Bremen

Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)

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Quellenkennung: 296395. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.09.1991 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 309 Gliederungsnummer:793-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 309), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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n Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. (3) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. § 26 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen Wird eine Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Auslauf zu verhindern. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist die Fischereibehörde zu hören. § 27 Anzeigepflicht (1) Wer ein Gewässer abläßt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer, mit Ausnahme von Notfällen, rechtzeitig anzuzeigen. (2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, daß er in den Gewässern regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen. (3) Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen. Abschnitt VII Erlaß von Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischer § 28 Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände (1) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Binnengewässern, zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang in Binnengewässern unter Einbeziehung künstlicher Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung (Aquakulturanlagen), die gegen den Fischwechsel gesperrt sind und zur Überwachung der Vermarktung von Fisch und Fischereiprodukten, Bestimmungen zu treffen über 1. die Schonzeiten der Fische und Verbote und Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten; 2. die Zulassung und das Verbot von Fanggerät und ständigen Fischereieinrichtungen soweit sie das Stockangelrecht nicht beschränken; 3. das Größenmaß, das Fische für den Fang mindestens haben müssen; 4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische; 5. die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung, die Verwendungszeiten der Fischereigeräte und die Art der Fangmethoden; 6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische; 7. den Schutz der Fischnährtiere; 8. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang; 9. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fangeräte und Fischbehälter; 10. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde; 11. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen; 12. Aquakulturanlagen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten; 13. Maßnahmen zur Bestandserhaltung und Wiederansiedlung gefährdeter Fischarten und -bestände, einschließlich der für die Erfolgskontrolle der Maßnahmen notwendigen Statistik- und Registrierpflichten der zum Fang berechtigten Fischer einschließlich der Fischereifahrzeuge; 14. Regelung über die Vermarktung gefährdeter Fischarten und -bestände. (2) Die Befugnisse nach den §§ 14 bis 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, bestimmte Teile von Natur und Landschaft zum Schutzgebiet zu erklären, bleiben unberührt. Abschnitt VIII Vereinigung von Anglern § 29 Anerkennung (1) Eine Vereinigung von Anglern ist als ein Träger des Fischwaidwesens auf Antrag durch die Fischereibehörde anzuerkennen, wenn sie 1. rechtsfähig ist; 2. ihren Sitz im Lande Bremen hat; 3. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist; 4. mindestens 30 Mitglieder hat; 5. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen läßt; 6. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; 2. die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachkommt; 3. die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt. (3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die Oberste Fischereibehörde als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erfüllt; 2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Anglervereinigungen überörtliche Bedeutung hat; 3. offene Fischereiprüfungen nach § 38 für jedermann abhält. (4) Die Oberste Fischereibehörde und die Oberste Naturschutzbehörde sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen des anerkannten Landesfischereiverbandes und, soweit Belange der Berufsfischer betroffen sind, des Fischeramtes Bremen einholen. Abschnitt IX Fischereibehörde, Fischereiaufsicht § 30 Fischereibehörden (1) Oberste Fischereibehörde ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation. (2) Fischereibehörden für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen sind für die Fischereischeine das Bürgeramt, im Übrigen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde. Für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständige Fischereibehörde. Für die Küstengewässer sind das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die zuständigen Fischereibehörden. (3) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Fischereibehörde die landesweite Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Bremischen Fischereigesetz zu übertragen. § 31 Fischereiaufsicht (1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe. (2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Fischereibehörden, in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven durch. § 32 Ehrenamtliche Fischereiaufseher Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, können die Fischereibehörden ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Ihre Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Fischereibehörde. § 33 Befugnisse (1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen, 1. die Personalien anzugeben und 2. den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein vorzuweisen. Sie sind berechtigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische und die mitgeführten Behälter einschließlich ihres Inhalts zu kontrollieren. In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. (2) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen. (3) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen, 1. die unberechtigt fischen, 2. die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder 3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen zu beschlagnahmen. Abschnitt X Fischereischein, Fischereierlaubnisschein § 34 Fischereischein (1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter und Fischereipächter) oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (Helfer). (3) Für Personen, die die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen, ist ein Fischereischein erforderlich, der die Gebiete, in denen die Stockangelei ausgeübt werden kann, bezeichnet. § 9 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt. (4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ausgestellte Fischereischeine gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 35 Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeines (1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, daß der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist. (2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung, Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen. (3) Der Fischereischein nach § 34 Abs. 1 und 3 wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt und gilt für unbeschränkte Zeit. (4) Der Fischereischein kann, auch wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt, erteilt werden an: 1. Personen, die mindestens fünf Jahre als Küstenfischer tätig waren; 2. Fischwirte sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden; 3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind; 4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind. § 36 Fischen durch Jugendliche (1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen. (2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist. § 37 Versagungsgründe und Einziehen (1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. (aufgehoben); 2. die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz haben; 3. die wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben; 4. die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind. (4) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen. § 38 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist: 1. für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt; 2. für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll. § 39 Fischereierlaubnisschein (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen. (2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich 1. in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 2. bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen. § 40 Inhalt des Erlaubnisscheines (1) Der Erlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten; 2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisscheininhabers; 3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis; 4. die Gewässer oder Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht; 5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge. (2) Die Oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß 1. für Erlaubnisscheine ein bestimmtes Muster zu verwenden ist; 2. über die erteilten Erlaubnisscheine Listen zu führen sind. (3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt XI Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt; 2. fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 8 Abs. 3 zum Fischen betritt; 3. entgegen § 9 Abs. 1 und 3 angelt; 4. entgegen § 13 den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht fristgemäß anzeigt; 5. seiner Hegeverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und den Auflagen gem. § 18 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt; 6. in einem Gewässer den Fischfang ausübt oder erlaubt, in dem dieser nach § 18 Abs. 4 untersagt ist; 7. gegen die Beschränkungen und Verbote des § 19 Abs. 2, 3 und 4 verstößt; 8. die in § 21 verbotenen Mittel oder Verfahren anwendet; 9. gegen die Verbote des § 22 Abs. 1 verstößt; 10. den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt; 11. entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt; 12. der Verpflichtung nach § 26 nicht nachkommt; 13. entgegen § 27 Abs. 1 und 2 ein Gewässer abläßt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten, oder entgegen Absatz 3 ein Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt; 14. entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 1 die Personalien nicht oder nicht richtig angibt; a) entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 2 den Fischereischein oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorweist; b) entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische oder die mitgeführten Behälter nicht kontrollieren lässt; c) entgegen § 33 Absatz 2 dem Anruf zum Anhalten nicht Folge leistet oder die Aufsichtsperson nicht an Bord lässt; 15. entgegen § 34 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt; 16. entgegen § 34 Abs. 2 die Unterstützung von Personen ohne Fischereischein bei Ausübung des Fischfangs mit der Handangel zuläßt; 17. entgegen § 36 Abs. 1 ohne Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines fischt; 18. entgegen § 39 Abs. 1 einen Erlaubnisschein nicht mit sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt; 19. einer Rechtsverordnung nach den §§ 20, 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 28 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern; 2. die in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten. Abschnitt XII Übergangs- und Schlußvorschriften § 42 Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine (1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung. (2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen. (3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in drei aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen. (4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (5) Ohne das Erbringen des erforderlichen Befähigungsnachweises nach § 35 Absatz 1 (Fischereiprüfung) verlieren Stockangelscheine die a) vor dem 1. Januar 2010 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2026, b) nach dem 1. Januar 2010 und bis zum 31. Dezember 2019 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2028 c) nach dem 1. Januar 2020 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit. § 43 Staatsverträge Dieses Gesetz findet insoweit keine Anwendung, als durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind. § 44 Änderung des Bremischen Wassergesetzes [Änderungsanweisungen zum Bremischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 473 - 2180-a-1).] § 45 Aufhebung bestehender Vorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Fischereigesetz vom 27. Mai 1888 (SaBremR 793-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94); 2. die Ausführungsverordnung zu § 12 Fischereigesetzes vom 27. Mai 1888 vom 11. September 1925 (SaBremR 793-a-2); 3. die Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen-Hastedt vom 10. Juli 1956 (SaBremR 793-a-3); 4. das Preußische Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Gesetzsammlung S. 55); 5. das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (SaBremR - ReichsR 793-b-1); 6. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (SaBremR - ReichsR 793-b-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351). (2) Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die in Absatz 1 genannt sind, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. § 46 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft. Bremen, den 17. September 1991 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.