Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 23 vom 08.07.2025, Seiten 441 – 448, Größe: 94 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-08

Quellenkennung: gazette-2025-023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

441 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 23 DIENSTAG, DEN 8. JULI 2025 Tag Inhalt Seite 23. 6. 2025 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2025/2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 221-6-16 24. 6. 2025 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hafenlotstarifordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 9503-1-2 1. 7. 2025 Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen ­(Hamburgische Drug-Checking-Verordnung – HmbDrCheckVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 neu: 2121-6-25 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2025/2026 Vom 23. Juni 2025 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschul­ zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung- Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester 2025/2026 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu- diengängen werden für das Wintersemester 2025/2026 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt. Hamburg, den 23. Juni 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke 442 Dienstag, den 8. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 23 Anlage Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2025/2026 Zulassungen für höhere Wintersemester Semester/ Studienfach Studienabschluss 2025/2026 Wintersemester Zulassungszahl 2025/2026 Medizin 1. Abschnitt Staatsprüfung 364 0 1. – 4. Fachsemester1) Medizin 2. Abschnitt Staatsprüfung 0 0 5. – 10. Fachsemester1), 2), 3) Zahnmedizin1) Staatsprüfung 63 0 1)  Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell­ studiengänge iMED beziehungsweise iMED DENT durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließ- lich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert. 2)  Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026 ausschließlich zum ­Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2026 wird auf 381 festgelegt. 3)  Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur ­Verfügung. HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 8. Juli 2025 443 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hafenlotstarifordnung Vom 24. Juni 2025 Auf Grund von § 3 Nummer 2 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafen- lotsenbrüderschaft verordnet: §1 3 200 – 3 400 231 Änderung der Hafenlotstarifordnung 3 400 – 3 600 237 Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Hafenlotstarifordnung vom 3 600 – 3 800 244 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 192), zuletzt geändert am 5. Septem- 3 800 – 4 000 249 ber 2023 (HmbGVBl. S. 294), erhält folgende Fassung: 4 000 – 4 200 256 „Anlage 4 200 – 4 400 266 zu § 1 Absatz 1 4 400 – 4 600 271 Verzeichnis der Hafenlotsgelder 4 600 – 4 800 282 1. Beratungsgeld 4 800 – 5 000 295 1.1 Tabelle der Beratungsgelder 5 000 – 5 500 303 Bruttoraumzahl 5 500 – 6 000 314 über bis Euro 6 000 – 6 500 329 300 102 6 500 – 7 000 342 300 – 400 107 7 000 – 7 500 355 400 – 500 109 7 500 – 8 000 368 500 – 600 112 8 000 – 8 500 381 600 – 700 115 8 500 – 9 000 396 700 – 800 121 9 000 – 9 500 408 800 – 900 127 9 500 – 10 000 419 900 – 1 000 133 10 000 – 10 500 432 1 000 – 1 100 136 10 500 – 11 000 443 1 100 – 1 200 143 11 000 – 11 500 452 1 200 – 1 300 146 11 500 – 12 000 459 1 300 – 1 400 149 12 000 – 12 500 468 1 400 – 1 500 157 12 500 – 13 000 476 1 500 – 1 600 163 13 000 – 13 500 487 1 600 – 1 700 165 13 500 – 14 000 495 1 700 – 1 800 169 14 000 – 14 500 504 1 800 – 1 900 171 14 500 – 15 000 517 1 900 – 2 000 176 15 000 – 15 500 525 2 000 – 2 100 181 15 500 – 16 000 537 2 100 – 2 200 185 16 000 – 16 500 548 2 200 – 2 300 188 16 500 – 17 000 560 2 300 – 2 400 192 17 000 – 17 500 569 2 400 – 2 500 196 17 500 – 18 000 581 2 500 – 2 600 199 18 000 – 18 500 591 2 600 – 2 700 201 18 500 – 19 000 602 2 700 – 2 800 208 19 000 – 19 500 614 2 800 – 2 900 213 19 500 – 20 000 625 2 900 – 3 000 219 20 000 – 20 500 637 3 000 – 3 200 223 20 500 – 21 000 647 444 Dienstag, den 8. