Bremen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 347315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten16.07.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 552 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 552)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten16.07.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 552 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 552)" juris-Abkürzung: RAVersorgStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 30.06.2026 Gültig ab: 16.07.2026 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2026, 552 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen Vom 30. Juni 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (1) Dem am 9. Juni 2026 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (1) Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen außer Kraft. (2) Der Tag, an dem das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.