Fischereierlaubnis (1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter können Dritten die Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis). (2) Der Inhaber des Fischereirechts hat die Anzahl und den Umfang der an Dritte erteilten Erlaubnisse einzuschränken, soweit dies aus wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich wird. § 16 Erlöschen der Fischereierlaubnis Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt 1. mit Widerruf; 2. mit dem Ablauf der gesetzten Frist; 3. mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis; 4. wenn das Fischereirecht erlischt, aufgrund dessen sie erteilt worden ist; 5. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat. Abschnitt IV Schutz der Fischbestände § 17 Hegeverpflichtung (1) Der Fischereiberechtigte hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu hegen. Dabei hat er insbesondere den Fischbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter. (2) Die Oberste Fischereibehörde kann eine räumlich oder zeitlich befristete Ausnahmeregelung zulassen, wenn die Verpflichtung dem Fischereiberechtigten nicht zuzumuten ist oder übergeordnete Gesichtspunkte des Allgemeinwohls der Verpflichtung entgegenstehen. (3) Eine Hegepflicht besteht nicht 1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind; 2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege eines Fischbestandes nicht zuzumuten ist; 3. für tideabhängige Gewässer; 4. für das Hafengebiet. § 18 Durchsetzung der Hegeverpflichtung (1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 17) erforderlich ist, kann die Fischereibehörde dem Fischereiberechtigten oder dem Pächter folgende Auflagen erteilen: 1. eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Art einzubringen; 2. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten sowie die Fangerlaubnisse auf bestimmte Fischarten oder Fangmittel zu beschränken; 3. durchgeführte Hegemaßnahmen nachträglich anzuzeigen. (2) Die Oberste Fischereibehörde kann dem Fischereiberechtigten die Auflage erteilen, die Fischerei an einen Berufsfischer, eine anerkannte Vereinigung von Anglern (§ 29 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten, sofern der Aufforderung zur Hegepflicht nicht nachgekommen wird. (3) Ist das Fischereirecht verpachtet und kommt der Pächter seiner Hegepflicht nicht nach, so kann die Fischereibehörde von dem Verpächter verlangen, daß dieser das Pachtverhältnis beendet. (4) Die Fischereibehörde kann den Fischfang untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. § 19 Fischereirecht, Naturschutz und Tierschutz (1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an seinen Ufern, insbesondere seltene Pflanzen- und Tierarten, zu erhalten. Er hat Gewässerverunreinigungen der Wasserbehörde zu melden. (2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Fischereibehörde durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 1. das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken; 2. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben. (3) Fischereirechtliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entsprechend gegenüberstehen. (4) Wettfischen, fischereiliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sowie die Lebendhalterung gefangener Fische in Setzkeschern sind verboten. § 20 Schonbezirke (1) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung zu Schongebieten erklären: 1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke); 2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke); 3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind. (2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, das Schongebiet zu gefährden, beschränkt oder untersagt werden. Dabei sind die Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes im Einvernehmen mit den Wasserbehörden zu wahren. (3) Schonbezirke sind von den Gemeinden durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden. § 21 Verbot bestimmter Fangmethoden (1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden: 1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe; 2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften; 3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben; 4. Schußwaffen; 5. Speere, Harpunen und Schlingen; 6. lebende Köderfische. (2) Die Oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des Vergiftens) und 6 auch für die Regulierung von Fischbeständen, wenn es unvermeidbar ist, zulassen. (3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur insoweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieen werden. (4) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die Oberste Fischereibehörde weitere Fangmethoden oder -geräte verbieten. Abschnitt V Fischseuchen § 22 Übertragbare Fischkrankheiten (1) Es ist verboten, 1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen; 2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen; 3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen. (2) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung dieses Gesetz auf übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind. (3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden. § 23 Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften. Abschnitt VI Schutz der Fischerei § 24 Fischwege (1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet oder betreibt, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen, unterhalten und ganzjährig offen betriebsfähig halten. (2) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde und der Obersten Tierschutzbehörde im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn 1. die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder 2. die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen, oder 3. hierdurch der Hochwasserschutz beeinträchtigt wird. Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten. § 25 Fischfang an Fischwegen (1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken ist der Fischfang verboten. (2) Die Fischereibehörde setzt durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone in einer den örtliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.