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 23 21 000 – 21 500 657 120 000 – 124 000 1853 21 500 – 22 000 667 124 000 – 128 000 1895 22 000 – 22 500 680 128 000 – 132 000 1936 22 500 – 23 000 690 132 000 – 136 000 1979 23 000 – 23 500 701 136 000 – 140 000 2022 23 500 – 24 000 714 140 000 – 144 000 2065 24 000 – 24 500 723 144 000 – 148 000 2108 24 500 – 25 000 735 148 000 – 152 000 2151 25 000 – 25 500 746 Das Beratungsgeld für Schiffe mit einer Bruttoraum- 25 500 – 26 000 757 zahl größer als 152 000 beträgt 2194 Euro. 26 000 – 26 500 768 1.2 Werden während einer Lotsung Tätigkeiten des Hafenlotsen für Kompensieren, Ein- oder Ausdocken, 26 500 – 27 000 780 Stapelläufe, Aufstoppen aus nicht revierbedingten 27 000 – 27 500 795 Gründen notwendig, oder werden Fahrzeuge ohne Einsatz der Schiffsmaschinen gelotst, so ist ein zusätz- 27 500 – 28 000 802 liches Beratungsgeld zu entrichten: 28 000 – 28 500 817 Bruttoraumzahl 28 500 – 29 000 826 über bis Euro 29 000 – 29 500 840 2 000 45 29 500 – 30 000 851 2 000 – 5 000 79 30 000 – 31 000 863 5 000 – 10 000 127 31 000 – 32 000 875 10 000 – 20 000 223 32 000 – 33 000 887 20 000 – 30 000 287 33 000 – 34 000 897 30 000 352 34 000 – 35 000 909 35 000 – 36 000 920 2. Wartegeld 36 000 – 37 000 931 2.1 Ein Wartegeld wird erhoben, wenn 2.1.1 der angeforderte Hafenlotse nicht an 37 000 – 38 000 945 Bord genommen oder wieder entlassen 38 000 – 39 000 956 wird oder nach Ablauf einer Wartezeit 39 000 – 40 000 965 von einer Stunde gemäß § 16 Absatz 2 der Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 40 000 – 44 000 1008 (HmbGVBl. S. 193, 196), geändert am 19. 44 000 – 48 000 1050 April 2022 (HmbGVBl. S. 261), in der jeweils geltenden Fassung, von Bord 48 000 – 52 000 1092 geht, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu 52 000 – 56 000 1134 haben, für jede angefangene Stunde sei- ner Abwesenheit von der Einsatzstation 179 Euro 56 000 – 60 000 1177 2.1.2 der Hafenlotse nach Beendigung seiner 60 000 – 64 000 1219 Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsfüh- 64 000 – 68 000 1262 rung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt 68 000 – 72 000 1303 werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner 72 000 – 76 000 1345 Rückkehr zur Einsatzstation für jede 76 000 – 80 000 1388 angefangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 Euro 80 000 – 84 000 1430 2.1.3 der Hafenlotse nach Ablauf einer Warte- zeit von einer Stunde an Bord bleibt und 84 000 – 88 000 1473 dann seine Lotstätigkeit ausübt, für jede 88 000 – 92 000 1514 angefangene Stunde gerechnet ab Bord- 92 000 – 96 000 1557 zeit bis zum Beginn seiner Lotstätigkeit 179 Euro 96 000 – 100 000 1599 2.1.4 sich die Anwesenheit des Hafenlots- dienstes an Bord eines Fahrzeugs 100 000 – 104 000 1641 dadurch verlängert, dass das Fahrzeug 104 000 – 108 000 1684 während der Lotsung baggert, je ange- fangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Euro 108 000 – 112 000 1725 2.2 Zusätzlich zu zahlen sind im Falle der 112 000 – 116 000 1768 Nummer 2.1.1 für den vergeblichen 116 000 – 120 000 1810 Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Euro HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 8. Juli 2025 445 3. Auslagen 20 000 – 40 000 45 3.1 Tabelle der Wegegelder 40 000 55 Je Hafenlotsenrechnung ist als pauschale Abgeltung für die Wegekosten der 3.2 Dem Hafenlotsen sind im Falle der Nummer 2.1.2 die Hafenlotsen zwischen der Einsatzstation notwendigen Fahrtkosten für den Weg zwischen der und dem Fahrzeug oder zwischen zwei Einsatzstation und dem Fahrzeug zu erstatten. Werden Fahrzeugen ein Wegegeld zu zahlen. öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrt- kosten der 1. Klasse und bei Flugkosten der niedrigs- Das Wegegeld beträgt für Fahrzeuge mit ten Klasse erstattungsfähig.