Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 23 vom 08.07.2025, Seiten 441 – 448, Größe: 94 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-08

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terlagen anfordern, um eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis treffen zu können. (1) Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung richten sich nach § 10b des Betäubungsmittelgesetzes. Die näheren (3) Bei Anträgen auf Drug-Checking-Modellvorhaben in Anforderungen ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschrif- Drogenkonsumräumen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 entfal- ten. len die Angaben zu Absatz 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6. (2) Die Anbieter der Drug-Checking-Modellvorhaben müs- (4) Die Erlaubnis ist mit einem allgemeinen Vorbehalt des sen ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Widerrufs zu versehen. Sie kann darüber hinaus bei ihrem Erlass oder nachträglich mit weiteren Nebenbestimmungen (3) Für Drug-Checking-Modellvorhaben in Drogenkon- gemäß § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgeset- sumräumen gilt zusätzlich § 10a des Betäubungsmittelgesetzes zes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt sowie die Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), insbesondere mit den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 25. April 2000 Auflagen und Bedingungen verbunden werden. (HmbGVBl. S. 83). (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen §6 müssen vor Erteilung der Erlaubnis nach § 5 erfüllt sein. Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation §5 (1) Als persönlich zuverlässig gelten Personen, die nicht wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Verfahren zur Erlaubniserteilung Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking- (BGBl. I S. 2615), zuletzt geändert am 21. Juni 2024 (BGBl. I Modellvorhaben ist bei der für die Gesundheit zuständigen Nr. 210 S. 1), oder das Arzneimittelgesetz in der Fassung vom Behörde schriftlich zu beantragen. 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 6), oder vergleichbarer (2) Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat in dem Vorschriften in anderen Staaten oder gegen die in § 100a Antrag insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben d bis v, Nummern 2, 3 und 11 erbringen: der Strafprozessordnung genannten schweren Straftaten vor- 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Antragstellerin bestraft sind. oder des Antragstellers, (2) Das für die Durchführung der Substanzanalysen sowie 2. Name und Anschrift der sachkundigen Person im Sinne für die Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäu- des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittel- bungsmitteln und zur Beratung und Vermittlung in weiterfüh- gesetzes, rende Angebote der Suchthilfe eingesetzte Personal muss über 3. Beschreibung des geplanten Drug-Checking-Modellvor- eine zweckdienliche und angemessene fachliche Ausbildung habens, einschließlich Standort, geplanter Dauer des Vor- oder entsprechende nachgewiesene Vorerfahrungen in diesem habens, die zu erwartende Anzahl der zu untersuchenden Bereich verfügen und in ausreichender Anzahl während der Proben sowie die Art der Dokumentation der zur Unter­ Geschäftszeiten des Modellvorhabens anwesend sein. suchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungs­ ergebnis einschließlich der angewandten Methodik, §7 4. Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Perso- Zweckdienliche sachliche Ausstattung nals gemäß § 6 Absatz 1, durch Führungszeugnisse zur (1) Die zweckdienliche sachliche Ausstattung setzt voraus: Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundes- zentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1. die Einhaltung von Qualitätskontrollstandards zur Gewähr- 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert leistung reproduzierbarer Ergebnisse, am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13), 2. die Verwendung von validierten Analysemethoden und Ver- 5. Angaben und Nachweise der zweckdienlichen fachlichen fahren, Qualifikation des Personals gemäß § 6 Absatz 2, das für die 3. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Personals und der Durchführung der Substanzanalysen und Beratung analysierten Substanzen, zuständig sein wird, 4. geeignete analytische Geräte und Instrumente zur qualita­ 6. Beschreibung der vorhandenen zweckdienlichen sach­ tiven und quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln lichen Ausstattung gemäß § 7, sowie 7. Konzept zur Aufklärung über die Risiken des Konsums 5. eine angemessene Laborinfrastruktur, einschließlich aus- von Betäubungsmitteln und zur Vermittlung in weiterfüh- reichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und Ent- rende Angebote der Suchthilfe einschließlich einer Bera- sorgungseinrichtungen. tung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum, (2) Soweit analytische Geräte und Instrumente nach Ab- satz 1 Nummer 4 verwendet werden, sind diese regelmäßig zu 8. Vorlage eines Konzepts zur Sicherheit und Kontrolle des warten, zu kalibrieren und zu überprüfen, um die Qualität und Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen. von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse, (3) Die Ausstattung muss dem jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. 