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(1) Dem am 9. Juni 2026 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
(1) Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.