“ einer Bruttoraumzahl über bis Euro §2 1 000 7 Schlussbestimmung 1 000 – 5 000 11 Zahlungsverpflichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Ver- 5 000 – 10 000 20 ordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem 10 000 – 20 000 31 Recht abgewickelt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Juni 2025. Hamburgische Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen (Hamburgische Drug-Checking-Verordnung – HmbDrCheckVO) Vom 1. Juli 2025 Auf Grund von § 10b Absatz 2 des Betäubungsmittelgeset- zes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 29. November 2024 (BGBl. I Nr. 379 S. 1), wird verordnet: §1 wissenschaftlichen Begleitung des Modellvorhabens sowie der Anwendungsbereich Unterstützung des Monitorings des Konsums von Betäu- bungsmitteln durch die für die Gesundheit zuständige Be­­ (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und hörde. Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durch- führung von Drug-Checking-Modellvorhaben gemäß § 10b §3 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Begriffsbestimmungen (2) Diese kann auf Antrag nur erteilt werden, wenn die unter § 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. stationäre Drug-Checking-Modellvorhaben: die Analyse §2 von Substanzproben in spezialisierten Einrichtungen mit- Zweck und Zielsetzung tels Labortests; die Ergebnisse dienen der Beratung und Aufklärung der Nutzenden und werden anonym dokumen- Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzana- tiert und substanzbezogen veröffentlicht, wenn gesundheit- lyse, der Risikobewertung und gesundheitlichen Aufklärung liche Gefahren durch einen Konsum bestehen; Beratungs- über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die gespräche sind obligatorisch, die Betäubungsmittel besitzende Person. Durch Analysen und damit verbundene Beratung und Vermittlung in weiterfüh- 2. Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkonsumräu- rende Angebote der Suchthilfe und Suchtprävention soll die men: die niedrigschwellige Schnelltest-Analyse von Sub­ Gesundheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person stanzproben in Drogenkonsumräumen, speziell für Nut- geschützt und der Konsum von Betäubungsmitteln risikomi- zende; es umfasst ein obligatorisches Beratungsgespräch nimiert werden. Die im Rahmen der Dokumentation zu erhe- zur Aufklärung über gesundheitliche Risiken; die Ergeb- benden Daten dienen der gesundheitlichen Aufklärung, der nisse werden anonym dokumentiert und bei gesundheit­ Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person, der lichen Gefahren substanzbezogen veröffentlicht. 446 Dienstag, den 8. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 23 (2) Modellvorhaben, die nicht unter Absatz 1 fallen, kön- 10. Angaben zu etwaigen sonstigen Kooperationen oder zur nen in Ausnahmefällen auf Antrag durch die für die Gesund- Zusammenarbeit mit Institutionen oder Organisationen heit zuständige Behörde geprüft und genehmigt werden. im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention. Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach Satz 1 kann §4 die für die Gesundheit zuständige Behörde weitere Informa­ Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis tionen und Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.