Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 30. Juni 2026

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten16.07.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 552
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 552)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: RAVersorgStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RAVersorgStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:30.06.2026
Gültig ab:16.07.2026
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 552
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen
Vom 30. Juni 2026
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1
Zustimmung zu dem Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

(1) Dem am 9. Juni 2026 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen außer Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

Feedback

Ihr Kommentar

Vielen Dank für Ihre Nachricht

Vorschriften · iStock.com/BrianAJackson