9. Vorlage eines standortbezogenen Konzepts für das Drug- Checking-Modellvorhaben zur Zusammenarbeit mit den (4) Bei Anträgen auf Drug-Checking-Modellvorhaben in zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden und Drogenkonsumräumen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 entfal- HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 8. Juli 2025 447 len die in Absatz 1 Nummern 4 und 5 genannten Anforderun- (4) Besteht beim stationären Drug-Checking nach einer gen an die Ausstattung. Substanzanalyse aufgrund der Zusammensetzung oder der Reinheit oder der Stärke oder der Beimischungen die Gefahr §8 von schweren Gesundheitsschäden, so hat die Erlaubnisinha- Überwachung und Kontrolle berin oder der Erlaubnisinhaber hierüber unverzüglich die für (1) Die für die Gesundheit zuständige Behörde führt anlass- die Gesundheit zuständige Behörde zu informieren. Der Infor- bezogene Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorausset- mation sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 und zungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenen- Sätze 2 und 3 erhobenen Angaben beizufügen. Zugleich hat die falls damit verbundenen Nebenbestimmungen sicherzustellen. Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber am Standort Sie kann hierzu insbesondere die erforderlichen Unterlagen des stationären Drug-Checking-Modellvorhabens eine öffent- einsehen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie die liche substanzbezogene Warnung bekanntzugeben. Darüber Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und hinaus gibt auch die für die Gesundheit zuständige Behörde Beförderungsmittel, in denen das Drug-Checking-Modellvor- unverzüglich eine öffentliche substanzbezogene Warnung haben durchgeführt wird, betreten. Die Erlaubnisinhaberin ­heraus. oder der Erlaubnisinhaber hat die entsprechenden Überwa- (5) Soweit es sich um ein Drug-Checking-Modellvorhaben chungsmaßnahmen zu dulden. Für die anlassbezogenen Kon­ in Drogenkonsumräumen handelt, muss die Erlaubnisinhabe- trollen können Gebühren nach Maßgabe einer Gebühren­ rin oder der Erlaubnisinhaber, falls gesundheitsgefährdende ordnung erhoben werden. Ergebnisse festgestellt werden, eine tagesaktuelle, substanz­ (2) Bei festgestellten Verstößen gegen die Voraussetzungen bezogene Warnung am Standort der Substanzanalyse öffent- für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenenfalls damit lich bekanntgeben. Für dieses Modellvorhaben gibt die für die verbundenen Nebenbestimmungen trifft die für die Gesund- Gesundheit zuständige Behörde quartalsweise einen öffent­ heit zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. lichen substanzbezogenen Hinweis heraus. §9 (6) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat bis zum 31. März des auf die Datenerhebung folgenden Jahres Datenerfassung und Übermittlung der für die Gesundheit zuständigen Behörde zusammenfas- (1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sende Angaben zu den erhobenen Informationen zu übermit- erfasst die nach Absatz 2 zu dokumentierenden Daten elektro- teln. nisch in anonymisierter Form und unter Beachtung daten- schutzrechtlicher Bestimmungen in einem Erhebungsbogen. § 10 (2) Folgende Informationen sind zu dokumentieren: Gesundheitliche Aufklärung 1. Zuordnungscode der zu untersuchenden Probe, (1) Im Rahmen des Drug-Checking-Modellvorhabens ist 2. Alter und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden eine gesundheitliche Aufklärung durchzuführen. Person, (2) Die gesundheitliche Aufklärung erfolgt in einem ver- 3. Datum und Uhrzeit der Untersuchung, traulichen und respektvollen Rahmen, der die Autonomie und 4. Beratungsinhalte einschließlich der Risikoaufklärung, Entscheidungsfreiheit der die Betäubungsmittel besitzenden gesundheitlichen Empfehlungen und gegebenenfalls vorge- Person respektiert. nommene Weitervermittlung. (3) Das Personal soll darüber hinaus jeweils bei Bedarf und Zusätzlich ist bei stationären Drug-Checking-Modellvorhaben in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über wei- Folgendes zu dokumentieren: tergehende und ausstiegsorientierte Beratungs-, Behandlungs- 1. Art und Herkunft der eingereichten Substanz, einschließ- und Therapieangebote informieren. lich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeich- nung, § 11 2. die galenische Form der eingereichten Substanz einschließ- lich ihrer Dimensionen, ihres Gewichts, ihrer Farbe sowie Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person sonstiger physikalischer Besonderheiten (zum Beispiel Logo, Bruchrillen), (1) Die die Betäubungsmittel besitzende Person ist vor der Substanzanalyse über die Dokumentation zu informieren. 3. sofern analysiert auch Angaben zur Zusammensetzung, Dabei ist insbesondere das Verfahren der anonymisierten Reinheit, Stärke und gegebenenfalls zu identifizierten Bei- Datenerhebung und -übermittlung zu erläutern. mischungen der eingereichten Substanz, 4. Angaben zur angewandten Analysemethode und deren (2) Das Untersuchungsergebnis ist der die Betäubungs­ ­Validierung. mittel besitzenden Person mitzuteilen und mit dieser zu erör- tern. Mit der Erörterung ist die gesundheitliche Aufklärung Außerdem ist bei stationären Drug-Checking-Modellvorhaben nach § 10 zu verbinden. die eingereichte Substanz fotografisch zu dokumentieren; das Foto ist dem Erhebungsbogen beizufügen. § 12 (3) Der Erhebungsbogen, mit Ausnahme der nach Absatz 2 Außerkrafttreten Satz 1 Nummer 1 erhobenen Information, ist nach Aufforde- rung an den zuständigen Träger der wissenschaftlichen Beglei- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 tung und Auswertung des Modellvorhabens zu übermitteln. außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Juli 2025. 448 Dienstag, den 8. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 23 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. 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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.